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Aufgabe der räumlichen Planung, verschiedene Raumansprüche zu gewichten und in einer übergeordneten Gesamtschau zu koordinieren; planerische Entscheidung, bei der versucht wird, gegenläufige Interessen auszugleichen und in ein gemeinsames Konzept einzubinden. Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Teil des ländlichen Raumes, der aufgrund der vorhandenen räumlichen und sozioökonomischen Strukturen funktional weitgehend eigenständig entwicklungsfähig ist. Den Entwicklungserfordernissen des allgemeinen ländlichen Raumes wird in der Regel durch die Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raumes voll entsprochen.
Einholung der Äußerung von Betroffenen durch Gesetzgeber, Verwaltung oder Planer bei bestimmten Gesetzesvorlagen oder Planentwürfen. Die vorgebrachten Anregungen oder Bedenken können berücksichtigt oder mit Begründung zurückgewiesen werden. Äußere Verdichtungszone Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Raum am Rande des Verdichtungsraums, der einerseits einen geringeren Siedlungsflächenanteil und geringere Raumnutzungskonflikte als der Kernbereich des Verdichtungsraums selbst aufweist, andererseits aber durch höhere Wachstumsraten insbesondere bei der Bevölkerungsentwicklung gekennzeichnet ist. Daraus erwachsen spezifische Anforderungen u.a. an die Siedlungsentwicklung dieser Räume und an deren Verkehrsinfrastruktur. Gebiet, das zu Bannwald erklärt werden soll (kurz: Bannwaldgebiet) umfaßt als Festsetzung des Regionalplans Wald, der wegen seiner Bedeutung für Klima, Wasserhaushalt oder Luftreinigung unersetzlich ist und vor allem in der Nähe großer Städte oder in waldarmen Gebieten erhalten werden soll. Die Erklärung zu Bannwald erfolgt durch Rechtsverordnung. Bauleitplanung Im Baugesetzbuch (BauGB) geregeltes Verfahren zur vorausschauenden Ordnung der städtebaulichen Entwicklung mit Aussagen zur baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Es wird unterschieden zwischen vorbereitenden Bauleitplänen (Flächennutzungspläne) und verbindlichen Bauleitplänen (Bebauungspläne). Der Bebauungsplan (s. Bauleitplanung) ist ein verbindlicher Bauleitplan und setzt u. a. die Lage sowie die Art und das Maß der Nutzung von Baugrundstücken (Baugebiete) fest. Ferner bestimmt er die Lage, Größe und Nutzung öffentlicher Flächen (z.B. für Verkehrswege, Grünanlagen, Sportplätze und Gemeinschaftseinrichtungen). Der Bebauungsplan gilt für alle Grundstücke (Parzellen) in einem genau abgegrenzten Bereich, dem Geltungsbereich (üblicher Maßstab 1:1000). "Bottom-Up" Bezeichnung für eine systematische Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung, die vom einzelnen Entscheidzungsträger bzw. vom einzelnen Projekt ausgeht. Auf die Raumordnung übertragen bedeutet dies "Planung von unten nach oben". Raumordnerisches Leitbild eines Raummodells, wonach auf der Grundlage einer Stärkung von mehreren bestehenden Kristallisationspunkten (zentrale Orte) einer allzu starken räumlichen Konzentration von Einrichtungen, Arbeitsplätzen, Einwohnern etc. auf ein Hauptzentrum entgegengewirkt werden soll. Räumliche Konzentration von mehreren Einzelhandelsgeschäften diverser Branchen (oft zusätzlich Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe). Sie werden in der Regel als zusammenhängende Maßnahmen geplant und gebaut (s.a. Einzelhandelsgroßprojekte), können aber auch durch Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Branchen entstehen. Einzelhandelsgroßprojekt Bezeichnung für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (ab ca. 800 m2), wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf Struktur und Entwicklung eines Raumes haben können (s.a. Einkaufszentren, Verbrauchermärkte, Fabrikdirektverkaufscenter). Überregionale oder regionale Achsen, die vorrangig der Konzentration und der weiteren verstärkten Entwicklung der Siedlungstätigkeit sowie der Bündelung von Infrastruktureinrichtungen dienen. In Bayern werden überregionale (Darstellung im Landesentwicklungsprogram) und regionale Entwicklungsachsen (Darstellung im Regionalplan) unterschieden.
Fabrikdirektverkäufe von mehreren Herstellern an einem baulich konzentrierten Standort, zumeist in peripherer Lage. Fabrikdirektverkäufe können aufgrund einer "agressiven" Preispolitik u.U. die Kaufkraft für ganze Einzelhandelsbranchen abschöpfen und an einem Ort konzentrieren. Fachplanung Planung für bestimmte, abgegrenzte Fachbereiche auf allen Ebenen der Gebietskörperschaften. So gibt es beispielsweise Fachplanungen für Straßen, Schienenverkehr, Hochschulen, Schulen, Tiefbaumaßnahmen, Hochbau, Grünflächen usw. Es gibt beispielsweise den Bayerischen Hochschulgesamtplan, den Krankenhausplan für den Freistaat Bayern oder den Ausbauplan für die Staatsstraßen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die von den zuständigen Fachbehörden im Einvernehmen mit den Landesplanungsbehörden auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms aufgestellt werden. Hierzu gehört z.B. der bayerische Waldfunktionsplan. Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die gegenwärtige oder beabsichtigte Nutzung der gesamten Gemeindefläche in den Grundzügen dar (üblicher Maßstab 1:5.000). Fortschreibung Fortführung oder Aktualisierung von Planungen und Programmen mit Anpassung an fortschreitende Entwicklungen und veränderte Umstände. Raum außerhalb bebauter Bereiche einschließlich größerer, zusammenhängender Freiflächen innerhalb von Siedlungen (z.B. Parkanlagen), in denen vorrangig landschaftsbezogene Nutzungen (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Erholung) oder ökologische Funktionen zu sichern oder zu entwickeln sind. (Definition in Anlehnung an das von der LH München in Auftrag gegebenen Gutachten der Arbeitsgruppe DWIF und Büro Dr. Schemel „Regionaler Freizeitmarkt München - Entwicklungspotenziale und Standortkriterien für Freizeitgroßprojekte". München, 2001) „Bei einem Freizeitgroßprojekt handelt es sich um eine Einrichtung, die innerhalb eines Komplexes eine Vielzahl von Freizeitaktivitäts-, Unterhaltungs- und Gastronomieeinrichtungen bietet, die auch mit Handels- und Dienstleistungsangeboten kombiniert sein können." Gebietskategorien des Landesentwicklungsprogramms Bayern Teilräume Bayerns mit jeweils unterschiedlichen raum-, siedlungs- und wirtschaftsstrukturellen Voraussetzungen innerhalb derer landesplanerisch gleichgerichtete Ziele zur Bewältigung der jeweiligen Ordnungs- und Entwicklungsprobleme verfolgt werden. Das Landesentwicklungsprogramm unterscheidet folgende Gebietskategorien: Verdichtungsräume; innerhalb der Verdichtungsräume ländlicher Raum; innerhalb des ländlichen Raumes
Regionen (s. Planungsregionen) Gegenstromprinzip Das Gegenstromprinzip kennzeichnet die wechselseitige Beeinflussung von örtlicher und überörtlicher bzw. regionaler und überregionaler Planung. Hiernach soll sich die Ordnung der Einzelräume in die Ordnung des Gesamtraumes einfügen, die Ordnung des Gesamtraumes soll zugleich die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Einzelräume berücksichtigen. Das Gegenstromprinzip umfaßt damit auch das wechselseitige Zusammenwirken der Planungsträger und der am Planungsprozeß beteiligten gesellschaftlichen Gruppen. Plan, der die gesamte Situation und die Entwicklung des Verkehrs in einem abgegrenzten Bereich wie z.B. Bayern aufzeigt. Als Fachplanung ergänzt er das Landesentwicklungsprogramm. Dieser Plan enthält Aussagen über Art und Umfang des gegenwärtigen und des zukünftigen Verkehrs und macht Vorschläge über den Ausbau des öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs bezüglich aller Verkehrsträger.
Leitlinie bzw. Planungsphilosophie der bayerischen Landesentwicklungspolitik, wonach den Bürgern in allen Landesteilen auf der Grundlage einer nachhaltigen Raumentwicklung ein ausreichendes Angebot an Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung stehen und eine menschenwürdige Umwelt gesichert werden soll. Heute nehmen dabei die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Bayerns unter Beachtung der Umwelterfordernisse einen besonders hohen Stellenwert ein. Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung Mit Inkrafttreten des neu gefaßten Raumordnungsgesetzes zum 01.01.1998, wurde der Begriff des "Grundsatzes" hinsichtlich seiner Bindungswirkungen eindeutig definiert, danach sind Grundsätze der Raumordnung "allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (...) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen" (vgl. § 3 ROG). Zum Individualverkehr rechnet man alle Möglichkeiten, sich einzeln oder in Privatfahrzeugen fortzubewegen, ob zu Fuß oder mit Fahrzeugen wie Lastkraftwagen, Personenwagen, Fahrrädern, Motorrädern, Mopeds oder Mofas. Abstimmung von Planungen und Projekten auf verschiedenen Ebenen außerhalb der gesetzlich geregelten Verfahren, z.B. lokale Agenda 21- Arbeitskreise Infrastruktur Einrichtungen für die Daseinsgrundfunktionen (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Verkehrseinrichtungen). Gesamtheit der textlichen oder zeichnerischen Festlegungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung im Regionalplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Zeichnerische Festlegungen sind z.B. Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete, regionale Grünzüge, Trenngrün oder Bannwaldgebiete. Zentraler Ort; dient der Deckung der Grundversorgung der Bevölkerung im Nahbereich (z.B. Grundschule, Kindergarten, Allgemeinarzt, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf). Kleinzentren sind zentrale Orte der untersten Stufe und werden im Regionalplan festgelegt. Kommunale Planungshoheit Nach dem Grundgesetz das Recht und die Pflicht der Gemeinden, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen. Als Gebietskategorie des Landesentwicklungsprogramms wird der ländliche Raum als Gebiet außerhalb der Verdichtungsräume bestimmt.
Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Teilräume, die im ländlichen Raum den Verdichtungsräumen benachbart sind und von diesen auch noch beeinflußt werden. Sie sind gekennzeichnet durch die meist überdurchschnittlichen Zunahmen an Einwohnern und Arbeitsplätzen; sie unterliegen in besonderem Maße der Ausstrahlungskraft der benachbarten Verdichtungsräume.
Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Gebiete, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist. Hier sollen insbesondere die Erwerbsmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen allgemein verbessert werden; technologische Entwicklungen sind verstärkt zu nutzen. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Programm der Bayer. Staatsregierung, das die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebietes und seiner Teilräume als fachübergreifende rahmensetzende Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlegt. Leitvorstellung ist dabei die Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen auf der Grundlage einer nachhaltigen Raumentwicklung. Das LEP wird auf der Grundlage einer fortlaufenden Raumbeobachtung (durch die Landesplanungsbehörden) regelmäßig fortgeschrieben und an aktuelle Erfordernisse und Entwicklungen angepaßt. Die derzeit gültige Fassung ist am 1.3.1994 in Kraft getreten. Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise, in dem dargelegt wird, ob, inwieweit und ggf. unter welchen Bedingungen ein überörtlich raumbedeutsames Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und wie es ggf. mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben abgestimmt werden kann. Landesplanung Übergeordnete, überörtliche zusammenfassende und überörtliche fachliche, den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes entsprechende Planung. Aufgabe der Landesplanung ist die Aufstellung von Programmen und Plänen sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Freistaates Bayern, bundes- oder landesunmittelbarer Planungsträger sowie der unter Aufsicht des Bundes oder des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Planungsträger) und sonstiger Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung.
Rechtsgrundlage für die Raumordnung im Gebiet des Freistaates Bayern (Landesplanung) auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes (Rahmengesetz des Bundes). Es regelt u.a. die Grundsätze für die gesamträumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und die Zuständigkeiten für die Landes- und Regionalplanung. Plan zur Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Landschaftsplanung ist gemäß dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) für alle Planungsebenen vorgesehen:
Die Fortschreibung der "Landschaftsrahmenpläne" wird derzeit über sog. Landschaftsentwicklungskonzepte (LEK) für die bayerischen Planungsregionen vorbereitet (bereits erstellt für die Regionen Ingolstadt und Landshut; Region München in Vorbereitung). Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) Gremium der Bund-Länder-Zusammenarbeit, in dem die für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ressortchefs des Bundes und der Länder über grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Landesplanung beraten und Empfehlungen aussprechen. Verflechtungsbereich eines Mittelzentrums oder eines höherrangigen zentralen Ortes, in dem der gehobene Bedarf der Bevölkerung gedeckt wird. Mittelbereiche umfassen über den eigenen Nahbereich hinaus zumeist mehrere Nahbereiche umliegender zentraler Orte niedrigerer Stufen. Zentraler Ort zur Deckung des gehoben, seltener auftretenden Bedarfs der Bevölkerung im Mittelbereich (z.B. Gymnasien, Kreiskrankenhäuser). Zentralörtliche Einstufung nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Mögliche Mittelzentren erfüllen für die Bevölkerung ihrer Nahbereiche in vollem Umfang die Versorgungsfunktion von Unterzentren. Sie nehmen darüber hinaus in Teilbereichen die Funktionen von Mittelzentren wahr. Insoweit haben sie auch überlagernde Versorgungsfunktionen für die Nahbereiche benachbarter Klein- und Unterzentren. Mögliches Oberzentrum Zentralörtliche Einstufung nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Mögliche Oberzentren nehmen über die mittelzentralen Versorgungsfunktionen hinaus bereits jetzt in wesentlichen Teilbereichen Aufgaben der spezialisierten, höheren Bedarfsdeckung wahr. Sie sollen als leistungsfähige Zentren zur Versorgung des Arbeitsmarktes und zur Verstärkung des ländlichen Raumes beitragen sowie die Entwicklung der übrigen zentralen Orte günstig beeinflussen. Das Leitbild der "nachhaltigen Entwicklung" (gleichbedeutend mit "dauerhaft und umweltgerecht" oder "nachhaltig zukunftsverträglich" oder "sustainable development") steht für einen konzeptionellen Ansatz sowohl der Raumordnungspolitik als auch der Umweltpolitik. Die im neuen Raumordnungsgesetz verankerte Leitvorstellung der Raumordnung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und so die Lebensgrundlage künftiger Generationen langfristig erhält. Das ursprünglich aus der Forstwirtschaft abgeleitete Prinzip der Nachhaltigkeit bedeutet konzeptionell, daß die natürlichen Ressourcen nur in dem Maß in Anspruch genommen werden sollen und nur so zu bewirtschaften sind, daß ihre langfristige Erhaltung und Nutzbarkeit für künftige Generationen gewährleistet ist. Erneuerbare Ressourcen (z.B. Wasser) sollen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie sie sich neu bilden können (Regeneration). Nicht erneuerbare Ressourcen (z.B. Flächenreserven, Bodenschätze) sollen nur soweit in Anspruch genommen werden, wie ein Ersatz an erneuerbaren Materialien zur Verfügung steht (Substitution). Die Umweltmedien dürfen nur in dem Maß mit Schadstoffen belastet werden, in dem diese ohne substantielle Schädigung bzw. Beeinträchtigung auch wieder abgebaut werden können (Anpassungsfähigkeit). In steigendem Maße findet auch der wirtschaftliche und soziale (kulturelle) Aspekt einer nachhaltigen Entwicklung Eingang in die öffentliche Diskussion. Nahbereich Verflechtungsbereich eines zentralen Ortes, in dem der Grundbedarf der Bevölkerung gedeckt wird. Nahbereiche bestehen für zentrale Orte aller Stufen, da auch höherrangige Zentren die Funktionen zentraler Orte niedrigerer Stufen mit übernehmen. Planerisches Instrument, um für einen bestimmten Raum die an den Verkehrsbedürfnissen ausgerichtete bestmögliche Nahverkehrsgestaltung und die Zusammenarbeit der Nahverkehrsunternehmen zu erreichen. Ausprägungen der Landschaft wie Oberflächenbeschaffenheit, Boden, Gewässer, Wasserhaushalt und klimatische Verhältnisse sowie die Pflanzen- und Tierwelt und ihre wechselseitigen Beziehungen, die es in der Planung zu berücksichtigen gilt. Verflechtungsbereich eines Oberzentrums, in dem der spezialisierte, selten in Anspruch genommene höhere Bedarf gedeckt wird. Oberzentrum Zentraler Ort, der die Versorgung seines Verflechtungsbereichs (Oberbereich) mit hochqualifizierten und spezialisierten Dienstleistungen und Waren des selten in Anspruch genommenen höheren Bedarfs (z.B. Universitäten, Spezialkliniken) übernimmt.
Allgemeinzugängliche Beförderung von Personen mit Massen-Verkehrsmitteln im Linienverkehr zur Deckung der Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (s. auch schienengebundener Personennahverkehr SPNV). Aufnahmekapazität eines Landschaftsraumes für vom Menschen ausgehende Belastungen unter der Voraussetzung, daß die Regenerations- und Regulationsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Pendler Menschen, die außerhalb ihres Wohnortes arbeiten oder ausgebildet werden und regelmäßig zum Wohnort zurückkehren. Verfahren unter der Obhut staatlicher Stellen, das auf der Grundlage einschlägiger Gesetze und Verordnungen die Verwirklichung bestimmter staatlicher Planungen ermöglicht. Dies gilt für öffentliche Einrichtungen wie Bundesfernstraßen, neue Eisenbahnstrecken, Fernleitungen, Gewässer, militärische Anlagen, Kernkraftwerke usw. Gremien, in denen Vertreter aus dem wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und kirchlichen Leben die Landesplanungsbehörden und die regionalen Planungsverbände beraten. Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Planungsräume, in denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen erhalten oder entwickelt werden sollen. Hierzu wird für jede Region ein Regionalplan aufgestellt. Punkt-axiales System Räumlich-funktionales System aus zentralen Orten und Entwicklungsachsen. Grundmodell für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungsstruktur und für den räumlichen Leistungsaustausch von Waren, Dienstleistungen und Personen. Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden beansprucht und/oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt werden. Der Begriff der Raumordnung ist gesetzlich nicht definiert. Im üblichen Sprachgebrauch wird er in verschiedener Bedeutung verwendet. Es kann mit ihm einmal die tatsächlich vorhandene räumliche Struktur eines Gebiets gemeint sein. Der Begriff kann aber auch eine leitbildgerechte Ordnung des Raumes oder schließlich die Tätigkeit bezeichnen, durch die eine angestrebte räumliche Ordnung verwirklicht werden soll. Die Raumordnung ist immer übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Ordnung, d.h. rechtlich hat sie Vorrang gegenüber der Bauleitplanung und den Fachplanungen, sie betrifft einen Bereich, der größer als der räumliche Bereich der Gemeinden ist und sie fügt die raumrelevanten Aktivitäten des Staates zu einem möglichst widerspruchsfreien Konzept zusammen. Aufgabe der Raumordnung ist es, die Verteilung der Daseinsgrundfunktionen der Menschen (also Wohnen, Arbeiten, Sich-Erholen, Sich-Bilden und In-Gemeinschaft-Sein) in der Fläche eines bestimmten Gebietes zu beeinflussen. Raumordnungsgesetz Rahmengesetz des Bundes. Es regelt vor allem die Grundsätze für die gesamträumliche Entwicklung, die Zuständigkeit der Länder im Rahmen der Landesplanung (s.o. Landesplanungsgesetz) und die Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung. Umfassende Kartensammlung, in die alle für die Landesentwicklung bedeutsamen Informationen über den Stand der Flächennutzungen und raumbedeutsame Vorhaben, Planungen und Maßnahmen laufend eingetragen werden. Das Raumordnungskataster wird von der höheren Landungsplanungsbehörde (Bezirksregierung) geführt und vom Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Landesplanungsbehörde zentral verwaltet. Die digitale Version des Raumordnungskatasters in einem geographischen Informationssystem ist im Behördennetzwerk des Freistaates Bayern online verfügbar.
Von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitete Leitlinien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes (nur rahmengebende Kompetenz). Raumordnungsverfahren Förmliches Verfahren zur Prüfung eines konkreten, überörtlich raumbedeutsamen Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie zur Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer öffentlicher und sonstiger Planungsträger. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Raumplanung als das gezielte Einwirken auf die räumliche Entwicklung der Gesellschaft, der Wirtschaft und der natürlichen, gebauten und sozialen Umwelt in einem Gebiet beschrieben. Aus Sicht des Planungsrechts und der Planungsadministration ist Raumplanung der Oberbegriff für die drei überfachlichen Planungsebenen der Bundesraumordnung, der Landesplanung einschließlich der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung. Diese drei Planungsebenen sind einerseits rechtlich, organisatorisch und inhaltlich eindeutig definiert und klar voneinander abgegrenzt, andererseits sind die einzelnen Planungsebenen durch rechtliche Normen in vielfältiger Hinsicht untereinander derart verknüpft, dass sie in ihrer Gesamtheit ein stringentes Raumplanungssystem bilden. Zusammenschluß der Gemeinden und Landkreise einer Region. Regionale Planungsverbände sind die Träger der Regionalplanung im übertragenen Wirkungskreis. Regionalmanagement Regionalmanagement ist der Bereich der Landesentwicklung, der sich um die Umsetzung von Projekten im Rahmen der landesplanerischen Programme, Pläne und Entwicklungskonzepte kümmert. Dabei geht es in erster Linie um die Konkretisierung von Projekten, Trägerschaft, Standort, Aufzeigen von Finanzierungsmöglichkeiten etc. Die Landesplanung ergreift hier Initiativen und koordiniert die Interessen der Beteiligten. Sie wirkt als Moderator und Promotor bei der Verwirklichung der jeweiligen Projekte und Maßnahmen. Durch den Einsatz von Maßnahmen des Regionalmarketings sollen der ansässigen Bevölkerung und Wirtschaft einer Region die Vorzüge des eigenen Raumes stärker bewusst gemacht und neue Betriebe oder Institutionen von außen gewonnen werden. Im verschärften Wettbewerb der Regionen Europas kommt der Vermittlung der Standortqualitäten einer Region und ihrer Teilräume nach innen und außen wachsende Bedeutung zu. Dabei spielen neben den klassischen Standortvorteilen (wie Verkehrsinfrastruktur, gut erschlossene Gewerbe- und Industrieflächen etc.) auch "weiche" Standortfaktoren (wie intakte Umwelt, siedlungsstrukturelle Vielfalt oder kultureller Reichtum) eine wichtige Rolle. Regionalplanung ist die den Landkreisen und Gemeinden aus der staatlichen Landesplanung übertragene Aufgabe, die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region in Regionalplänen festzulegen. Regionalplanungsstelle/Regionsbeauftragter Ansprechpartner für die regionalen Planungsverbände bei den Bezirksregierungen; er arbeitet nach Aufträgen und auf Weisungen der regionalen Planungsverbände diesen zu. Zusammenhängende Freiräume, die, insbesondere in den Verdichtungsräumen, zur
dienen und in denen Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unterbleiben sollen. Schienengebundener Personennahverkehr - SPNV Teilsystem des öffentlichen Personennahverkehrs, der an Schienen gebunden ist (Bahn, S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn).
Zentraler Ort innerhalb eines großen Verdichtungsraums, der entsprechend seiner Einwohnerzahl und infrastrukturellen Leistungskraft die Kriterien anderer zentraler Orte-Kategorien erfüllt, aufgrund seiner Lage im Raum jedoch einen nur schwach ausgeprägten Verflechtungsbereich besitzt. Sein Nahbereich ist im wesentlichen auf den Gemeindebereich beschränkt.
Standorte in "städtebaulich integrierter Lage" bedeutet,
Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Es handelt sich dabei um die im ländlichen Raum gelegenen möglichen Oberzentren und Oberzentren mit den sie umgebenden Umlandgemeinden. Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Kernstadt und angrenzende Bereiche mit ausgeprägter Verdichtung innerhalb des Verdichtungsraumes. Im Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum überlagern sich vielfach Versorgungsfunktionen für den Verdichtungsraum und für den oberzentralen Verflechtungsbereich. Dies führt zu hohen Konzentrationen von Versorgungseinrichtungen und Arbeitsplätzen, aber auch zu vielfachen Raumnutzungskonflikten, wie z.B. durch gegenseitige Beeinträchtigungen von Wohn-, Gewerbe- und Verkehrsfunktionen, Umweltbelastungen, Mangel an Erholungs- und Freiflächen u.a. Für die Ansiedlung von Unternehmen maßgebliche Einflußgrößen (Standortanforderungen). Neben den sog. "harten" Standortfaktoren (wirtschaftsnahe Dienstleistungen, Verkehrsanbindung, Arbeitskräfteangebot, Fühlungsvorteile zu technologieorientierten Forschungseinrichtungen, günstige Lohn- und Transportkosten, Lage zu Rohstoff- und Absatzmärkten) gewinnen zunehmend die sog. weichen Standortfaktoren (Lebensqualität, Wohn- und Freizeitwert sowie die Umweltqualität im Umfeld des Unternehmens) an Bedeutung. Trenngrün Instrument der Regionalplanung, mit dem die Freiflächen aufeinander zuwachsender Siedlungsgebiete von Bebauung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden sollen. Trenngrün dient
Zentraler Ort zur Deckung des qualifizierten Grundbedarfs der Bevölkerung im Nahbereich. Unterzentren haben zunächst die gleichen Aufgaben und Einrichtungen der Grundversorgung wie Kleinzentren. Sie sollen jedoch besser ausgestattet sein und eine größere Vielfalt an zentralen Einrichtungen der Grundversorgung (z.B. Hauptschule, Sportanlagen, mehrere Arztpraxen, Zahnärzte) und an Arbeitsplätzen aufweisen. Einrichtung des Einzelhandels mit einer Vielfalt des Warenangebotes und einer Verkaufsfläche von ca 1500 bis 5000 m2 (mit Lebensmittel-Vollsortiment und Nonfood-Abteilung); (s. auch Einzelhandelsgroßprojekte). Verdichtungsraum Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Von der Gebietskategorie "ländlicher Raum" abgegrenzter Raum mit einer hohen Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten, Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie mit einer ausgeprägten inneren Verflechtung.
Bereich, dessen Gemeinden durch vielfältige Beziehungen des Arbeits-, Einkaufs- Bildungs- und Freizeitangebotes miteinander verbunden sind. Die Bevölkerung wird vorwiegend vom zugehörigen zentralen Ort entsprechend seiner Funktion im zentralörtlichen System versorgt. Der jeweiligen Versorgungsaufgabe entsprechend wird zwischen Nahbereichen, Mittelbereichen und Oberbereichen unterschieden. siehe Verflechtungsbereich
Zentral und verkehrsgünstig gelegener Ortsteil eines zentralen Ortes, in dem überörtliche Versorgungseinrichtungen sowie Wohn- und Arbeitsstätten konzentriert sind. Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen einem bestimmten, überörtlich bedeutsamen fachlichen Belang bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen besonderes Gewicht beizumessen ist. In den bayerischen Regionalplänen werden derzeit landschaftliche Vorbehaltsgebiete, wasserwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen dargestellt. Vorranggebiet Vorranggebiete sind Gebiete, in denen aufgrund raumstruktureller Erfordernisse eine bestimmte raumbeanspruchende Aufgabe (Funktion bzw. Nutzung) vorrangig vor anderen Aufgaben zu erfüllen ist. In Vorranggebieten müssen deshalb alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. In den bayerischen Regionalplänen werden derzeit wasserwirtschaftliche Vorranggebiete und Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen dargestellt. Stadt oder Gemeinde, die entsprechend ihrer jeweiligen Funktion im zentralörtlichen System, außer der Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung spezifische Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs übernimmt. Nach Art und Umfang der Verflechtungsbereiche unterscheidet die bayerische Landes- und Regionalplanung
Hinzu kommen die Siedlungsschwerpunkte, die innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche in den großen Verdichtungsräumen ausgewiesen werden. Die zentralen Orte werden mit Ausnahme der Kleinzentren (s.o.) im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.
Mit Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes 1998, wurde
der Begriff des "Zieles" hinsichtlich seiner Bindungswirkungen eindeutig
definiert. Danach sind Ziele der Raumordnung "verbindliche Vorgaben in
Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger
der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen
oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Raums" (vgl.
§ 3 ROG).
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