1. Der geographischen Lage Bayerns im Bundesgebiet und im europäischen
Raum ist Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen und natürlichen
Gegebenheiten aller Landesteile zu berücksichtigen.
2. Gebiete, zwischen denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen
bestehen oder entwickelt werden sollen, die den Erfordernissen der
Raumordnung entsprechen, werden zu Regionen zusammengefaßt. Eine
Region soll sich regelmäßig auf das zusammenhängende Gebiet mehrerer
Landkreise unter Einbeziehung kreisfreier Gemeinden erstrecken.
Das Gebiet einzelner Gemeinden darf nicht geteilt werden.
3. Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Lebens eines bestimmten Einzugsbereichs eignen,
können durch das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne
als zentrale Orte bestimmt werden. Sie sollen nach der Eigenart
und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben eingestuft werden
und so über das ganze Staatsgebiet verteilt sein, daß möglichst
gleichwertige Lebensbedingungen erreicht werden können. Zentrale
Orte sind nach Maßgabe ihrer Aufgaben besonders zu fördern.
4. Überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Kultur,
insbesondere der Bildung und des Sports ferner der Verwaltung und
Rechtspflege sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung und
möglichst in geeigneten zentralen Orten oder in deren Nähe zugänglich
sein. Die Erfordernisse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Verwaltungsorganisation sind zu beachten.
5. Auf eine sinnvolle überörtliche Zuordnung von Arbeits- und Wohnstätten
ist hinzuwirken.
6. Die Ausbildung leistungsfähiger Entwicklungsachsen ist zu fördern.
Entwicklungsachsen sind gekennzeichnet durch eine vorhandene oder
anzustrebende Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, insbesondere
in zentralen Orten und in anderen größeren Siedlungseinheiten, entlang
leistungsfähiger Verkehrsadern. In Entwicklungsachsen sollen überörtliche
Infrastruktureinrichtungen gebündelt werden. Entwicklungsachsen
sollen zur Förderung entwicklungsbedürftiger Gebiete und zur Ordnung
von Verdichtungsräumen beitragen.
7. Günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der Wirtschaft
und für die Schaffung und Sicherung eines qualitativ und quantitativ
ausreichenden Angebots an Arbeits- und Ausbildungsplätzen sind anzustreben.
8. Verkehrsanlagen und Verkehrsbedienung sollen so geplant werden,
daß sie leistungsfähige Verbindungen gewährleisten. Ein volkswirtschaftlich
zweckmäßiges den Erfordernissen einer raschen, preisgünstigen und
sicheren Verkehrsbedienung entsprechendes Zusammenwirken der Verkehrsträger
ist anzustreben. Zentrale Orte und Erholungsgebiete sollen leicht
erreichbar sein insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die
durch die ungünstige Lage zu Produktionszentren und Märkten sowie
die Unterbrechung wirtschaftlicher Beziehungen zu benachbarten Räumen
außerhalb des Bundesgebiets verursachten Nachteile sollen ausgeglichen
werden.
9. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken,
daß
a) die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswürdiger
und möglichst umweltfreundlicher Energie sichergestellt und den
Erfordernissen der Aufsuchung und Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen
Rechnung getragen wird,
b) die Erfordernisse der Wasserwirtschaft und die Belange eines
geordneten Wasserhaushalts in der Landschaft berücksichtigt werden;
dazu gehören insbesondere die Versorgung der Bevölkerung und der
Wirtschaft mit Wasser in ausreichender Menge und Güte, die Reinhaltung
des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sowie der Hochwasserschutz,
c) die Erfordernisse der überörtlichen Abfallentsorgung beachtet
werden.
10. Die natürlichen Ertragsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft
sind zu verbessern. Vorhaben, die der Strukturverbesserung in der
Landwirtschaft dienen, sind besonders zu berücksichtigen. Es ist
darauf hinzuwirken, daß der land- und forstwirtschaftlich genutzte
Boden auch künftig als Kulturlandschaft erhalten bleibt.
11. Der Standort von Anlagen, die Luftverunreinigung, Lärm, . Erschütterung
oder schädliche Strahlung verursachen oder die natürliche Beschaffenheit
des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer nachteilig beeinflussen
können, soll so gewählt werden, daß Gefahren Nachteile und Belästigungen
vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und
Fremdenverkehrsgebiete sowie andere besonders schützenswerte Räume
und für Flächen, die gegenwärtig oder voraussichtlich künftig der
Wasserversorgung dienen. Geplante Anlagen sollen nach Möglichkeit
in geeigneten Gebieten zusammengefaßt werden. Auf die durch bestehende
Anlagen verursachten Einwirkungen soll bei Maßnahmen des Siedlungswesens
Rücksicht genommen werden.
12. Die Landschaft und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen
nicht nachteilig verändert werden. Unvermeidbare wesentliche Beeinträchtigungen
sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen möglichst auszugleichen.
Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art so erhalten werden,
daß sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, die natürlichen
Schutzaufgaben des Waldes erfüllen und der Bevölkerung in ausreichendem
Maß als Erholungsgebiete zur Verfügung stehen. Gebiete von besonderer
Schönheit oder Eigenart und Naturdenkmale sind möglichst unberührt
zu erhalten und zu schützen. Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen
und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist der Allgemeinheit
freizuhalten und erforderlichenfalls zu eröffnen. Die Zersiedlung
der Landschaft soll verhindert werden.
13. Geeignete Gebiete, insbesondere in der Nähe größerer Siedlungseinheiten,
sollen als Erholungsgebiete erhalten, geschaffen und ausgestaltet
werden
14. Auf eine ausreichende überörtlich Gliederung von Siedlungsgebieten
durch Grün- und sonstige Freiflächen soll hingewirkt werden.
15. Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten werden.
Art. 3
Geltung der Grundsätze