Sitzung 05. Dezember 2017

Drucksache Nr. 7/17

246. Sitzung des Planungsausschusses, 05.12.2017

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP  1 
Änderung des LEP-Änderungsentwurfs aufgrund der Maßgaben des Bayerischen Landtags
Stellungnahmen des RPV München

Anlagen:

  1. Anhörschreiben
  2. Verordnungsentwurf in Auszügen
  3. Begründung in Auszügen
  4. Stellungnahme des RPV München zur LEP-Teilfortschreibung vom 18.10.2016 (Drucksache 7/16)


I. VORTRAG

Der Freistaat Bayern beteiligt den Regionalen Planungsverband München (RPV) an einem erneuten Anhörverfahren zu den

  • Zentralen Orten (LEP 2.1),
  • Vermeidung von Zersiedlung (LEP 3.3),
  • Einzelhandelsgroßprojekte (LEP 5.3.1), sowie
  • eine Änderung bei § 3 der Verordnung über das LEP zu Lärmschutzbereichen.

Bis 22.12.2017 können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die erneute Anhörung ist erforderlich, weil der Bayerische Landtag dem ursprünglichen Änderungsentwurf zum LEP mit Maßgaben zugestimmt hat. Die o. g. Änderungen ergänzen die bisher vorgesehenen Änderungen am LEP. Zu diesen hatte sich der RPV München bereits in seiner Sitzung am 18.10.2016 (vgl. Drucksache Nr. 7/16) und in der Sitzung am 07.03.2017 (Drucksache 1/17) geäußert.

Die jetzige Anhörung bezieht sich ausschließlich auf die zusätzlich geänderten Punkte.
 

1.    Weitere Änderungen am LEP

a) § 3 der LEP-Verordnung enthält eine Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen für Flughäfen, die nach der bisherigen Fassung am 01.09.2018 außer Kraft tritt. Für die Flughäfen München, Salzburg und Lechfeld werden die entsprechenden Lärmschutzbereiche gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm jedoch nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Deshalb soll die Übergangsregelung für die Flugplätze München, Salzburg und Lechfeld um weitere fünf Jahre bis zum 01.09.2023 verlängert werden.

b) Bei den Zentralen Orten werden zusätzlich zu den Grund-, Mittel-, Oberzentren und Metropolen nunmehr auch Regionalzentren ausgewiesen. Diese Änderungen betreffen den RPV München nicht.

c) Die Regelungen zum Anbindegebot werden erneut geändert. Das LEP-Ziel 3.3 wird in Absatz 2 Satz 2 ergänzt. Gewerbe- oder Industriegebiete unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen können an einer Autobahnan-
schlussstelle o. ä. ausgewiesen werden, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds vorliegt sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist. Entsprechendes gilt für die Ausnahme zum Anbindegebot für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete, die jetzt definiert werden als „Gewerbe- und Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert ist“.

d) Das LEP-Ziel zum Einzelhandel – Lage im Raum, 5.3.1 wird geändert, weil durch die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs derzeit der Wille des Normgebers bei der Anwendung der Ziele zur Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekte nicht wie beabsichtigt zum Ausdruck komme. Um dies wieder zu erreichen, seien Klarstellungen erforderlich.

Dabei wird in Ziel 5.3.1 das Wort „Einzelhandelsgroßprojekte“ durch die Worte „Betriebe im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte)“ ersetzt. Bei den Ausnahmen für Nahversorgungsbetriebe wird der entsprechende Passus wie folgt gefasst: Ausweisungen sind zulässig „für Betriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen, in allen Gemeinden; diese Ausweisungen sind unabhängig von den zentralörtlichen Funktionen anderer Gemeinden zulässig und unterliegen nur der Steuerung von Ziel 5.3.2“.

In der Begründung wird zur Auslegung erläutert, dass neben Betrieben im Sinn des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung auch Agglomerationen von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben im räumlich funktionalen Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst werden sollen.  
    

 2.   Bewertung als regionalplanerischer Sicht

a) Für den Flugplatz München war die verlängerte Übergangsregelung für neue Lärmschutzzonen bis zum 01.09.2023 bereits vorgesehen. Der Planungsausschuss hatte dagegen keine Einwände. Gegen die Einbeziehung des Flugplatzes Lager Lechfeld in diese erweiterte Übergangsfrist spricht nichts.

b) Die Region München ist von den konkreten Festlegungen hinsichtlich einer weiteren Gebietskategorie Regionalzentrum nicht betroffen. Es sei dahingestellt, ob es sinnvoll ist, auf der einen Seite die Differenzierung bei den kleineren Gemeinden (früher Kleinzentren und Unterzentren) mit nur noch dem Grundzentrum, das auch die Siedlungsschwerpunkte erfasst, aufzugeben, und andererseits bei den größeren Gemeinden eine sehr kleinteilige Unterscheidung vorzunehmen: neben den Mittelzentren, Oberzentren, Metropolen, jetzt auch Regionalzentren für Städte über 100.000 Einwohner. Angesichts der sehr geringen Bedeutung dieser Einstufung in der praktischen Regionalentwicklung wird angeregt, diese unnötig komplizierte Struktur des Zentrale-Orte-Systems zu überdenken.

c) Zu den weiteren Ausnahmen für das Anbindungsgebot in 3.3 LEP zu Gewerbe und Industrieansiedlungen und interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet hat sich der RPV München bereits am 18.10.2016 ausführlich und ablehnend geäußert (Drucksache Nr. 7/16).

Die jetzt zusätzlichen Bedingungen für diese Ausnahmen „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds“ sowie „wenn kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist“, erscheint nicht geeignet, die generellen Argumente des RPV München gegen diese Ausnahmen zu entkräften. Vielmehr werden diese beiden zusätzlichen Anforderungen lediglich zusätzliche Gutachten nach sich ziehen. Sie werden in der Sache nichts Wesentliches am Ziel verbessern. Auf die Stellungnahme des RPV München vom 18.10.2016 wird verwiesen (siehe Drucksache 7/16 i.d.F. der Planungsausschusssitzung vom 18.10.2016 – Anlage 4).

d) Gegen die vorgesehenen Änderungen des Einzelhandelsziels 5.3 des LEP Bayern 2013 bestehen keine Bedenken. Das ergibt sich aus Folgendem:

Sinnvoll erscheint die genauere Definition von „Einzelhandelsgroßprojekten“ die bisher lediglich in der Begründung enthalten ist. Das Zurückgreifen auf die Definition von Einzelhandelsgroßprojekten in § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung erscheint deshalb sinnvoll, weil auch der Standort eines Einzelhandelsgroßprojekts in städtebaulich integriertem Zusammenhang anzusiedeln ist. Auch sinnvoll ist es Agglomerationen, wie in der Begründung geschehen, als mindestens drei selbständige Betriebe zu definieren. Das entspricht der herkömmlichen Sichtweise. Diese konkretere Definition hat auch den Vorteil, dass die Gerichte eine klare gesetzliche Grundlage für ihre Auslegung haben.

  • Ohne Bedenken ist auch die Definition von Nahversorgungsbetrieben als Betriebe bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen. Diese Aussage ist realitätsnah. Das Tchibo-Regal im Supermarkt führt nicht dazu, das die Nahversorgungsfunktion entfällt. Die Wortwahl „ganz überwiegend“ stellt sicher, dass darunter keine Mischformen fallen.

  • Nach wie vor sinnvoll ist es, die Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten, was die Lage innerhalb der Gemeinde anbelangt, nach dem unveränderten LEP-Ziel 5.3.2 beizubehalten.

  • Ebenfalls sachgerecht ist es, die Nahversorgungsbetriebe nicht mehr einer Prüfung von 5.3.3 hinsichtlich der zulässigen Verkaufsflächen unterziehen, soweit sie 1.200 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Denn die nach wie vor grundsätzlich mit 800 m² Verkaufsfläche angenommene Größenordnung für die Schwelle zur Großflächigkeit entspricht nicht mehr der aktuellen Funktion von Lebensmittelversorgern. Die Definition beruht auf einer 30 Jahre alten Rechtsprechung, die sich an die in § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung genannte 1.200 m² Geschossfläche anlehnt.

    Aus den folgenden Gründen haben sich sowohl Funktionen als auch Auswirkungen von Supermärkten deutlich geändert:

    (1) Zum einen hat sich das Warensortiment in den Supermärkten erheblich ausgeweitet und ausdifferenziert. Es spricht aber nichts dagegen, dieses breite Warensortiment den Menschen, die in kleinen Orten im ländlichen Raum leben, in ihrer näheren Umgebung vorzuenthalten und auf größere Zentrale Orte zu verweisen. Denn eine qualitativ gute Lebensmittelversorgung sollte ohne Abstriche in gut erreichbaren Entfernungen möglichst in allen Gemeinden angeboten werden können.

    (2) Hinzukommt, dass die Gestaltung der Verkaufsflächen anders als vor 30 Jahren aussieht. Einerseits wird, was früher aufgrund der engen Gänge und der hohen Regale nicht möglich war, Einkaufen auch für behinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen (z. B. mit Rollstuhl) ermöglicht. Andererseits sind die Waren nicht mehr in hohe Regale gestapelt, so dass alle auf das Angebot zugreifen können. Hinzukommt noch, dass die Betriebe durch eine großzügigere Gestaltung der Verkaufsfläche ein attraktives Einkaufserlebnis bieten müssen, um im Wettbewerb zu bestehen.

    (3) 1.200 m² Verkaufsfläche sind, wie die Begründung zur vorliegenden LEP-Änderung anmerkt, als Orientierungsrahmen für den wirtschaft-
    lichen Betrieb eines breiten einzelbetrieblichen Nahversorgungs-
    angebots
    anzusehen (BBE München, 2010 „Struktur- und Marktdaten im Einzelhandel“, Seite 58 der Begründung – Anlage 3).

    Demnach hat heute ein Nahversorger mit 1.200 m² Verkaufsfläche in seinen räumlichen Auswirkungen auf die Versorgung der Menschen und darüber hinaus im Einzugsbereich des Projekts Wirkungen wie früher ein Supermarkt mit 800 m² Verkaufsfläche.

-> Das Einzelhandelsgutachten, das der RPV München bereits im Jahr 2006 erstellen hat lassen, kam hinsichtlich der Nahversorgung in den Gemeinden der Region München zu dem Schluss, dass es (gemessen an dem jeweiligen Kaufkraftpotential in der Gemeinde) keine Probleme in der Stadt München gibt, auch keine Probleme im engeren Stadt-Umland-Bereich um München herum gibt und ebenso keine Probleme in den größeren Gemeinden und Städten im ländlichen Raum der Region existieren. Hier wird die Abschöpfung der Kaufkraft für die einzelne Gemeinde oft deutlich überschritten. Große Probleme stellte dagegen die Nahversorgung in den kleineren Gemeinden dar.

Zu beachten bei der Diskussion um die Zulässigkeit von Nahversorgungsbetrieben ist, dass zentrale oder größere Orte für die Sortimente des täglichen Bedarfs keine Versorgungsfunktionen übernehmen sollen. Schon der Name Nahversorgung sagt aus, dass eine räumlich breite Versorgung sichergestellt werden soll, in allen Gemeinden der Region unabhängig von ihrer Zentralität.

Nach alledem bestehen gegen die vorgesehenen Änderungen zum Ziel des Einzelhandelsgroßprojektes keine Bedenken.
  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
     
  2. Der RPV München gibt als Stellungnahme zur erneuten Anhörung für die LEP-Änderung die Drucksache 7/17 ab 
     

i.A.
Breu
Geschäftsführer


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