Sitzung 09. Dezember 2008

Drucksache Nr. 25/08

206. Sitzung des Planungsausschusses, 09.12.2008

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2 
Regionalplan München
Verbindlicherklärung der beschlossenen Ziele zum Luftverkehr
Kapitel B V Z 5.2 und 5.3, zweiter Halbsatz

   

I. VORTRAG

Zuletzt hat sich der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands am 29.07.2008 mit dem Luftverkehr in der Region München befasst. Gegenstand der Diskussion war die Frage, ob der Regionale Planungsverband München wie einige seiner Mitglieder einen Normenkontrollantrag gegen das Ziel des LEP B V 1.6.5, wonach der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen für Geschäftsreiseflugverkehr offengehalten werden soll, einlegen soll. Nach längerer Diskussion waren die Mitglieder des Planungsausschusses überwiegend der Auffassung, dass ein solcher Normenkontrollantrag vom Regionalen Planungsverband München nicht eingelegt werden soll (vgl. Drucksache Nr. 16/08 und Niederschrift der 204. Sitzung des Planungsausschusses vom 29.07.2008).

1. Die Koalitionsvereinbarung zwischen CSU und FDP für die 16. Legislaturperiode enthält die Vereinbarung, im Rahmen der Fortschreibung des Luftverkehrskonzepts für Bayern den Status und Bestand des Werks und Forschungsflughafens Oberpfaffenhofen zu sichern; „im übrigen wird im Landesentwicklungsprogramm (LEP) Satz 2 im Ziel 1.6.5 gestrichen".

Die Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof über die Normenkontrollanträge zu diesem Ziel ruhen auf Antrag der Beteiligten.

2. Ob der Entfall dieses landesplanerischen Ziels Auswirkungen auf die Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen haben kann, muss in den bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren über diesen Bescheid der Regierung von Oberbayern geklärt werden.

3. Auswirkungen hätte eine Streichung des LEP-Ziels B V 1.6.5, Satz 2 jedoch auf die Chancen, die vom Regionalen Planungsverband ursprünglich beschlossenen Ziele zum Luftverkehr für verbindlich erklären zu lassen. Diese beiden Ziele lauten:

B V Z 4.2:

Vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugpläteze sowie Sonderflughäfen und -landeplätze sollen nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden.

B V Z 5.3, zweiter Halbsatz:

... und der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nur für Industrie und Werkflugverkehr offen stehen.

Diese beschlossenen Ziele wurden von der Regierung von Oberbayern nicht für verbindlich erklärt, weil der Freistaat Bayern die beiden genannten Ziele als unvereinbar mit dem damaligen LEP angesehen hatte. Die Regierung hatte den Regionalen Planungsverband um Äußerung gebeten, ob Einverständnis mit einer Zurückstellung dieser beiden Ziele bei der Verbindlicherklärung bestehe. Dem hat der Regionale Planungsverband zugestimmt (vgl. ausführlich Drucksache Nr. 12/07).

Der Planungsausschuss hat sich am 17.07.2007 mit der Verbindlicherklärung der beiden Ziele beschäftigt und beschlossen, dass der bereits gestellte Antrag auf Verbindlicherklärung zurückgestellt bleibt, bis über die Rechtsgültigkeit des LEP-Ziels entschieden ist.

Ein sofortiges Wiederaufgreifen des Antrags auf Verbindlicherklärung wäre nicht zielführend, weil das LEP in seiner jetzigen Fassung noch gilt. Jedoch sollte unmittelbar nach der Streichung des Ziels zu Oberpfaffenhofen im LEP der Antrag auf Verbindlicherklärung der beiden o.a. regionalplanerischen Ziele wieder aufgegriffen werden.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer  


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