Sitzung 08. Mai 2007

Drucksache Nr. 7/07

199. Sitzung des Planungsausschusses, 08.05.2007

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2 
Fortschreibung Regionalplan München Kapitel Wirtschaft - Beschluss

Anlagen:

Begründung zur Fortschreibung (Anlage 1)
Umweltbericht und Umwelterklärung (Anlage 2)
Auswertung des Anwertungsverfahrens – Synopse (Anlage 3)

  

I. VORTRAG

1. Zuletzt hat sich der Planungsausschuss am 14.11.2006 mit der Fortschreibung des Kapitels IV Wirtschaft und Dienstleistungen befasst. Er hat den Fortschreibungsentwurf zu Kapitel IV Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen (Art. 1) und Änderungen in Kapitel V Verkehr und Nachrichtenwesen sowie in Kapitel II Siedlungswesen (Art. 2) sowie den als Teil der Begründung beiliegenden Umweltbericht gebilligt und den Geschäftsführer beauftragt, ein Anhörverfahren einzuleiten.

Neben allen Mitgliedern des Regionalen Planungsverbands wurden Fachplanungsträger und Träger öffentlicher Belange, die von dieser Änderung des Regionalplans betroffen sein könnten, beteiligt. Die Rückmeldungen sind vom Regionsbeauftragten detailliert in der Synopse (Anlage 3) festgehalten und mit einem Kommentar sowie den entsprechenden Folgerungen für die Formulierung der Ziele, Grundsätze und der Begründung versehen worden.

2. Nicht neu gefasst worden sind die Festlegungen zum Einzelhandel und zur Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen. Diese angesprochenen Teilbereiche des Kapitels Wirtschaft werden von der Fortschreibung zunächst ausgeklammert und bleiben in ihrer bisherigen Fassung bestehen (allerdings ändert sich die Ordnungsziffer innerhalb des Kapitels B IV: Einzelhandel jetzt 2.6 und Bodenschätze 2.9).

Unter Ziffer 1. der Synopse sind die Verbandsmitglieder und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgelistet, die keine Stellungnahme abgegeben haben, also mit der Fortschreibung einverstanden sind. Unter 2. finden sich die 48 Verbandsmitglieder und 15 anderen Planungsträger, die Stellungnahmen abgegeben haben, jeweils mit der Fundstelle in der Synopse. Hinzu kommt die Stellungnahme von der Regierung von Oberbayern am Ende der Synopse.

3. Die in der Synopse als Folgerung aus den Vorschlägen kenntlich gemachten Änderungen, die in der Verordnung durch Fettdruck (Hinzufügung) bzw. durch durchgestrichene Textteile (Streichung) kenntlich gemacht worden sind, sind nicht so wesentlich, dass eine neue Anhörung erforderlich wäre. Der Planungsausschuss kann also in der heutigen Sitzung die Fortschreibung des Kapitels B IV Wirtschaft und Dienstleistungen sowie die Änderungen in Kapitel B II Siedlungswesen und B V Verkehr und Nachrichtenwesen beschließen.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2.  Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München billigt die Ergebnisse des Auswertungsberichts des Regionsbeauftragten – Synopse (Anlage 3) und des Umweltberichts sowie der Umwelterklärung (Anlage 2) in der Fassung dieser Drucksache.

  3. Der Regionale Planungsverband München beschließt die folgende Änderung der normativen Vorgaben des Regionalplans München, B IV Wirtschaft und Dienstleistungen, und Änderungen in Kapitel B V, Verkehr und Nachrichtenwesen sowie in B II Siedlungswesen:
     
    „Vierte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region München (Einundzwanzigste Änderung, Teil 1) vom 08.05.2007
     
    Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBL S. 521, BayRS 230 230-1-W) erlässt der Regionale Planungsverband München folgende Verordnung:
     
    § 1
     
    Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region München (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 20. Januar 1987, GVBl S. 27, BayRS 230-1-7-U), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region München vom 08.05.2007, OBABl 2007, S. ..., werden wie folgt geändert:
     
    Artikel 1
     
    Kapitel B IV Wirtschaft und Dienstleistungen
     
    „Die Ziele und Grundsätze des Kapitels B IV werden außer den Zielen zur Gewinnung und Abbau von Bodenschätzen und zum Einzelhandel neu gefasst. Die Ziele zum Einzelhandel (bisher 2.4) bleiben unter 2.5 unverändert; die Ziele zur Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen (bisher 2.6) bleiben ebenfalls unverändert (unter 2.9). Die geänderten Ziele und Grundsätze lauten wie folgt (Fettdruck und Streichungen im Text dienen der Übersicht zu Änderungen gegenüber dem Anhörtext – sie werden in der Veröffentlichung nicht mehr gekennzeichnet):
     
    Kapitel B IV Wirtschaft und Dienstleistungen
     
    1. Leitbild

     
    G 1.1 Durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien wird die Globalisierung weiter voranschreiten. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die Region München auf der Grundlage vertrauensvoller Kooperation als attraktiver, innovativer und international präsenter Wirtschaftsraum erhalten und gestärkt wird.
     
    G 1.2 Es ist von besonderer Bedeutung, die Standortvorzüge der Region als Kern der Metropolregion München, insbesondere die nationale und internationale Verkehrsanbindung, das Innovationspotential sowie das Potential qualifizierter Arbeitskräfte und Entscheidungsträger, wettbewerbsstärkend weiter auszubauen.
     
    G 1.3 Es ist darauf hinzuwirken, die Wirtschaft der Region unter Beachtung von Sozial- und Umweltverträglichkeit so zu entwickeln, dass sie sich im nationalen und internationalen marktwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten, und dass sie zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen kann. Dies sollte durch den Aufbau einer regionalen Wirtschaftsförderung unterstützt werden.
     
    G 1.4 Es ist anzustreben, die Standorte für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen bevorzugt zu sichern und vernetzt weiterzuentwickeln. Es ist auf eine gewerbliche Standortplanung hinzuwirken, die den Technologietransfer erleichtert und vor allem auch das Innovationspotential der kleinen und mittleren Betriebe aktiviert (s. B V G 1.1). 
       
    Z 1.5 Der Wohn- und Freizeitwert soll als „weicher Standortfaktor" nachhaltig bewahrt und es soll ein ausreichendes Wohnungsangebot bereitgestellt werden (s. B II 5).
     
    G 1.6 Es ist von besonderer Bedeutung, die vielfältige Branchen- und Betriebsgrößenstruktur in der Region zu erhalten und zukunftsfähig weiterzuentwickeln.
     
    G 1.7 Es ist darauf hinzuwirken, die Wirtschaftskraft der Region durch bestmögliche Kooperation und Vernetzung der regionalen Wirtschaftskräfte und der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der Region sowie über die Regionsgrenzen hinweg zu sichern und zu stärken.
     
    Nationale und internationale Kooperationen mit anderen Regionen sind anzustreben und auszubauen.
     
    G 1.8 Bei Flächenneuausweisungen sind interkommunale Kooperationen anzustreben.
     
    Z 1.9 Bei der Standortvorsorge sollen brach gefallene Bestandsflächen, noch unbebaute Baurechtsreserven im Innenbereich sowie nicht mehr genutzte Militärflächen im Interesse einer sparsamen Flächeninanspruchnahme vorrangig berücksichtigt werden soweit sie für die geplante Nutzung geeignet sind. 
      
    Wirtschaftsstruktur 
     
    2.1 Regionale Wirtschaftsstruktur
     
    G 2.1.1 Es ist eine ausgewogene räumliche Verteilung der Betriebe und Arbeitsplätze nach dem Raummodell der dezentralen Konzentration anzustreben.
     
    Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Arbeitsplätze insgesamt gesichert und weiter ausgebaut wird. Auf gute Standortbedingungen für mittelständischer und handwerklicher Betriebe ist besonders hinzuwirken.
     
    Z 2.1.2 Regionale Potentiale wie vorhandene teilräumliche Cluster sollen genutzt und gestärkt werden (s. Z 3.3).
     
    Z 2.1.3 Im Stadt- und Umlandbereich sollen Überlastungen vermieden werden. Die Ausgleichs- und Regenerationsfunktion der Freiräume soll nicht gefährdet werden.
     
    Z 2.1.4 Außerhalb des Stadt- und Umlandbereichs, insbesondere im ländlichen Raum soll vorrangig die Wirtschaftskraft der Mittelzentren gestärkt werden. Darüber hinaus soll eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung bevorzugt an geeigneten Zugängen zu Verkehrsinfrastrukturachsen konzentriert werden. 
     
    2.2 Handwerk
     
    G 2.2.1 In allen Teilräumen der Region ist eine ausgewogene Branchen- und Größenstruktur der Betriebe anzustreben.
     
    Z 2.2.2 Der weitere Zugang des Handwerks zur technologischen Entwicklung soll gefördert, die betriebswirtschaftlichen und technischen Beratungsdienste sowie die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung bzw. Umschulung sollen bedarfsgerecht ausgebaut werden.
     
    Z 2.2.3 Wohnnahe handwerkliche Wirtschaftsstrukturen sollen erhalten und soweit möglich durch Ansiedlung neuer Handwerksbetriebe gestärkt bzw. wieder hergestellt werden.
     
    G 2.2.4 Es ist von besonderer Bedeutung, dass insbesondere im großen Verdichtungsraum München zur Förderung von Existenzgründern und zur Aktivierung des Innovationspotentials Handwerker- und Gewerbehöfe sowie Gründerzentren errichtet werden.
     
    Z 2.2.5 Standorte bestehender Betriebe sollen gesichert werden. Ihrem Flächenbedarf soll vorrangig Rechnung getragen werden.
     
    2.3 Dienstleister
     
    G 2.3 Auf den Erhalt bzw. die Wiederherstellung dezentraler Dienstleistungsstrukturen ist hinzuwirken. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen. 
     
    2.4 Produzierendes und verarbeitendes Gewerbe
     
    Z 2.4.1 Durch Schaffung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen sollen in allen regionalen Teilräumen die Standorte für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe gesichert und bedarfsgerechte Ergänzungen ermöglicht werden.
     
    Z 2.4.2 Bestehende industrielle Produktionscluster sollen gestärkt werden.
     
    G 2.4.3 Es ist von besonderer Bedeutung, dass das die industrielle Produktion stabilisierende Netzwerk der Zuliefer- und Abnehmerbeziehungen gestärkt und fortentwickelt wird.
     
    Z 2.4.4 Ein bedarfsgerechtes Netz von Gewerbehöfen, Technologie- und Gründerzentren soll geschaffen werden.
     
    Z 2.4.5 Die Neuansiedlung von Großbetrieben ab 500 Beschäftigten soll in der Regel in zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den schienengebundenen Personennahverkehr erfolgen.
     
    Z 2.4.6 Flächenextensive Betriebe mit niedriger Arbeitsplatzdichte sollen möglichst außerhalb des Stadt- und Umlandbereichs angesiedelt werden. Vor Flächenneuausweisungen soll dabei vorrangig auf bereits ausgewiesene Flächenpotenziale mit guter Anbindung an das Schienen- und Straßennetz zurückgegriffen werden.
     
    Z 2.4.7 Industrielle Nutzungen mit besonderen Standortanforderungen sollen nicht innerhalb zusammenhängender Siedlungsflächen neu angesiedelt werden. Sie sollen an geeigneten Standorten außerhalb entstehen.
     
    2.5 Einzelhandel (wie bisher 2.4) 
     
    2.6 Bildung/Wissenschaft
     
    G 2.6.1 Es ist anzustreben, die Standorte bestehender Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zu sichern und den Anforderungen der Wirtschaft und der Wissenschaft entsprechend weiterzuentwickeln.
     
    Z 2.6.2 Die Neuansiedlung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen soll vorzugsweise an Standorten erfolgen, an denen eine enge Kooperation mit Hochschulen beziehungsweise mit bereits ansässigen Forschungseinrichtungen und Anwender-, Technologie- und Gründerzentren gewährleistet ist.
     
    Z 2.6.3 Die Hochschulstandorte sollen erhalten und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft zu regionalen Wissens-clustern weiterentwickelt werden.
     
    2.7 Logistik
     
    Z 2.7 An verkehrsgünstigen Standorten soll ein dezentrales Netz von Verteiler- und Logistikzentren geschaffen werden. Gleisanschlüsse sollen erstellt, erhalten und genutzt werden (s. B II G 5.2.3 sowie B V Z 3.3.2 und Z 3.3.3).
     
    G 2.8 Auf eine Vernetzung der Verteiler- und Logistikzentren möglichst auch per Schiene ist hinzuwirken.
     
    2.9 Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen (wie bisher 2.6) 
     
    2.10 Land- und Forstwirtschaft
     
    G 2.10.1 Es ist von besonderer Bedeutung, die Land- und Forstwirtschaft für die Versorgung der Bevölkerung sowie für die Pflege und den Erhalt der Kulturlandschaft zu sichern.
     
    G 2.10.2 Es ist darauf hinzuwirken, dass die land- und forstwirtschaftliche Produktion möglichst umweltschonend erfolgt. Ein höherer Anteil von in regionalen Wirtschaftskreisläufen erzeugten Produkten ist anzustreben.
     
    Z 2.10.3 Nachwachsende Rohstoffe bzw. bei der land- und forstwirtschaftlichen Produktion anfallenden Abfallstoffe sollen verstärkt für die Energieversorgung genutzt werden (s. Z 2.11.2).
     
    G 2.10.4 Es ist anzustreben, die Bildung von Erzeugerzusammenschlüssen und von kooperativen Verarbeitungsbetrieben auszuweiten.
     
    G 2.10.5 Es ist von besonderer Bedeutung, dass im ländlichen Raum durch die Schaffung günstig erreichbarer nichtlandwirtschaftlicher Arbeitsplätze die Bedingungen für die Nebenerwerbslandwirtschaft verbessert werden. Dem Strukturwandel in der Landwirtschaft ist dabei Rechnung zu tragen.
     
    G 2.10.6 Es ist darauf hinzuwirken, dass Flächenumnutzungen möglichst umwelt- und landschaftsbildverträglich erfolgen. 
     
    2.11 Energieversorgung

     
    G 2.11.1 Es ist von besonderer Bedeutung, dass ein an die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung, an die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung und an die regionale Versorgungssicherheit angepasstes Energieangebot bereitgestellt wird. Auf sparsame und rationelle Energieverwendung ist hinzuwirken.
     
    Z 2.11.2 Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden (s. Z 2.10.3).
     
    Z 2.11.3 Photovoltaikfelder sollen schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Die Versiegelung soll vermieden werden.
     
    Z 2.11.4 Geeignete Standorte für Windenergieanlagen sollen nur ausgewiesen werden, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild sowie den Naturhaushalt nicht stören.
     
    2.12 Besondere regionale Kompetenzen
     
    Z 2.12.1 Im Stadt- und Umlandbereich des großen Verdichtungsraumes München, insbesondere in der Landeshauptstadt München, sollen die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Ausbau des Städte-, Tagungs-, Kongress-, Messe- und Geschäftstourismus sowie für die Ansiedlung internationaler Organisationen weiter verbessert werden.
     
    Z 2.12.2 Auch außerhalb der Landeshauptstadt München soll das touristische Angebot unter Berücksichtigung des landschafts- und kulturhistorischen Erbes ausgebaut werden. Wirtschaftliche Belebungseffekte des vorrangig auf München orientierten Städte-, Tagungs-, Kongress-, Messe- und Geschäftstourismus sollen verstärkt genutzt werden.
     
    G 2.12.3 Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Impulse des Wirtschaftsfaktors Oktoberfest den regionalen Arbeitsmarkt beleben und durch die Schaffung ergänzender Angebote möglichst weit in die Region ausstrahlen.
     
    Z 2.12.4 Der Versicherungs- und Bankenstandort München soll gesichert und weiter ausgebaut werden.
     
    Z 2.12.5 Die herausragende wirtschaftliche Bedeutung des Verkehrsflughafens München als Arbeitsstätte und Auftraggeber sowie als wichtiger Standortfaktor im internationalen Wettbewerb soll langfristig gesichert werden.
     
    Z 2.12.6 Der Messe- und Kongressstandort München soll international konkurrenzfähig weiter ausgebaut werden.
     
    Z 2.12.7 Bestehende Cluster von überregionaler und internationaler Bedeutung sollen gestärkt, zukunftsweisend ergänzt und vernetzt ausgebaut werden. Vorrangig gilt dies für die Kompetenzfelder
     
    - Luft- und Raumfahrt
    - Biotechnologie
    - Elektronik und IuK
    - Medien
    - Automobil- und Fahrzeugbau
    - Umwelttechnik
    - Medizintechnik
    - Satellitennavigation
    - Gesundheit/Wellness
    - Finanzdienstleistungen/Unternehmens-/Wirtschaftsberatung
     
    Z 2.12.8 Der Standort Landsberg a. Lech soll zu einem Cluster der holzverarbeitenden Industrie ausgebaut werden.
     
    3 Arbeitsmarkt
     
    Z 3.1 Die wirtschaftsnahe Infrastruktur soll gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden.
     
    G 3.2 Es ist darauf hinzuwirken, dass in allen Teilräumen der Region ein möglichst breites Arbeits- und Ausbildungsangebot geschaffen wird. Ein ausreichendes und qualifiziertes Arbeitsplatzangebot für Frauen und für Männer ist anzustreben.
     
    Z 3.3 Teilräumliche Ungleichgewichte sollen abgebaut werden. Dabei sollen verstärkt teilregionale Entwicklungspotentiale genutzt werden (s. Z 2.1.2).
     
    G 3.4 Auf familiengerechte Arbeits- und Wohnbedingungen sowie bedarfsdeckende Betreuungsangebote zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist hinzuwirken.
     
    G 3.5 Es ist von besonderer Bedeutung, dass demographisch bedingtem Arbeitskräftemangel durch gezielten Zuzug und flexible Beschäftigungsverhältnisse Rechnung getragen wird.
     
    Es ist darauf hinzuwirken, dass geeignete Integrationsangebote geschaffen werden."
     
    Artikel 2
     
    Kapitel B V Verkehr wird wie folgt ergänzt und geändert:
     
    G 2.1.1 Der ÖPV soll insbesondere im großen Verdichtungsraum München als zentrales Element des Gesamtverkehrs zu einem attraktiven, behindertengerechten, leistungsfähigen und störungsunempfindlichen Verkehrssystem weiter ausgebaut werden. „Dabei sollen auch die peripheren Regionsteile möglichst an den schienengebundenen ÖPV angebunden werden.
     
    G 2.1.4 Eine Ausweitung des MVV-Raumes über die Regionsgrenzen hinaus soll angestrebt werden.
     
    Z 2.1.4, Z 2.1.5 und Z 2.1.6 werden zu Z 2.1.5, Z 2.1.6 und Z 2.1.7.
     
    G 6.5 Es ist von besonderer Bedeutung, auf eine flächendeckende Verbreitung der Breitbandtechnologie hinzuwirken."
     
    Kapitel B II Siedlungswesen wird wie folgt geändert:
     
    „Der regionale Grünzug (Z 4.2.2 Grüngürtel München-Nordost (11)) wird im Bereich des S-Bahnhaltepunkts Hallbergmoos gemäß beiliegender Arbeitskarte „Karte 2 Siedlung und Versorgung, Tektur Freiraumsicherung 1" zurückgenommen.
     
    In Z 4.2.3 Absatz 2 wird das Trenngrün Nr. 16 gestrichen (siehe ebenfalls Arbeitskarte)."
     
    § 2
     
    Diese Verordnung tritt am Monatsersten nach der Veröffentlichung in Kraft."

  4. Die Begründung zu Artikel 1 und Artikel 2 erhält die Fassung der Anlage 1.
     
    Gemäß Art. 12 Abs. 1 BayLplG wird als gesonderter Bestandteil der Begründung der Umweltbericht und eine Umwelterklärung angefügt (Anlage 2).

  5. Die Fortschreibung der Ziele und Grundsätze zur Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen und zum Einzelhandel wird weiter verfolgt.

  6. Der Verbandsvorsitzende wird beauftragt, die Verbindlicherklärung dieser Änderungsverordnung zu beantragen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer  


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