Landesplanungsgesetz, Link zur Übersicht 

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1. Abschnitt

Aufgabe, Grundsätze und Ziele

der Raumordnung und Landesplanung

 

Art. 1

Aufgabe der Landesplanung

(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und dieses Gesetzes

1. übergeordnete, überörtliche zusammenfassende und überörtliche fachliche Programme und Pläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben;

2. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Freistaates Bayern, bundes- oder landesunmittelbarer Planungsträger sowie der unter Aufsicht des Bundes oder des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Planungsträger) und sonstiger Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen.

(2) Landesplanung ist Aufgabe des Staates.

 

Art. 2

Grundsätze der Raumordnung

Für die Landesplanung gelten neben den Grundsätzen der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2  * )  des Raumordnungsgesetzes folgende Grundsätze:

1. Der geographischen Lage Bayerns im Bundesgebiet und im europäischen Raum ist Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen und natürlichen Gegebenheiten aller Landesteile zu berücksichtigen.

2. Gebiete, zwischen denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen bestehen oder entwickelt werden sollen, die den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen, werden zu Regionen zusammengefaßt. Eine Region soll sich regelmäßig auf das zusammenhängende Gebiet mehrerer Landkreise unter Einbeziehung kreisfreier Gemeinden erstrecken. Das Gebiet einzelner Gemeinden darf nicht geteilt werden.

3. Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eines bestimmten Einzugsbereichs eignen, können durch das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne als zentrale Orte bestimmt werden. Sie sollen nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben eingestuft werden und so über das ganze Staatsgebiet verteilt sein, daß möglichst gleichwertige Lebensbedingungen erreicht werden können. Zentrale Orte sind nach Maßgabe ihrer Aufgaben besonders zu fördern.

4. Überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Kultur, insbesondere der Bildung und des Sports ferner der Verwaltung und Rechtspflege sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung und möglichst in geeigneten zentralen Orten oder in deren Nähe zugänglich sein. Die Erfordernisse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltungsorganisation sind zu beachten.

5. Auf eine sinnvolle überörtliche Zuordnung von Arbeits- und Wohnstätten ist hinzuwirken.

6. Die Ausbildung leistungsfähiger Entwicklungsachsen ist zu fördern. Entwicklungsachsen sind gekennzeichnet durch eine vorhandene oder anzustrebende Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, insbesondere in zentralen Orten und in anderen größeren Siedlungseinheiten, entlang leistungsfähiger Verkehrsadern. In Entwicklungsachsen sollen überörtliche Infrastruktureinrichtungen gebündelt werden. Entwicklungsachsen sollen zur Förderung entwicklungsbedürftiger Gebiete und zur Ordnung von Verdichtungsräumen beitragen.

7. Günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der Wirtschaft und für die Schaffung und Sicherung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots an Arbeits- und Ausbildungsplätzen sind anzustreben.

8. Verkehrsanlagen und Verkehrsbedienung sollen so geplant werden, daß sie leistungsfähige Verbindungen gewährleisten. Ein volkswirtschaftlich zweckmäßiges den Erfordernissen einer raschen, preisgünstigen und sicheren Verkehrsbedienung entsprechendes Zusammenwirken der Verkehrsträger ist anzustreben. Zentrale Orte und Erholungsgebiete sollen leicht erreichbar sein insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die durch die ungünstige Lage zu Produktionszentren und Märkten sowie die Unterbrechung wirtschaftlicher Beziehungen zu benachbarten Räumen außerhalb des Bundesgebiets verursachten Nachteile sollen ausgeglichen werden.

9. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, daß

a) die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswürdiger und möglichst umweltfreundlicher Energie sichergestellt und den Erfordernissen der Aufsuchung und Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen Rechnung getragen wird,

b) die Erfordernisse der Wasserwirtschaft und die Belange eines geordneten Wasserhaushalts in der Landschaft berücksichtigt werden; dazu gehören insbesondere die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser in ausreichender Menge und Güte, die Reinhaltung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sowie der Hochwasserschutz,

c) die Erfordernisse der überörtlichen Abfallentsorgung beachtet werden.

10. Die natürlichen Ertragsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft sind zu verbessern. Vorhaben, die der Strukturverbesserung in der Landwirtschaft dienen, sind besonders zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, daß der land- und forstwirtschaftlich genutzte Boden auch künftig als Kulturlandschaft erhalten bleibt.

11. Der Standort von Anlagen, die Luftverunreinigung, Lärm, . Erschütterung oder schädliche Strahlung verursachen oder die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer nachteilig beeinflussen können, soll so gewählt werden, daß Gefahren Nachteile und Belästigungen vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete sowie andere besonders schützenswerte Räume und für Flächen, die gegenwärtig oder voraussichtlich künftig der Wasserversorgung dienen. Geplante Anlagen sollen nach Möglichkeit in geeigneten Gebieten zusammengefaßt werden. Auf die durch bestehende Anlagen verursachten Einwirkungen soll bei Maßnahmen des Siedlungswesens Rücksicht genommen werden.

12. Die Landschaft und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen nicht nachteilig verändert werden. Unvermeidbare wesentliche Beeinträchtigungen sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen möglichst auszugleichen. Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art so erhalten werden, daß sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, die natürlichen Schutzaufgaben des Waldes erfüllen und der Bevölkerung in ausreichendem Maß als Erholungsgebiete zur Verfügung stehen. Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart und Naturdenkmale sind möglichst unberührt zu erhalten und zu schützen. Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist der Allgemeinheit freizuhalten und erforderlichenfalls zu eröffnen. Die Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden.

13. Geeignete Gebiete, insbesondere in der Nähe größerer Siedlungseinheiten, sollen als Erholungsgebiete erhalten, geschaffen und ausgestaltet werden

14. Auf eine ausreichende überörtlich Gliederung von Siedlungsgebieten durch Grün- und sonstige Freiflächen soll hingewirkt werden.

15. Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten werden.

 

Art. 3

Geltung der Grundsätze

1Die Grundsätze der Raumordnung gelten für die Behörden des Freistaates Bayern, die landesunmittelbaren Planungsträger und die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den in Satz 1 genannten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens nach Maßgabe von § 1 des Raumordnungsgesetzes gegeneinander und untereinander abzuwägen.

 

Art. 4

Darstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

(1) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinn des Raumordnungsgesetzes werden im Landesentwicklungsprogramm gemäß Art. 13, in fachlichen Programmen und Plänen gemäß Art. 15, in Regionalplänen gemäß Art. 17 sowie nach Maßgabe von Art. 26 in beschreibender oder zeichnerischer Form dargestellt.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Programme und Pläne sowie die einzelnen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu begründen. 2In der Begründung sollen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach der voraussichtlichen Dringlichkeit ihrer Verwirklichung eingestuft werden. 3Sonstige Angaben, Hinweise und Planungen zur Erläuterung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind zulässig.

 

* ) Formulierung in der Fassung des "Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes und der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern" vom 25.04.2000 (GVBl S. 280)

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