Sitzung 6. Dezember 2016

Drucksache Nr. 11/16

242. Sitzung des Planungsausschusses, 06.12.2016

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2 
Gesamtfortschreibung des Regionalplans – Auswertung des ersten Anhörverfahrens

Anlagen:

Anlage 1 Synopse des Regionsbeauftragten mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 2 Entwurf der Ziele und Grundsätze
Anlage 3 Begründung
Anlage 4 Umweltbericht
Anlage 5 Anhang zu Landschaftsräumen und landschaftlichen Vorbehaltsgebieten
Anlage 6 Karte 2 Siedlung und Versorgung im Entwurf

  

I. VORTRAG

Im Anhörverfahren zum Entwurf, das auf Wunsch einiger Mitglieder bis zum 31.07.2016 verlängert worden ist, haben sich 77 Gemeinden mit Anregungen und Bedenken geäußert, ohne Bedenken 21. Die acht Landkreise haben bis auf einen ebenfalls inhaltliche Anregungen/Bedenken geltend gemacht, ebenso die Landeshauptstadt München. Von den sonstigen Trägern öffentlicher Belange (87) haben 27 Anregungen und Bedenken geltend gemacht, sieben keine Bedenken erhoben.

Aus der sonstigen Öffentlichkeit sind vier Rückmeldungen mit Anregungen und Bedenken eingegangen.

1. Wie vorgesehen, befasste sich die Kommission zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans am 21.10.2016 mit den wesentlichen Themen, die in der Anhörung eine größere Rolle gespielt haben. Die Kommission hat zu den folgenden Eckpunkten Empfehlungen abgegeben:

  • Die Struktur und Gliederung des Regionalplans soll durch Verweisungen im Teil AI auf die Fachkapitel lesbarer gestaltet werden.
     
  • Alle bisherigen Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte sollen Grundzentren werden, soweit sie nicht im LEP höher eingestuft sind. Die vorliegenden Anträge auf Ausweisung als Grundzentrum sollen geprüft werden. Ist der betreffende Ort funktional vergleichbar mit bisher ausgewiesenen Grundzentren, soll auch er als Grundzentrum festgelegt werden.
     
  • Grünzüge: Wo erforderlich, soll um die Hauptorte in der gesamten Region etwas mehr Luft für die Entwicklung gelassen werden. Nebenorte sollen grundsätzlich nicht aus dem regionalen Grünzug herausgenommen werden, jedoch soll durch eine entsprechende Formulierung sichergestellt sein, dass auch dort eine organische Entwicklung gewährleistet ist (Vergleiche BII 2, Z4.6.1). Eine solche Lösung gibt den Kommunen einerseits Rechtssicherheit, andererseits eine größere Flexibilität als bei fest abgegrenzten Grünzügen. 
     
    Änderungsanträge zur Reduzierung von Grünzügen sollen wie folgt behandelt werden:

    Wenn es sich um Rücknahmen im Randbereich von Grünzügen handelt, und die Gesamtfunktion des dortigen Grünzugs nicht entgegensteht, spricht nichts gegen eine Rücknahme, soweit schlüssig nachvollziehbare Gründe der kommunalen Entwicklung geltend gemacht werden können.

    Im Innenbereich der Grünzüge sollen grundsätzlich keine Flächen herausgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass Grünzüge nicht deshalb obsolet werden, weil andere Ausnahmen, z. B. im Anbindegebot im LEP, normiert werden könnten.
  • Trenngrün: Hier soll im Wesentlichen eine Einzelfalloptimierung angestrebt werden. Ein Entfall von Trenngrün soll nur dann in Frage kommen, wenn es funktionslos geworden ist. Bei der konkreten Lage und Änderungen von Trenngrün soll großzügig verfahren werden.
  • Die bisherigen Hauptsiedlungsbereiche sollen beibehalten werden, wenn nicht ausdrücklich Rücknahmen gefordert werden. Für neue Anträge auf Ausweisung von Hauptsiedlungsbereichen ist in der Regel ein Schienenpersonenverkehrsanschluss nötig. Ausnahmen davon sind im ländlichen Raum möglich. Im Verfahren soll auf die unterschiedliche Zielrichtung von Hauptsiedlungsbereichen und der Ausweisung einer Gemeinde als Zentraler Ort hingewiesen werden.
  • Wie im gültigen LEP, Begründung zu 3.2, stehen Potentiale der Innenentwicklung dann nicht zur Verfügung, wenn wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen eine gemeindlich geplante bauliche Nutzung faktisch nicht der Innenentwicklung zugeführt werden kann. Es kommt also bei der Verfügbarkeit auf die tatsächliche Verfügbarkeit an.
  • Nachfolgeregelung Bodenschätze: Nachdem der Freistaat Bayern nunmehr der Auffassung ist, dass Nachfolgeregelungen nicht als Ziel normiert werden müssen, sondern auch als Grundsätze festgesetzt werden können, soll es bei der bisherigen Nachfolgeregelung des geltenden Regionalplans bleiben. Eine Änderung ist nicht mehr erforderlich.
  • Ergänzung des Kapitels Bodenschätze: Eine Festlegung weiterer Vorhaben und Vorbehaltsgebiete für Bodenschätze, die 2012/2014 fortgeschrieben worden sind, soll nicht erfolgen. Die jetzt festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete reichen aus regionalplanerischer Sicht auch teilräumlich gut aus, um den Bedarf an Rohstoffen in der Region decken zu können. Hinzu kommt, dass die Nutzung von Bodenschätzen auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete möglich ist, auch eine großräumige Ausbeutung.
  • Regionale Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergie werden nicht ausgewiesen, weil unter Annahme der gesetzlichen 10h-Regelung wirtschaftlich leistungsfähige Anlagen (Mindesthöhe 200 m) nur noch ganz vereinzelt in der Region München möglich wären. Eine konzeptionelle Planung für die gesamte Region ist dadurch nicht mehr möglich. Dies wird durch eine Kartendarstellung veranschaulicht.
  • Die Kartendarstellungen werden aktualisiert.
  • Vorbehaltsgebiete und Vorranggebiete Wasserversorgung werden derzeit in einer groß angelegten fachlichen Untersuchung des Freistaats Bayern (LfU) überarbeitet. Die Ergebnisse für die Region München werden erst 2019/2020 erwartet. Die Kommission hält es für sinnvoll, bereits jetzt einen aktualisierten Fachbeitrag nur für den Bereich der Region München bei den Wasserwirtschaftsämtern anzufordern (im Hinblick darauf, dass die bayernweite Untersuchung auch nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen kommt). Nach Vorliegen dieses Fachbeitrags kann entschieden werden, ob er noch in die jetzige Gesamtfortschreibung des Regionalplans eingebaut wird, oder ob dieser Teil nach der Gesamtfortschreibung eingebracht werden kann. Ein solches Vorgehen hält alle Lösungswege offen.

2. Unter diesen Prämissen enthält die anliegende Synopse Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen. Diese Abwägungsvorschläge sind in die ebenfalls anliegenden Ziele und Grundsätze des Regionalplans, in die Begründung, den Umweltbericht und in die beiliegende Karte 2 (Stand Dez. 2016) eingearbeitet.

3. Die Auswertung des ersten Anhörverfahrens ergibt, dass ein weiteres Anhörverfahren zu dem gesamten Umfang der Gesamtfortschreibung erforderlich ist. Es können sinnvoll keine einzelnen Ziele und Grundsätze bereits jetzt endgültig abgeschichtet und aus weiteren Anhörungen herausgenommen werden.

Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der Anhörfrist weitere Änderungswünsche und -vorschläge mit Gemeinden erörtert, vor allem zu den Themen Grünzüge, Trenngrün und den Hauptsiedlungsbereichen sowie zur Einstufung als Zentraler Ort. Solche Vorschläge sind in der Regel noch nicht in die jetzt vorgelegte Karte, die ja den Stand des Anhörverfahrens spiegeln soll, eingearbeitet, sondern sollen im erneuten Anhörverfahren geltend gemacht werden.

Der überarbeitete Entwurf soll in der Fassung der Planungsausschusssitzung vom 06.12.2016 also erneut in die Anhörung gegeben werden.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen. 

  2. Der Planungsausschuss billigt die Auswertung des Regionsbeauftragten zum Anhörverfahren und macht sich die Abwägungsvorschläge zu eigen (Anlage 1).

  3. Er billigt den Umweltbericht (Anlage 4).

  4. Der Planungsausschuss beschließt eine weitere Anhörung zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans mit den anliegenden Zielen und Grundsätzen (Anlage 2), der Begründung (Anlage 3), des Umweltberichts (Anlage 4) und der Karte (Anlage 6) und beauftragt den Geschäftsführer ein erneutes Anhörverfahren einzuleiten.

    Der Geschäftsführer soll für die Anhörung eine durchgeschriebene Fassung des Regionalplans erarbeiten und ist ermächtigt redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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