Sitzung 3. Juni 2014

Drucksache Nr. 7/14

60. Verbandsversammlung, 03.06.2014

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an die Verbandsversammlung

TOP  4
Neuwahl des Verbandsvorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter

 

I. VORTRAG

In der 53. Verbandsversammlung am 24.06.2008 wurden zu Beginn der letzten Wahlperiode turnusgemäß der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, Herr Ude als Vorsitzender, der Landrat des Landkreises Ebersberg, Herr Fauth als 1. Stellvertreter und der Erste Bürgermeister der Gemeinde Neufahrn bei Freising, Herr Schneider als 2. Stellvertreter gewählt. Am 22.06.2010 wurde Herr Schneider zum Vorsitzenden gewählt. Landrat Fauth blieb 1. Stellvertreter. Turnusgemäß wurde Herr Schneider am 12.06.2012 wiederum zum Vorsitzenden gewählt. Am 18.06.2013 wurde Landrat Roth für den aus dem kommunalen Amt ausgeschiedenen Landrat Fauth zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

Gemäß § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbands München (RPV) werden der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren, falls sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts sind, höchstens bis zum Ablauf dieses Amts gewählt. In der 60. Verbandsversammlung sind deshalb Neuwahlen durchzuführen. Nach § 13 Abs. 1 werden der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter von der Verbandsversammlung nach Maßgabe von § 9 aus ihrer Mitte gewählt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt (§ 9 Satz 5 der Satzung).

Maßgebend für den Stimmenwert der Verbandsräte ist die jeweilige Einwohnerzahl des Verbandsmitglieds. Dabei erhält jeder Verbandsrat für jede angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme. Für die Wahl in der Verbandsversammlung am 03.06.2014 sind die Einwohnerzahlen zum 31.12.2011 heranzuziehen (siehe § 8 Abs. 7 der Verbandssatzung). Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 % der Stimmen und kann mehr als 40 % der anwesenden Stimmen geltend machen (§ 8 Abs. 8 der Verbandssatzung). Wenn für die Person des Verbandsvorsitzenden oder eines Stellvertreters jeweils nur ein Vorschlag vorliegt und kein anwesender Verbandsrat widerspricht, kann die Satzung). II. BESCHLUSSVORSCHLAG 1.Vom Vortrag wird Kenntnis genommen. 2.Die Verbandsversammlung beschließt, für die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines 1. und 2. Stellvertreters einen Wahlausschuss zu bestellen und ihm die Durchführung der Wahlen nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Geschäftsordnung zu übertragen.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Die Verbandsversammlung beschließt, für die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines 1. und 2. Stellvertreters einen Wahlausschuss zu bestellen und ihm die Durchführung der Wahlen nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Geschäftsordnung zu übertragen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


Zur Tagesordnung

Ergebnisse