"Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Regionale Planungsverband München beschließt die folgende
Änderung des Regionalplans München:
„I.
Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans
der Region München
(Zweiundzwanzigste Änderung)
Aufhebung der Lärmschutzzonen der Lärmschutzzonen
für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck
Kapitel B II Siedlungswesen
6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung
Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
(BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt
der Regionale Planungsverband München folgende Verordnung:
§ 1
Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region München
(Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 20. Januar
1987, GVBl S. 27, BayRS 230-1-7-U, zuletzt geändert durch die
Vierte Verordnung zur Änderung des Regionalplans (Einundzwanzigste
Änderung, Teil 2) vom 25. Januar 2008, OBABl 2008, S. 31) werden
wie folgt geändert:
B II 6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung
- In Ziel 6.1 Absatz 1 wird „Fürstenfeldbruck" gestrichen.
- Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Lage und Abgrenzung bestimmen
sich nach der Karte 2 „Siedlung und Versorgung" i.M. 1:100.000
sowie nach der Karte 2 „Siedlung und Versorgung" – Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck Tektur 2,
der Tekturkarte zur Karte 2 „Siedlung und Versorgung" – Lärmschutzbereich
für den Flughafen München-Riem, der Karte 2 „Siedlung und
Versorgung" – Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz
Erding Tektur 1 und der Karte 2 „Siedlung und Versorgung"
– Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Lechfeld
Tektur 1, jeweils i.M. 1:100.000, die Bestandteil dieses Regionalplans
sind.
- In Ziel 6.2 Absatz 1 wird „Fürstenfeldbruck" gestrichen.
- Ziel 6.3 Satz 1 lautet: „Von den Nutzungskriterien gemäß
B II 6.2 kann in den in B II 6.3.1 bis B II 6.3.3 abgewichen
werden."
- Ziel 6.3.1 „Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes
Fürstenfeldbruck" entfällt.
- Ziel 6.3.2 erhält die Ziffer „6.3.1", Ziel 6.3.3 erhält
die Ziffer „6.3.2" und Ziel 6.3.4 erhält die Ziffer „6.3.3".
- Die Zielkarten 2 l und 2 u „Siedlung und Versorgung" – Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck und die Karten
2 u „Siedlung und Versorgung", Ausnahmen von den Lärmschutzbereichen
zur Lenkung der Bauleitplanung – Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck
Tektur 1 und Tektur 2 entfallen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Monatsersten nach der Veröffentlichung
in Kraft."
Die Begründung wird wie folgt angepasst:
„Die Begründung zu 6.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In der Region München gibt es den Flughafen München am Standort
Erding-Nord/Freising, den militärischen Flugplatz Lechfeld und
den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen jeweils mit Strahlflugbetrieb."
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Dies entspricht den
Raumordnungsgrundsätzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, Art. 2 Nr. 11 BayLplG
und den Erfordernissen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 und Abs.
6 BauGB).
In Absatz 3 wird „(siehe LEP 1994, B XIII 3.2.1)" gestrichen.
In der Begründung Zu 6.2 wird in Absatz 3 „Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen" ersetzt durch „Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie".
In der Begründung zu 6.3 Absatz 1 wird „(s. LEP B XIII 3.2.1)"
ersetzt durch „(s. LEP Begründung B V Zu 6.4.1 u. 6.4.2 )".
Zu 6.3.1 entfällt. Zu 6.3.2 wird zu „Zu 6.3.1", Zu 6.3.3 wird
zu „Zu 6.3.2" und Zu 6.3.4 wird zu „Zu 6.3.3".
Gemäß § 9 Abs. 1 ROG / Art. 12 Abs. 1 BayLplG und § 11 Abs. 3
ROG / Art 15 Satz 3 BayLplG enthält diese Begründung als
gesonderten Bestandteil einen Umweltbericht und eine Umwelterklärung.
Der Verbandsvorsitzende wird beauftragt, die Verbindlicherklärung
der Fünften Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region
München bei der Regierung von Oberbayern zu beantragen. Der Antrag
wird erst nach Ablauf des 17.11.2009 gestellt, wenn sich im bis
dahin noch laufenden Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung
keine weiteren Erkenntnisse ergeben, die eine neuerliche Beschlussfassung
im Planungsausschuss erforderlich machen würden."