Sitzung 29. Juli 2008

Drucksache Nr. 10/08

204. Sitzung des Planungsausschusses, 29.07.2008

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2 
Ausweisung von Hochwasser-Überschwemmungsgebieten

   

I. VORTRAG

Zuletzt hat sich der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 08.05.2007 mit diesem Thema befasst und den Vorsitzenden beauftragt, Möglichkeiten des Regionalen Planungsverbands München zu prüfen, ein Rechtsgutachten selbst in Auftrag zu geben, incl. Finanzierungsmöglichkeiten, Fragenkatalog und geeignete Gutachter zu eruieren.
Die ursprünglich für das Thema Vorranggebiete Hochwasser beim Regionalplan München eingesetzte Kommission und ihre Mitglieder gehören dem neuen Planungsausschuss überwiegend nicht mehr an.

Empfohlen wird, vorläufig von den weiteren Arbeiten an einer Ausweisung von Vorranggebieten für Hochwasserschutz in der Region München abzusehen und die Erfahrungen mit den Sicherungsinstrumenten auf der Grundlage des bayer. Wassergesetzes abzuwarten. Das ergibt sich aus folgendem:

1. Das LEP 2006 verpflichtet in B I 3.3.1.2 die Regionalen Planungsverbände, ausschließlich Vorranggebiete für den Hochwasserschutz auszuweisen:

„Gebiete außerhalb wasserrechtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete sowie geeignete (re)aktivier-bare Flächen, die für den vorbeugenden Hochwasserschutz benötigt werden, sollen als Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss und –rückhalt (Vorranggebiete für Hochwasserschutz) in den Regionalplänen gesichert werden".

Die Mitglieder der Kommission waren gegen eine Ausweisung solcher Vorranggebiete für Hochwasserschutz auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen der Wasserwirtschaftsämter. Denn einerseits stehen diese Unterlagen in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Region München. Der Umgriff der dort vorgelegten Gebiete für den Hochwasserschutz war nicht plausibel. Zudem wandten sie sich gegen die Pflicht zur Festlegung von ausschließlich Vorranggebieten im Regionalplan (und nicht auch Vorbehaltsgebieten, die der kommunalen Abwägung zugänglich sind). Dritter Kritikpunkt war, dass diese Gebiete im Randbereich aufgrund des Regionalplan-Maßstabs 1:100.000 nicht hinreichend konkretisierbar waren.

2. Nach informellen Gesprächen des Geschäftsführers zu den o. a. Fragen steht fest, dass der Freistaat Bayern ein Rechtsgutachten gegen sein LEP nicht finanzieren wird. Damit ist die Möglichkeit des Regionalen Planungsverbands München, ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, erheblich eingeschränkt. Wollte man daran festhalten, wäre eine Umlage unter den Mitgliedern des Regionalen Planungsverbands München erforderlich.

3. Mit dem Inkrafttreten des novellierten bayerischen Wassergesetzes am 01.01.2008 hat sich zudem eine neue Rechtsgrundlage ergeben. Nach diesem Gesetz gibt es zwei wasserrechtliche Sicherungsinstrumente für Überschwemmungsgebiete.

a) Die sog. vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten (Art. 61 g). Die Wasserwirtschaftsämter übermitteln den Kreisverwaltungsbehörden die berechneten Überschwemmungsgebiete. Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Gebiete innerhalb eines Monats zu veröffentlichen. Damit besteht vorläufige Sicherung, und u. a. alle baulichen Anlagen in diesem Bereich bedürfen einer spezifischen Genehmigung (Art. 61 h). Hinzuweisen ist noch darauf, dass die entsprechenden Karten bis zum Maßstab 1:2500 erarbeitet werden sollen.

Diese vorläufige Sicherung endet spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, und kann höchstens um weitere 2 Jahre verlängert werden.

b) Die vorläufige Sicherung endet auch, sobald die Kreisverwaltungsbehörde die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft gesetzt hat. Dazu ist die Kreisverwaltungsbehörde (in der Regel das Landratsamt) gem. Art. 61 e verpflichtet. Ermessensspielräume gegenüber den fachlichen Feststellungen der Wasserwirtschaftsämter gibt es nicht mehr. Die Rechtsfolge der Festsetzung ergibt sich ebenfalls aus Art. 61 h.

Die Rolle des Regionalplans wird vom Gesetzentwurf folgendermaßen definiert: Die vorläufige Sicherung (s.o. a)) entfällt, soweit ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist.

4. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist die Ausweisung von Vorranggebieten für den Hochwasserschutz in der Region München jedenfalls nicht mehr dringlich. Vor weiteren Schritten soll abgewartet werden, wie sich die sog. vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten durch die Kreisverwaltungsbehörden bewährt und ob die Kreisverwaltungsbehörden in der Region München zeitnah entsprechende Überschwemmungsgebiete in Kraft setzen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Handlungsmöglichkeit des Staats nach dem bayer. Wassergesetz für eine sachgerechte Behandlung wesentlich besser geeignet erscheinen als das grobmaschige Instrumentarium des Regionalplans (allein im Maßstab schon 1:2500 gegenüber 1:100.000 im Regionalplan).

 

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Regionale Planungsverband München verfolgt derzeit die Ausweisung von Vorranggebieten für Hochwasserschutz nicht weiter und wird zunächst die Erfahrungen mit den Sicherungsinstrumenten für Überschwemmungsgebiete nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen bayer. Wasserrechtlichen Vorschriften abwarten.

  3. Der Geschäftsführer wird beauftragt, über die Praxis der Kreisverwaltungsbehörden zur Sicherung von Überschwemmungsgebieten zu berichten.

  

i.A. Breu Geschäftsführer 


Zur Tagesordnung

Ergebnisse