Sitzung 14. November 2006

Drucksache Nr. 23/06

197. Sitzung des Planungsausschusses, 14.11.2006

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2 
Änderungsgenehmigungsverfahren gem. § 6 LuftVG
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

Anlagen (nicht in der Onlinefassung):

Stellungnahme des Regionsbeauftragten incl. 2 Tabellen;
Begründung Landesentwicklungsprogramm zu B V 1.6.5

  

I. VORTRAG

 

Die Regierung von Oberbayern beteiligt den Regionalen Planungsverband München an dem Antrag der EDMO-Flugbetrieb GmbH auf Ergänzungen und Änderungen der luftrechtlichen Genehmigungen des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz.

1. Die EDMO GmbH will mit ihrem Antrag im wesentlichen folgende Änderungen für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen erreichen:

  • Der Kreis der Benutzungsberechtigten soll ausgeweitet werden. Neu hinzu kommen Benutzer des „Qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs" (Streckenluftverkehr nach Instrumentenflugregeln mit Flugzeugen zwischen 2 t und 50 t Startmasse) sowie Hubschrauber mit einer Startmasse bis 5 t im Taxiluftverkehr oder im Werkluftverkehr oder im sonstigen nicht gewerblichen Luftverkehr (siehe Tabelle Benutzungsberechtigte).
     
  • Zukünftig soll statt wir bisher von 8.00 bis 14.00 Uhr an Samstagen von 8.00 bis 21.00 Uhr geflogen werden. An Sonn- und Feiertagen, an denen bisher grundsätzlich kein Flugbetrieb stattfand (Ausnahme Sportfluggruppen der DLR und Dornier), soll künftig von 9.00 bis 21.00 Uhr geflogen werden dürfen (siehe Tabelle Betriebszeitenregelung).
     
  • Die bisherige zahlenmäßige Beschränkung der Flugbewegungen nach 19.00 Uhr (max. 80 pro Monat) soll entfallen und durch eine Verschärfung der Lärmanforderungen an die eingesetzten Flugzeuge selbst ersetzt werden.
     
  • Aufgrund der beantragten Ausweitungen von Benutzerkreisenbetriebszeiten prognoszitiert die EDMO in ihrem Antrag für das Jahr 2016 33.500 Flugbewegungen pro Jahr. Zum Vergleich – im Jahr 2005 fanden 11.575 Flugbewegungen statt.

Zur Begründung für den Antrag wird angegeben, dass die wirtschaftliche Situation des Sonderflughafens und der dort ansässigen luftfahrttechnischen Betriebe durch die Erweiterung des Flugbetriebs verbessert und die Voraussetzung zur Ansiedlung von weiteren Betrieben geschaffen würden. Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen solle mit der geplanten Änderung ein Flughafen für besondere Zwecke bleiben. Fluglinienverkehr und Charterluftverkehr (die üblicherweise mit Flugzeugen über 50 t Startmasse geflogen würden) sollen weiterhin ausgeschlossen sein. Ebenso die allgemeine Luftfahrt mit Flugzeugen von weniger als 2 t Startmasse bzw. mit Flugzeugen im Sichtflugverkehr. Davon ausgenommen wiederum sind die drei Sportfluggruppen am Flughafen.

2. Eine Prüfung des Antrags anhand der Ziele- und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans München und unter Berücksichtigung der bisherigen Beschlüsse des Regionalen Planungsverbands München zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ergibt, dass die im Beschlussvorschlag unter Ziff. 2 geforderten Einschränkungen erforderlich sind. Abzuwägen sind die Belange des Sonderflughafens sowie der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs für den Standort der Deutschen Luft- und Raumfahrt (DLR) mit denen der Tourismusentwicklung und des Lärmschutzes für die Bevölkerung.

Vorrangiges regionalplanerisches Anliegen muss es sein, die Zukunft des Luft- und Raumfahrtstandortes Oberpfaffenhofen zu sichern und gleichzeitig den Erholungswert des Fünf-Seen-Gebietes sowie den Wohnwert im Umfeld des Sonderflughafens nicht zu beeinträchtigen.

a) Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands München hat am 09.12.2003 im Rahmen des regionalen Verkehrskonzeptes beschlossen, dass vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugplätze sowie Sonderflughäfen und Landeplätze nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden sollen (Ziel B V 5.2). Da man sich mit dem Freistaat Bayern über die Verbindlicherklärung dieses Ziels nicht einigen konnte, hat der Regionale Planungsverband in der Planungsausschusssitzung am 12.07.2005 Einverständnis mit dieser Zurückstellung erklärt, aber nicht in der Sache seine Beschlüsse aufgegeben. Das zeigt sich daran, dass der Regionale Planungsverband bei der Stellungnahme zum Landesentwicklungsprogramm am 08.11.2005 wiederum beschlossen hat, das LEP-Ziel B V 1.6.5, soweit es einen Ausbau des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen über Industrie- und Werkflugverkehr hinaus bzw. Nutzung durch allgemeinen Geschäftsflugreiseverkehr enthält, abzulehnen (Drucksache Nr. 27/05 in der Fassung des Beschlusses vom 08.11.2005, Seite 5).

Der Freistaat Bayern hat das Landesentwicklungsprogramm mit folgendem Ziel am 01.09.2006 in Kraft gesetzt:

B V 1.6.5 (Z) Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen soll in seinem Bestand gesichert werden. Die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr sollen offen gehalten werden.

Die Begründung zum Ziel B V 1.6.5 ist als Anlage der Drucksache beigegeben.

Die von der Verbindlicherklärung zurückgestellten Regionalplanziele B V 5.2 und 5.3, zweiter Halbsatz, widersprechen nun dieser Rechtsnorm des Landesentwicklungsprogramms.

b) Allerdings müssen die wirtschaftlichen Interessen des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen und das Interesse an der Aufrechterhaltung der Flugmöglichkeiten für die DLR mit anderen LEP-Zielen abgewogen werden. Eine Nutzung des Sonderflughafens mit einer erheblich höheren Lärmbelastung gegenüber dem sogenannten Prognosenullfall (also ohne Erlaubniserweiterung) im Umfeld des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen muss sich an dem Grundsatz LEP B V 6.4, wonach die Bevölkerung durch Fluglärm so gering wie möglich belastet werden soll, sowie am LEP-Ziel B V 6.4.2, wonach Hubschrauber und Kleinflugzeuge nur dort zugelassen werden, wo eine erhebliche Belästigung der Bevölkerung vermieden werden kann, messen lassen. Konkrete Aussagen zu den Änderungen in der Lärmauswirkung, insbesondere in Hinblick auf die Beschränkung der Bauleitplanungen im Umfeld des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen, sind aufgrund der beiliegenden Antragsunterlagen nicht möglich. Denn es werden zwar für das Prognosejahr 2016 äquivalente Dauerschallpegel berechnet. Jedoch fehlt eine Berechnung für die aktuelle Ist-Situation. Das Fehlen solcher aktueller Fluglärmberechnungen für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen wurde vom Regionalen Planungsverband München im Zusammenhang mit der erforderlichen Ausweisung von Lärmschutzbereichen zur Lenkung der Bauleitplanung wiederholt kritisiert.

Ein weiterer raumordnerischer Belang, mit dem die wirtschaftlichen Interessen des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen abgewogen werden müssen, sind die Ziele des Landesentwicklungsprogramms zum Tourismus. Nach dem LEP B II (Z) 1.3 soll die langfristige Sicherstellung und der Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit einem eigenständigen Gewicht berücksichtigt werden. Im Absatz 2 dieses Zieles heißt es, dass in den Tourismusgebieten, wozu auch das Fünf-Seen-Land zählt (LEP-Ziel B II 1.3.1, Ziffer 15), auf die Belange des Tourismus bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen besonders Rücksicht genommen werden soll. Insbesondere bei der Entwicklung des produzierenden Gewerbes und beim Ausbau der Verkehrswege soll die Erhaltung der Attraktivität des Raumes für den Tourismus beachtet werden.

c) Von der, wie beantragt, erheblichen Ausweitung der Zahl der Flugbewegungen und vor allem der Betriebszeiten auch am Wochenende sowie der Größenordnung der Flugzeuge im „Qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr" würden negative Auswirkungen auf den Erholungswert und die Naherholungs- und Fremdenverkehrswirtschaft im Fünf-Seen-Gebiet ausgehen. Die Bevölkerung würde stärker von Fluglärm belastet. Die beantragte Änderungsgenehmigung für den Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen kann nur in einem reduzierten Umfang mit den raumordnerischen und regionalplanerischen Belangen in Einklang gebracht werden. Die dazu nötigen Abstriche betreffen vor allem die Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie eine Reduzierung der Zahl der Flugbewegungen und eine genauere Fassung des Begriffs „Qualifizierter Geschäftsreiseflugverkehr".

Es muss bei der Behandlung des Genehmigungsantrags auch sichergestellt werden, dass nicht über den Begriff des „Qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs" ein Regionalflugverkehr aufgebaut wird. Das wäre auch hinsichtlich des Standorts des Regionalflugverkehrs und des Geschäftsreiseflugverkehrs am Standort Flughafen München II nicht sinnvoll. Denn am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen können die entsprechenden Anschlüsse nicht wie in München II bereitgestellt werden. Deshalb soll das maximale Startgewicht von Flugzeugen im Geschäftsreiseverkehr grundsätzlich auf unter 25 t festgesetzt werden und ein Regionalflugverkehr ausdrücklich ausgeschlossen werden. Unterhalb von 25 t Startmasse liegen ca. 90 % der im Geschäftsreiseverkehr fliegenden Flugzeuge. Typischerweise beginnt bei über 50 t der Linien- und Charterverkehr. Regionalverkehr wird überwiegend mit Maschinen unter 50 t geflogen.

3. Der Regionale Planungsverband München hat in seiner Sitzung am 10.10.2006 bei der Behandlung des Raumordnungsverfahrens für eine 3. Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München beschlossen: Er fordert den Freistaat Bayern auf, ein Gesamtkonzept für die zivile Luftfahrt im Raum München unter Einbeziehung der Entwicklungsoptionen und Nutzungsabsichten für die Flughäfen bzw. Landeplätze Oberpfaffenhofen, Fürstenfeldbruck und Jesenwang im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die 3. Start-/Landesbahn des Flughafens München vorzulegen.

Im Auftrag des Verbandsvorsitzenden hat sich der Geschäftsführer am 02.11.2006 an die Regierung von Oberbayern gewandt und dementsprechend ein Gesamtkonzept für die zivile Luftfahrt im Raum München eingefordert.

Zur heutigen Sitzung des Planungsausschusses sind die am Verfahren beteiligten Gemeinden sowie die EDMO GmbH als Gäste eingeladen.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Regionalen Planungsverband München nimmt zum Antrag auf Erweiterung der Änderungsgenehmigung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen wie folgt Stellung:
     
    a) Das Sonn- und Feiertagsflugverbot sowie das Nachtflugverbot muss erhalten bleiben.
     
    b) Gleichzeitig soll eine jährliche Höchstgrenze an Flugbewegungen von 23.000 festgelegt werden.
     
    c) Das höchstzulässige Startgewicht im „Qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr" soll grundsätzlich auf 25 t begrenzt werden. Ein Regionalflugverkehr muss ausgeschlossen werden.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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