Sitzung 08. Mai 2007

Drucksache Nr. 8/07

199. Sitzung des Planungsausschusses, 08.05.2007

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 3 
Fortschreibung Regionalplan München Ausnahmen von den Nutzungskriterien in den Lärmschutzzonen in der Gemeinde Maisach, Lkr. Fürstenfeldbruck - Beschluss

Anlagen:

Stellungnahme des Regionsbeauftragten vom 25.04.2007 (Anlage 1)
Umweltbericht und Umwelterklärung (Anlage 2)
Erläuternde Karte 2u Siedlung und Versorgung (Anlage 3)

  

I. VORTRAG

1. Zuletzt hat sich der Planungsausschuss am 27.02.2007 mit den Ausnahmen von den Nutzungskriterien in den Lärmschutzzonen in der Gemeinde Maisach beschäftigt und ein Anhörverfahren zur Festlegung von 5 Ausnahmen (Maisach-West, Maisach-Ost II, Malching-Ost, Germerswang-Nordost und Germerswang-Nordwest II) beschlosen (vgl. Drucksache Nr. 03/07). Beteiligt wurden am Anhörverfahren neben den Nachbargemeinden und dem Landkreis Fachplanungsträger und sonstige Träger öffentlicher Belange, die von dieser Änderung des Regionalplans betroffen sein könnten.

2. Bis zum 25.04.2007 gingen insgesamt 13 Stellungnahmen ein. Lediglich die Handwerkskammer für München und Oberbayern, die Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern sowie die Regierung von Oberbayern äußerten Bedenken.

a) Die Bedenken der IHK für München und Oberbayern gründen sich auf einer beabsichtigten zivilfliegerischen Nachfolgenutzung des ehemaligen Militärflugplatzes als Verkehrslandeplatz. Solange über den entsprechenden Antrag keine endgültige Entscheidung zur luftrechtlichen Genehmigung gefallen sei, sollten die gültigen Fluglärmzonen unbedingt beibehalten werden. Im LEP ist der Militärflugplatz Fürstenfeldbruck als möglicher Verkehrslandeplan für eine zivile Nachnutzung genannt.

Diesen Bedenken kann nicht gefolgt werden. Der Regionale Planungsverband München hat sich wiederholt gegen eine Aufstufung oder Ausweisung des genehmigten Betriebs des zivil mitbenutzten Militärflugplatzes ausgesprochen. Unter anderem hat er den beantragten Betrieb eines Verkehrslandeplatzes durch die Flugplatz Fürstenfeldbruck Betriebsgesellschaft mbH mit Beschluss vom 25.07.2006 abgelehnt. Im LEP 2006 ist ein Verkehrslandeplatz Fürstenfeldbruck weder als Ziel noch als Grundsatz, d.h. nicht als normative Vorgabe enthalten. Lediglich in der unverbindlichen Begründung im LEP B V zu 1.6.8 wird Fürstenfeldbruck für eine zivile Nachnutzung in Betracht kommend genannt. Selbst wenn es zu einer zivilfliegerischen Nachfolgenutzung des ehemaligen Militärflugplatzes als Verkehrslandeplatz für die allgemeine Luftfahrt kommen würde, wären dafür keine Lärmschutzzonen erforderlich. Der militärische Flugbetrieb wurde bereits im Oktober 2003 endgültig eingestellt. Für Verkehrslandeplätze sind bayernweit keine Lärmschutzzonen ausgewiesen. Eine Änderung des Fortschreibungsentwurfs aufgrund der Einwendungen der IHK ist deshalb nicht veranlasst. Die Lärmschutzzonen werden grundsätzlich beibehalten, lediglich Ausnahmen wie im LEP vorgesehen beschlossen.

b) Die Handwerkskammer für München und Oberbayern spricht sich gegen die Ausnahme für das Gebiet Maisach-West aus. Das geplante Wohngebiet grenze an Bahnanlagen und ein Gewerbegebiet an, in dem u.a. eine Schreinerei und ein Metallbauer angesiedelt sind. Eine Zustimmung zur dort geplanten Wohnbebauung könne nur erfolgen, wenn dies für die Betriebe an der Otto-Hahn-Straße nicht zu Beschränkungen aufgrund Lärmschutzauflagen führe.

Die hier geltend gemachten Bedenken betreffen nicht die gegenständliche Regionalplan-Fortschreibung, die Ausnahmen von den Nutzungskriterien aufgrund des Fluglärms normieren will. Die Immissionen der Handwerksbetriebe stehen damit in keinem Zusammenhang. Vielmehr ist dieser mögliche Immissionskonflikt von der Gemeinde Maisach im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit im Bauleitplanverfahren zu lösen. Darauf wird der Regionale Planungsverband bei seiner Beteiligung im Bauleitplanverfahren drängen. Eine Änderung des Fortschreibungsentwurfs des Regionalplans mit den Abweichungen von den fluglärmbedingten Nutzungsbeschränkungen ist deshalb nicht erforderlich.

c) Die Regierung von Oberbayern äußert u.a.: „Aus immissionsschutzfachlicher Sicht kann den Ausnahmen wegen der im Regionalplan festgelegten Ziele zu den Fluglärmschutzzonen nicht zugestimmt werden. Im Hinblick auf den eingestellten militärischen Flugbetrieb und auf die beantragte Nachfolgenutzung als Verkehrslandeplatz können zugunsten einer weiteren Entwicklung des Unterzentrums Maisach die immissionsschutzfachlichen Bedenken ggf. zurückgestellt werden. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass, solange die Lärmschutzbereiche im Regionalplan München festgelegt sind, ein Zielkonflikt mit dem Regionalplan München (B II 6.2) besteht."

Die Regionalplanfortschreibung mit ihrer Festlegung von Ausnahmen von den Lärmschutzkriterien dient gerade dazu, einen Zielkonflikt kommunaler Planungen mit dem Regionalplan aufzulösen. Jedenfalls sind Änderungen aufgrund dieser Stellungnahme sind nicht veranlasst.

 

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2.  Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München billigt die Ergebnisse des Auswertungsberichts des Regionsbeauftragten (Anlage 1) und des Umweltberichts sowie der Umwelterklärung (Anlage 2) in der Fassung dieser Drucksache.

  3. Der Regionale Planungsverband München beschließt die folgende Änderung der normativen Vorgaben des Regionalplans München, Ausnahmen von den Nutzungskriterien im Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck in der Gemeinde Maisach:
     
    „Dritte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region München (Einundzwanzigste Änderung, Teil 2) vom 08.05.2007
     
    Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt der Regionale Planungsverband München folgende Verordnung:
     

§ 1 

Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region München (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 20. Januar 1987, GVBl S. 27, BayRS 230-1-7-U), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region München vom 25.10.2006, OBABl 2006, S. 260, wird wie folgt geändert:
 
Kapitel B II 6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung
 
Das Ziel B II 6.3.1 Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck wird im Absatz „In der Gemeinde Maisach in den Gebieten" um folgende fünf Tirets ergänzt:

  • „Maisach-West (Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung an der Zangmeisterstraße um eine ca. 1,3 ha umfassende zweireihige Wohnbebauung nach Westen)  
  • Maisach-Ost II (Ortsrandabrundung zwischen Almrauschstraße im Norden und Estinger Straße im Süden um ca. 2,1 ha)
  • Malching-Ost (Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung südlich der Bahnlinie um ca. 0,9 ha)
  • Germerswang-Nordost (zweizeilige nördliche Ortsabrundung östlich der Kohlstadtstraße um ca. 2,8 ha)
  • Germerswang-Nordwest II (Abrundung des Dorfgebietes nördlich der Kermarstraße um 0,2 ha)." 
     

§ 2
 

Diese Verordnung tritt am Monatsersten nach der Veröffentlichung in Kraft." 

  1. a) Die Begründung B II Zu 6.3.1 im Abschnitt „Gemeinde Maisach" wird um fünf Tirets ergänzt: ?„Maisach-West: Gebiet westlich der Zangmeisterstraße mit ca. 1,3 ha (Lage in Zone B) ?Maisach-Ost II: Gebiet zwischen Almrauschstraße und Estinger Straße mit ca. 2,1 ha (Lage in Zone Ci) ?Malching Ost: Fl.Nr. 435/T - Gebiet südlich der vorhandenen Bebauung südlich der Bahnlinie mit ca. 0,9 ha (Lage in Zone B) ?Germerswang-Nordost: Gebiet östlich der Kohlstadtstraße mit ca. 2,8 ha (Lage in Zone B) ?Germerswang Nordwest II: Fl. Nrn. 140, 139 und 143/1 - Gebiet nördlich der vorhandenen Bebauung nördlich der Kermarstraße mit ca. 0,2 ha (Lage in Zone B)."
     
    b) Der letzte Absatz von B II Zu 6.3.1 erhält folgende Fassung: „Die Lage der Gebiete, für die gem. B II 6.3.1 Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen ermöglicht werden sollen, ist in den Karten 2 l, 2 u „Siedlung und Versorgung" – Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck und in den Karten 2 u „Siedlung und Versorgung", Ausnahmen von den Lärmschutzbereichen zur Lenkung der Bauleitplanung – Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck Tektur 1 und Tektur 2, jeweils i.M. 1:50.000 zeichnerisch erläuternd dargestellt."
     
    c) Gemäß Art. 12 Absatz 1 BayLplG enthält diese Begründung als gesonderten Bestandteil einen Umweltbericht und eine Umwelterklärung (Anlage)
     
  2. Der Verbandsvorsitzende wird beauftragt, die Verbindlicherklärung dieser Änderungsverordnung zu beantragen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer  


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