Sitzung 18. Juni 2013

Drucksache Nr. 16/13

58. Verbandsversammlung, 18.06.2013

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an die Verbandsversammlung

TOP 3
Änderung der Satzung des RPV München

Anlage:

Entwurf einer Verbandssatzung in der Fassung der Planungsausschusssitzung vom 26.02.2013

 

I. VORTRAG

Die Satzung des Regionalen Planungsverbands München vom 06.02.2007 muss den neuen gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) angepasst werden. Dies wird zum Anlass genommen, wo es möglich ist, die Satzung zu straffen.

Zuständig für den Beschluss über die Satzung ist die Verbandsversammlung. Der Planungsausschuss hat auf seiner Sitzung am 26.02.2013 den Entwurf der beiliegenden Satzung beschlossen und ihn der Verbandsversammlung zur Annahme empfohlen.

Im folgenden werden die wesentlichen Änderungen der neugefassten Verbandssatzung im Vergleich zur bisherigen Satzung aufgelistet:

 
§ 3 Aufgaben des Verbands in der Regionalplanung:

  • Abs. 1: Anpassung an Art. 8 Abs. 1 BayLplG, das in staatliche Regionalplanung im übertragenen Wirkungskreis und freiwillige kommunale Aufgaben der Regionalentwicklung unterscheidet.
     
  • Abs. 2 Ziffer 4: Anpassung an Art. 29 BayLplG
     
  • Abs. 5 mit einer Regelung der Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern ist entfallen, da dies gesetzlich in Art. 8 Abs. 4 BayLplG geregelt ist und keine Aufgabe des Verbands darstellt.
     

§ 4 Aufgaben in der Regionalentwicklung:

Siehe § 3.

! Der Beschluss über § 4 der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayLplG).

 
§ 5 Organe des Verbands:

Der Regionale Planungsbeirat soll wieder eingeführt werden – siehe § 17 der Satzung (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayLplG). Der Planungsausschuss beschließt auch über die Zusammensetzung des Planungsbeirats (siehe § 12 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung).

 
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung:

Abs. 2: Beschlussfassung über die Teilfortschreibungen bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungsausschusses (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayLplG).

 
§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung:

Abs. 1: Auch ein Viertel der Verbandsmitglieder soll eine Sitzung einberufen können, zusätzlich zu einem Viertel der Stimmen. Grund ist die Stärkung der Mitglieder mit weniger Einwohnern in der Verbandsversammlung.

 
§ 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung:

  • Abs. 8, wonach kein Verbandsmitglied mehr als 40 % der anwesenden Stimmen geltend machen kann, ist neu. Diese Regelung kann die Verbandssatzung gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 8 BayLplG vorsehen.
     
  • ! Eine solche Satzungsregelung bedarf der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Stimmenzahl.
     
  • Entfall des Abs. 9, wonach Verbandsmitglieder ihre Verbandsräte anweisen können, wie sie abstimmen müssen. Eine solche Weisung berührt jedoch nicht die Gültigkeit eines Beschlusses der Verbandsversammlung oder des Planungsausschusses, wenn die Verbandsräte anders abstimmen. Das muss nicht in der RPV-Satzung geregelt werden.

 
§ 10 Wahlen:

Diese Regeln werden der besseren Übersichtlichkeit wegen von § 9 getrennt und in einem eigenen Paragraphen geregelt.
 

§ 12 Aufgaben des Planungsausschusses:

  • Wie bisher Zuständigkeit für Haushaltsfragen.
     
  • Entscheidung über Aufgaben und Projekte der Regionalentwicklung mit 2/3 Mehrheit;
     
  • Zusammensetzung des Planungsbeirats.

  
Vor § 18:

Bisheriger „§ 16 Anzuwendende Vorschriften" im Abschnitt Verbandswirtschaft entfällt, weil § 24 der Satzung eine gleichlautende Regelung enthält.

  
§ 19 Satz 2:

Die Kosten der Regionalentwicklung gem. § 4 der Satzung werden durch Umlagen finanziert.

 

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Regionale Planungsverband München beschließt die Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbands München in der Fassung der Verbandsversammlung vom 18.06.2013.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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