221. Sitzung des Planungsausschusses, 28.02.2012
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 6
Fortschreibung Regionalplan München, Kapitel B IV 2.8 Bodenschätze, Beschluss
Anlagen:
1 Karte Bodenschätze – Stand Februar 2012
2 Begründung zur Fortschreibung
3 Umweltbericht
4 Umwelterklärung
5 Synopse zu VR 82, 704
I. VORTRAG
1. Zuletzt hat sich der Planungsausschuss am 06.12.2011 mit der Fortschreibung Kapitel Bodenschätze befasst, und den dort vorliegenden Auswertungsbericht gebilligt, ebenso wie die darauf basierende Fortschreibung des Regionalplans (Anlage 1 zu Drucksache Nr. 20/11)
2. Zu den beiden Vorranggebieten VR 82 (Gemeinde Haar, Landkreis München) und 704 (Gemeinde Igling, Landkreis Landsberg am Lech) wurde anschließend ein eingeschränktes, abschließendes Anhörverfahren durchgeführt. Die Rückäußerungen sind der beiliegenden Synopse (Anlage 5) zu entnehmen:
3. Aufgrund von Unstimmigkeiten über die Auslegung der Synopse (Planungsausschusssitzung am 06.12.2011) zum Vorranggebiet 301 wird der Abwägungsvorschlag wie folgt konkretisiert:
a) Zu dem Gebiet 301 (Gemeinde Kirchheim - Heimstetten; Gemeinde Pliening) gingen im Laufe der Anhörungsverfahren folgende grundsätzliche Rückmeldungen ein:
b) Die Abwägung zum VR 301 gründete auf folgenden Überlegungen:
Zusammenfassung des Abwägungsergebnisses: Halbierung der Fläche, im Westen, Norden und Osten Rücknahmen. Abstand zur Wohnbebauung ca. 300 m. Sukzessiver Abbau.
c) Unstimmigkeiten gab es über den genauen Abstand des Vorranggebiets zur Wohnbebauung, die östlich des Abfanggrabens liegt. In der Synopse vom 06.12.2011 wurden 200 m Abstand zum Abfanggraben genannt. Unter Hinzurechnung des Abfanggrabens selbst und eines Abstands zwischen den Wohngebäuden und dem Abfanggraben wurde von ca. 300 m Gesamtabstand des Vorranggebiets VR 301 zur Wohnbebauung ausgegangen. Dies wurde, unter anderem von der Gemeinde Pliening, angezweifelt. Der Maßstab des Regionalplans 1:100.000 (1 mm im Plan entspricht 100 m in Wirklichkeit) lässt eine flurnummernscharfe oder metergenaue Festlegung allerdings nicht zu.
Deshalb soll ausdrücklich festgehalten werden, dass der Abstand zwischen der östlichen Grenze des Vorranggebiets VR 301 und der Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Seite des Abfanggrabens ca. 300 m beträgt. Dies entspricht der Forderung der Regierung von Oberbayern im Anhörverfahren (28.04.2011). Diese Konkretisierung entspricht auch der Intention der Synopse vom 06.12.2011.
Weitere Anhörverfahren und Änderungen sind nicht mehr erforderlich. Damit kann der Planungsausschuss in der heutigen Sitzung die Fortschreibung des Kapitels Bodenschätze beschließen.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Regionale Planungsverband billigt die Ergebnisse des Auswertungsberichts des Regionsbeauftragten zum ergänzenden eingeschränkten Anhörverfahren für die Vorranggebiete VR 704 und VR 82 (Synopse Anlage 5) und die Konkretisierung der Abwägung zum Vorranggebiet 301 (s. o.).
Er billigt den Umweltbericht (Anlage 3) und die Umwelterklärung (Anlage 4).
Der Regionale Planungsverband beschließt die folgende Änderung der normativen Vorgaben des Regionalplans München:
„Sechste Verordnung zur Änderung des Regionalplans München (Dreiundzwanzigste Änderung)
B IV Wirtschaft und Dienstleistungen
2.8 Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen
Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt der Regionale Planungsverband München folgende Verordnung:
§ 1
Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region München – Kapitel B IV 2.8 – (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 20. Januar 1987, GVBl S. 27, BayRS 230-1-7-U, zuletzt geändert durch die Sechzehnte Änderung des Regionalplans (B V Verkehr und Nachrichtenwesen, Ziele Z 5.2 und Z 5.3 Halbsatz 2) vom 14. März 2011 (OBABl 2011 S. 52), werden wie folgt neu gefasst:
2.8 | Sicherung und Gewinnung von Bodenschätze |
2.8.1 | Sicherung |
G 2.8.1.1 | Die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswerten mineralischen Bodenschätzen aus heimischen Rohstoffvorkommen (Kies, Sand, Lehm, Ton und Bentonit) soll sichergestellt werden. Die zur Deckung des derzeitigen und künftigen regionalen und überregionalen Bedarfs benötigten Rohstoffvorkommen der Region sollen erkundet, gesichert, erschlossen und gewonnen werden. |
G 2.8.1.2 | Auf einen nachhaltigen und sparsamen Umgang mit den Bodenschätzen soll hingewirkt werden. |
G 2.8.1.3 | Auf einen verstärkten Einsatz von umweltunschädlichen Ersatzrohstoffen soll hingewirkt werden. Die Verwendung recyclingfähiger Baustoffe und die Errichtung von Bauschutt- und Abbruchaufbereitungsanlagen soll gefördert werden. Bei Baugroßvorhaben soll hochwertiger Kies als Schüttmaterial nicht verwendet werden; dies gilt insbesondere für den Autobahn- und Straßenbau sowie die Errichtung von Lärmschutzwällen. |
2.8.2 | Abbau |
Z 2.8.2.1 | Der Abbau von Bodenschätzenund die Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen muss stufenweise erfolgen, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie Belastungen für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. |
G 2.8.2.2 | Bei allen Abbaumaßnahmen soll eine möglichst vollständige Rohstoffgewinnung angestrebt werden, soweit nicht öffentliche Belange, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Flugsicherheit dem entgegenstehen. |
2.8.3 | Nachfolgefunktion |
G 2.8.3.1 | Die Abbaugebiete sollen insbesondere unter Berücksichtigung des Grundwasserschutzes nach Möglichkeit ihrer ursprünglichen Nutzung und/oder einer ökologischen Nachfolgefunktion zugeführt werden. Dabei sollen nach Beendigung des Abbaus eine Bereicherung des Landschaftsbildes und neue Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen werden. |
G 2.8.3.2 | Die Nachfolgefunktion soll auf der Grundlage eines landschaftsökologischen Gesamtkonzeptes umgesetzt werden. Auf eine ordnungsgemäße Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen soll hingewirkt werden. Diese soll für das gesamte Abbaugebiet vorausschauend festgelegt und während des Abbaus Zug um Zug unter Beachtung des Gesamtverfüllkonzeptes auf ausgeschöpften Teilflächen vorgenommen werden; durch geeignete Kontrollmaßnahmen soll dieses so weit wie möglich sichergestellt werden. |
G 2.8.3.3 | In Gebieten, die mit naturnahen Landschaftselementen unzureichend ausgestattet sind - insbesondere in Bereichen mit intensiver Landnutzung - sollen in abgebauten Flächen vor allem auch naturnahe Lebensräume vorgesehen und das Biotopverbundsystem ergänzt werden, um die ökologische Vielfalt zu erhöhen und den ökologischen Ausgleich zu verbessern. |
G 2.8.3.4 | Bei Inanspruchnahme von Wald soll als Nachfolgefunktion Wiederaufforstung mit standortheimischen Mischwäldern festgelegt werden. In den waldarmen nördlichen Gebieten der Region, insbesondere im tertiären Hügelland, kommt der standortheimischen Aufforstung abgebauter Gewinnungsgebiete besondere Bedeutung zu. In den ehemaligen großen Niedermoorgebieten soll als Nachfolgefunktion die Offenhaltung der Landschaft unter Verzicht auf die Aufforstung vorgesehen werden. |
Z 2.8.3.5 | Bei Wiederverfüllung muss geeignetes, umweltunschädliches Material verwendet werden. |
Z 2.8.3.6 | Nach Nassabbau darf eine Wiederverfüllung im Regelfall nicht vorgenommen werden. |
G 2.8.3.7 | Kleinere Grundwasseraufschlüsse können in Bereichen natürlicher oder naturnaher Lebensgemeinschaften zu naturnahen Biotopen entwickelt werden. |
G 2.8.3.8 | Geeignete größere Grundwasseraufschlüsse sollen in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune für den bedarfsgerechten Ausbau gut erreichbarer wasserbezogener Erholungseinrichtungen vor allem in jenen Gebieten vorgesehen werden, denen es an hierfür geeigneten natürlichen Gewässern mangelt; ansonsten sollen sie vorzugsweise als Landschaftsseen gestaltet werden. |
2.8.4 | Ordnung |
2.8.4.1 | Der großflächige Abbau der oberflächennahen Bodenschätze wird durch die Ausweisung von Vorrang- (VR) und Vorbehaltsgebieten (VB) gesichert, koordiniert und geordnet. Lage und Abgrenzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Kies, Sand, Lehm, Ton und Bentonit bestimmen sich nach Karte 2 "Siedlung und Versorgung", Tektur Bodenschätze 2, i.M. 1:100.000. |
Z 2.8.4.2 | In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen. |
G 2.8.4.3 | In den Vorbehaltsgebieten kommt der Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze besonderes Gewicht zu. |
G 2.8.4.4 | Großflächiger Abbau von Bodenschätzen (> 10 ha) soll vorzugsweise in den Vorranggebieten und in den Vorbehaltsgebieten realisiert werden. |
2.8.5 | Als Vorranggebiete werden ausgewiesen: |
Z 2.8.5.1 | Vorranggebiete für Kies und Sand |
| Landeshauptstadt München
Landkreis Dachau
Landkreis Ebersberg
Landkreis Erding
Landkreis Freising
Landkreis Fürstenfeldbruck
Landkreis Landsberg am Lech
Landkreis München
Landkreis Starnberg
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Z 2.8.5.2 | Vorranggebiete für Lehm und Ton (L) |
| Landkreis Dachau
Landkreis Erding
Landreis Freising
Landkreis Fürstenfeldbruck
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Z 2.8.5.3 | Vorranggebiete für Bentonit |
| Landkreis Freising
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2.8.6 | Als Vorbehaltsgebiete werden ausgewiesen: |
G 2.8.6.1 | Vorbehaltsgebiete für Kies und Sand |
| Landeshauptstadt München
Landkreis Dachau
Landkreis Ebersberg
Landkreis Erding
Landkreis Freising
Landkreis Fürstenfeldbruck
Landkreis Landsberg am Lech
Landkreis München
Landkreis Starnberg
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G 2.8.6.2 | Vorbehaltsgebiete für Lehm und Ton (L) |
| Landkreis Dachau
Landkreis Erding
Landkreis Freising
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G 2.8.7 | Nachfolgefunktionen für Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu. |
G 2.8.7.1 | Nachfolgefunktionstypen Als Nachfolgefunktionen für die in B IV Z 2.8.5.1 und B IV G 2.8.6.1 genannten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Kies und Sand und für die in B IV Z 2.8.5.2 und B IV G 2.8.6.2 genannten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Lehm und Ton sowie für die in B IV Z 2.8.5.3 genannten Vorranggebiete für Bentonit werden folgende Nachfolgefunktionstypen bestimmt:
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G 2.8.7.2 | Nachfolgefunktionen für Vorranggebiete |
G 2.8.7.2.1 | Nachfolgefunktionen für Kies und Sand Landeshauptstadt München
Landkreis Dachau
Landkreis Ebersberg
Landkreis Erding
Landkreis Freising
Landkreis Fürstenfeldbruck
Landkreis Landsberg am Lech
Landkreis München
Landkreis Starnberg
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G 2.8.7.2.2 | Nachfolgefunktionen für Lehm und Ton (L) Landkreis Dachau
Landkreis Erding
Landkreis Freising
Landkreis Fürstenfeldbruck
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G 2.8.7.2.3 | Nachfolgefunktionen für Bentonit Landkreis Freising
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G 2.8.7.3 G 2.8.7.3.1 | Nachfolgefunktionen für Vorbehaltsgebiete Nachfolgefunktionen für Kies und Sand Landeshauptstadt München
Landkreis Dachau
Landkreis Ebersberg
Landkreis Erding
Landkreis Freising
Landkreis Fürstenfeldbruck
Landkreis Landsberg am Lech
Landkreis München
Landkreis Starnberg
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G 2.8.7.3.2 | Nachfolgefunktionen für Lehm und Ton (L) Landkreis Dachau
Landkreis Erding
Landkreis Freising
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Monatsersten nach der Veröffentlichung in Kraft."
i.A.
Breu
Geschäftsführer