Sitzung 09. November 2004

Drucksache Nr. 33/04

187. Sitzung des Planungsausschusses, 09.11.2004

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 5b 
Fortschreibung Regionalplan München
Ausnahmen von den Nutzungskriterien in Lärmschutzzonen
Antrag der Gemeinde Scheuring, Lkr. Landsberg am Lech
Auswertung des Anhörverfahrens

Anlagen:

Stellungnahme des Regionsbeauftragten vom 21.10.2004
Entwurf der Regionalplanänderung    

  

I. VORTRAG

1. Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands hat sich am 20.07.2004 mit dem Antrag der Gemeinde Scheuring auf Festlegung einer Ausnahme von den Nutzungskriterien in Lärmschutzzonen befasst und den entsprechenden Entwurf des Ziels B II 6.3.2 gebilligt und die Geschäftsstelle beantragt ein Anhörverfahren einzuleiten. Die ins Auge gefasste Ausnahme „Am nordwestlichen Ortsrand" umfasst ca. 10 ha.

Gegenstand der heutigen Sitzung ist die Auswertung des Anhörverfahrens und ggf. ein Beschluss zur entsprechenden Regionalplanänderung.

2. Von den insgesamt 24 eingegangenen Stellungnahmen trugen die Regierung von Oberbayern und der Bund Naturschutz in Bayern Bedenken vor, die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern sowie die Wehrbereichsverwaltung Süd und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gaben Anregungen und Hinweise. Die Bedenken, Anregungen und Hinweise sind in der Stellungnahme des Regionsbeauftragten auf Seiten 2 – 5 aufgelistet und mit einem Kommentar aus regionalplanerischer Sicht versehen.

Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. lehnt die geplante Ausnahme in Scheuring grundsätzlich ab, weil die geplante Weiterentwicklung des Siedlungsgebiets mit einer anzustrebenden Reduzierung des Flächenverbrauchs nicht in Einklang stehe.

Die Regierung von Oberbayern konzediert, dass die Gemeinde Scheuring in ihrer Siedlungsentwicklung durch naturgeographische Faktoren und planerische Schutzgebietskategorien eingeschränkt sei. Sie wendet sich aber gegen die beantragte Fläche von ca. 10 ha, weil sie angesichts einer organischen und maßvollen und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung zu groß erscheine.

Hinsichtlich der sonstigen Anregungen und Hinweise wird auf Seiten 4 und 5 der Stellungnahme der Regionsbeauftragten Bezug genommen.

3. Die Bedenken des Bund Naturschutzes gehen fehl, weil jeder Gemeinde in Bayern eine sog. organische Siedlungsentwicklung zugestanden wird. Der Gemeinde Scheuring fehlen aber Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb der Lärmschutzzonen. Im Osten des Siedlungsgebiets besteht durch die Hangkante ein topographische Zäsur, die nicht überschritten werden soll. Im Süden stehen einer Entwicklung wasserwirtschaftliche Beschränkungen aufgrund des Trinkwasserschutzes entgegen. Im Süden und Südwesten beschränken das Landschaftsschutzgebiet Lechtal/Nord und der Regionale Grünzug Lechtal die Siedlungsentwicklung. Innerörtliche Flächenreserven und Potentiale für eine Nachverdichtung stehen jedenfalls in dem Umfang, der für eine vorausschauende Flächennutzungsplanung erforderlich ist (ca. 10 – 15 Jahre), nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Die Regierung von Oberbayern wendet sich nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit, Ausnahmen von Nutzungskriterien in den Lärmschutzzonen für die Gemeinde Scheuring am ins Auge gefassten Ort festzulegen. Sie wendet sich insbesondere aus städtebaulicher Sicht jedoch gegen den Umfang des Gebiets.

Diese Bedenken sind nachvollziehbar – deshalb sollte das 10 ha große Ausnahmegebiet auf maximal 8 ha verkleinert werden. Damit hat die Gemeinde Scheuring für den in den nächsten 15 Jahren absehbaren Bedarf genügend Flächen zur Verfügung. Hinzuweisen ist darauf, dass der Regionalplan die Gebiete, für die Ausnahmen von den Nutzungskriterien in den Lärmschutzzonen festlegt werden, nicht flächenscharf abgrenzt.

4. Hinzuweisen ist ferner hinsichtlich weiterer Anregungen und Hinweise darauf, dass Private aus der beabsichtigten Regionalplanänderung keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen ableiten können. Die Ausweisung von Ausnahmen von den Nutzungskriterien in Lärmschutzzonen wendet sich insofern ausschließlich an die kommunale Bauleitplanung. Die Berücksichtigung eines Änderungsentwurfs zum Bundes-Fluglärmgesetz ist nicht angezeigt. Denn dieser Entwurf ist umstritten – insbesondere die Länder und die Betreiber der Flugplätze sowie Luftverkehrsgesellschaften wenden sich dagegen. Dieser Änderungsentwurf bedürfte aber der Zustimmung des Bundesrats. Es ist nicht absehbar, ob oder wann eine entsprechende Änderung des Fluglärmgesetzes jemals Realität werden könnte.

Zusammenfassend erscheint es aus regionalplanerischer Sicht sinnvoll, aber auch angezeigt, die Ausnahme von den Nutzungskriterien in den Lärmschutzzonen in der Gemeinde Scheuring mit einem reduzierten Umfang zu beschließen.      

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Regionale Planungsverband stimmt der Bewertung der im Anhörverfahren eingegangenen Stellungnahmen im Auswertungsbericht des Regionsbeauftragten zu. 

  3. Der Regionalplan München, Teil B, B II 6.3.2 wird um folgendes Tiret ergänzt:
     
    „- am nordwestlichen Ortsrand."
     
    Die Begründung dazu wird wie folgt geändert und um folgendes Tiret ergänzt:
     
    „- am nordwestlichen Ortsrand: ca. 8 ha (Lage in Zone Ca)."

     

  

i.A. Breu Geschäftsführer 


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