Sitzung 25. September 2018

Drucksache Nr. 10/18

249. Sitzung des Planungsausschusses, 25.09.2018

V O R L A G E

des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2

Entscheidung des Bay. Verfassungsgerichtshofs vom 17.07.2018 Volksbegehren zur Begrenzung des Flächenverbrauchs nicht zugelassen

Anlage: Pressemitteilung des Bay. Verfassungsgerichtshofs vom 17.07.2018


I. VORTRAG

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München hatte sich am 03.07.2018 mit dem geplanten Volksbegehren beschäftigt und es abgelehnt, weil es unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit eingreift und eine undifferenzierte und pauschale Obergrenze für die erst-malige Nutzung von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke vorsieht (DS 9/18).

Der Bay. Verfassungsgerichtshof hat am 17.07.2018 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht vorliegen. Denn das vorgelegte Volksbegehren verstößt gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des (Volks-)Gesetzgebers, die wesentlichen Bestimmungen der Materie selbst zu regeln. Es fehlen die erforderlichen Vorgaben, nach denen die Staatsregierung als Verordnungsgeber des LEP die Aufteilung des zulässigen Flächen-verbrauchs auf die einzelnen Planungsträger vorzunehmen hätte.

Die Verfassungswidrigkeit des Volksbegehrens ergibt sich aus den folgenden Argumenten des Bay. Verfassungsgerichtshofs:

1. Die Vorgabe einer Flächenverbrauchsgrenze beeinträchtigt das kommunale Selbstverwaltungsrecht, indem die zulässige tägliche neue Flächennutzung halbiert würde. Diese Beeinträchtigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, weil Kommunen den Innenbereich entwickeln können. Denn zur kommunalen Planungshoheit gehört auch die Befugnis, Vorhaben im Außenbereich zu realisieren.

2. Ein solcher Eingriff in die kommunale Planungshoheit wäre zulässig, wenn die Regelung verhältnismäßig wäre. Dazu bedarf es einer Güterabwägung zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen und seiner Begrenzung durch schützenswerte Ziele im öffentlichen Wohl. Das Volksbegehren enthält jedoch keine solche Güterabwägung, denn es fehlen konkrete Kriterien, nach denen die Staatsregierung als Verordnungsgeber des LEP die Aufteilung der Zielvorgabe auf die einzelnen Planungsträger vornehmen muss. Dabei hätten insbesondere neben der kommunalen Planungshoheit auch Interessen des öffentlichen Wohls wie der Schutz des Bodens, Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse, Schaffung ausreichenden Wohnraums, Sicherung von Arbeitsplätzen und wirtschaftliche Leistungskraft untereinander abgewogen werden müssen. Die damit verbunden normativen Wertungen muss der (Volks-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums selbst vornehmen.

3. Die geforderten Abwägungskriterien im Gesetzentwurf sind nicht deshalb entbehrlich, weil das LEP als Rechtsverordnung der Staatsregierung die Zustimmung des Landtags benötigt. „Dieser Zustimmungsvorbehalt führt nicht dazu, dass der (Volks-)Gesetzgeber von seiner Verantwortung entbunden wäre, das Wesentliche selbst zu regeln. Die Tätigkeit des Landtags ist insoweit Beteiligung an der Rechtssetzung, aber nicht originäre Gesetzgebung.“ (Seite 6 der Pressemitteilung).

Offen lässt der Verfassungsgerichtshof, ob weitere Unzulänglichkeiten des Volksbegehrens ebenfalls zu beanstanden sind:

a) Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich die Zielvorgabe des durchschnittlichen Flächenverbrauchs bezieht und wie Härtefälle zu behandeln sind. Auch wie die Fachplanungen, vor allem die auf bundesrechtlicher Grundlage, im Rahmen der geplanten Regelung zu beurteilen sind.

b) Es ist zweifelhaft, ob die Stimmberechtigten bei einer Volks-entscheidung über den Gesetzentwurf auf Grund der oben genannten Argumente überhaupt dessen Auswirkungen überblicken und die Vor- und Nachteile abschätzen können. Auf diese beiden Gesichtspunkte kommt es jedoch bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Ergebnis nicht mehr an, weil das Volksbegehren schon auf Grund der in Ziffern 1 – 3 genannten Gründe mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist.

 

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.     

i.A.
Breu
Geschäftsführer

 

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