Organisation der Landesplanung
Art. 5
Landesplanungsbehörden
(1) Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für
Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Landesplanungsbehörde,
die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden
als untere Landesplanungsbehörden.
(2) 1Für jeden regionalen Planungsverband wird bei der
für seinen Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde eine Person
als Regionsbeauftragter bestellt. 2Die Regionsbeauftragten
tragen gemäß den Beschlüssen und Aufträgen der Verbandsorgane dafür
Sorge, daß der Regionalplan und seine Fortschreibung ausgearbeitet
sowie die Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane erstellt, ferner
daß Gutachten für den regionalen Planungsverband erstattet werden.
3Sie können an den Sitzungen der Organe des regionalen
Planungsverbands beratend teilnehmen, dies gilt entsprechend wenn
ein regionaler Planungsbeirat besteht.
(3) Die höheren Landesplanungsbehörden können bei der Ausarbeitung
und Fortschreibung der Regionalpläne andere Planungseinrichtungen
zur Mitarbeit heranziehen, soweit diese über die organisatorischen,
personellen und technischen Voraussetzungen hierfür verfügen.
Art. 6
Regionale Planungsverbände
(1) Regionale Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der
Gemeinden und Landkreise einer Region.
(2) Die regionalen Planungsverbände beschließen über Regionalpläne
sowie deren Fortschreibung und stimmen dabei die Interessen der
Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab; sie erfüllen
diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung
und Fortschreibung der Regionalpläne der gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz
1 bestellten Regionsbeauftragten.
(4) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind
auf regionale Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften
anzuwenden. 2Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise
oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise
vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. 3Wenn diese Bestimmungen
Rechtsverordnungen sind, gelten sie sinngemäß, sofern nicht die
oberste Landesplanungsbehörde an Stellen der zum Erlaß der Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden eine besondere Regelung für regionale Planungsverbände
durch Rechtsverordnung trifft. 4Im übrigen werden die
in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher
Verwaltungsbehörden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden
Verwaltungsstufe wahrgenommen.
(5) Wenn ein regionaler Planungsverband besteht, tritt er an die
Stelle der Verbandsmitglieder soweit sie nach diesem Gesetz an der
Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung
zu beteiligen sind.
Art. 7
Entstehung regionaler Planungsverbände
Regionale Planungsverbände entstehen in allen Regionen
mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen
gemäß Art. 13 Abs. 2 Nr. 1.
Art. 8
Organisation regionaler Planungsverbände
(1) Die Rechtsverhältnisse regionaler Planungsverbände
werden durch die Verbandssatzung geregelt.
(2) 1Die Verbandssatzung wird von den Verbandsmitgliedern
nach Maßgabe von Absatz 8 Sätze 2 bis 7 beschlossen. 2Die
konstituierende Sitzung wird durch die höhere Landesplanungsbehörde
einberufen, zu deren Verwaltungsbezirk die Region gehört. 3Wenn
eine Region Gebiete aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer
Landesplanungsbehörden einschließt, wird die zuständige höhere Landesplanungsbehörde
durch die oberste Landesplanungsbehörde bestimmt. 4Die
Verbandssatzung ist der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde
anzuzeigen. 5Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn
die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von
Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der
Frist erklärt hat, daß sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften
geltend macht.
(3) 1Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren
Landesplanungsbehörde erlassen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten
angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen wird oder von
ihr aus rechtlichen Gründen geforderte Satzungsänderungen innerhalb
einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. 2Den
Gemeinden und Landkreisen der Region ist vorher Gelegenheit zu geben,
ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen.
(4) Die Verbandssatzung kann durch Beschluß der Verbandsversammlung
geändert werden; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) 1Die Verbandssatzung muß die fachgerechte Wahrnehmung
der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher
Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. 2An
der Ausarbeitung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung durch
den regionalen Planungsverband und vor Stellungnahmen des regionalen
Planungsverbands zu den von Staatsbehörden aufzustellenden Zielen
der Raumordnung und Landesplanung sind Verbandsmitglieder zu beteiligen,
für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird. -
(6) Mitglied eines regionalen Planungsverbands sind alle Gemeinden,
deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet
ganz oder teilweise zur Region gehört. Weitere juristische Personen
sowie natürliche Personen können nicht Mitglieder regionaler Planungsverbände
sein.
(7) Notwendige Organe regionaler Planungsverbände sind die Verbandsversammlung,
der Planungsausschuß und der Verbandsvorsitzende. 2Die
Verbandssatzung kann weitere Organe sowie einen regionalen Planungsbeirat
vorsehen.
(8) 1In der Verbandsversammlung sind nur die von den
Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter
stimmberechtigt. 2Jedes Verbandsmitglied entsendet einen
Verbandsrat. 3Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl
der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der
Maßgabe, daß jeder Verbandsrat für je angefangene 1000 Einwohner
eine Stimme erhält. 4Dabei ist der zum Jahresschluß fortgeschriebene
Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Juli des
folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrundezulegen.
5Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der
Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. 6Die
Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen
doppelt. 7Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H.
der Stimmen. 8In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse
und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die
Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte
erforderlich. 9Beschlüsse über Regionalpläne und ihre
Fortschreibung sind der Verbandsversammlung vorbehalten, Absatz
9 Satz 6 bleibt unberührt.
(9) 1Dem Planungsausschuß gehören außer dem Verbandsvorsitzenden
mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an.
2Er setzt sich aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden,
der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen
dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. 3Die
Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die von den
kreisangehörigen Gemeinden entsandten Verbandsräte bestellt. 4Satz
3 gilt entsprechend für die Vertreter der kreisfreien Gemeinden
und der Landkreise. 5Der Planungsausschuß hat regelmäßig
über den Stand und den Fortgang der Ausarbeitung und der Überprüfung
des Regionalplans zu beraten; er kann Beschlüsse gemäß Art. 5 Abs.
2 Satz 2 fassen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig
ist. 6Er ist befugt, über Teilfortschreibungen des Regionalplans
abschließend zu beschließen, sofern die Grundzüge der anzustrebenden
räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich
Berührt werden und die Verbandsmitglieder den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich
eine Anpassungspflicht begründen. 7Dem Planungsausschuß
obliegt ferner die Beschlußfassung über Stellungnahmen des regionalen
Planungsverbands zu den im Landesentwicklungsprogramm sowie in fachlichen
Programmen und Plänen enthaltenen oder nach Maßgabe von Art. 26
aufzustellenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung; die Beteiligung
der einzelnen Verbandsmitglieder gemäß Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
8Das Nähere wird durch die Verbandssatzung bestimmt.
(10) 1Sofern die Verbandssatzung einen regionalen Planungsbeirat
vorsieht, gehören diesem außer dem Verbandsvorsitzenden höchstens
40 Vertreter von Organisationen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz
1 an. 2Die Organisationen, die zur Benennung von Vertretern
für den regionalen Planungsbeirat berechtigt sind, werden in der
Verbandssatzung bestimmt. 3Die von den Organisationen
vorgeschlagenen Vertreter werden vom Verbandsvorsitzenden berufen.
4Die Verbandssatzung regelt die Beteiligung des regionalen
Planungsbeirats an der Ausarbeitung und Fortschreibung des Regionalplans.
Art. 9
Aufsicht über regionale Planungsverbände
(1) Regionale Planungsverbände unterliegen der Aufsicht
der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde und die zuständige Regierung
können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen
der Organe regionaler Planungsverbände sowie zu Sitzungen eines
regionalen Planungsbeirats verlangen; ihre Vertreter können an den
Sitzungen beratend teilnehmen.
Art. 10
Kostenerstattung an regionale Planungsverbände
1Der Freistaat Bayern ersetzt den regionalen
Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und
Fortschreibung von Regionalplänen. 2Das Nähere wird durch
Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.
Art. 11
Landesplanungsbeirat
(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein
Landesplanungsbeirat.
(2) Er soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten,
Anregungen und Empfehlungen unterstützen.
(3) Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe
dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der
Raumordnung und Landesplanung zu beteiligen und zu grundsätzlichen
Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören.
Art. 12
Organisation des Landesplanungsbeirats
(1) 1Als Mitglieder des Landesplanungsbeirats
sind Vertreter von Organisationen des wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und kirchlichen Lebens, deren Aufgaben durch raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände Bayerns zu berufen. 2Die Organisationen,
die zur Benennung von Vertretern für den Landesplanungsbeirat berechtigt
sind, werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.
(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Organisationen durch
den Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(3) Der Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen kann
nach Anhörung des Landesplanungsbeirats Sachverständige als weitere
Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen.
(4) 1Die Mitglieder werden für sechs Jahre berufen.
2Die Wiederberufung ist zulässig.
(5) 1Für die gemäß Absatz 2 berufenen Mitglieder sind
Stellvertreter zu berufen. 2Die Absätze 1, 2 und 4 gelten
entsprechend.
(6) 1Die gemäß Absatz 2 berufenen Mitglieder und ihre
Stellvertreter sind durch den Vorsitzenden auf Verlangen der Organisationen,
von denen sie vorgeschlagen wurden, vorzeitig abzuberufen. 2Die
gemäß Absatz 3 berufenen Mitglieder können aus wichtigem Grund vorzeitig
abberufen werden.
(7) Vorsitzender des Landesplanungsbeirats ist der Staatsminister
für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(8) 1Der Landesplanungsbeirat kann für die Behandlung
bestimmter allgemeiner oder einzelner Fragen Ausschüsse aus seiner
Mitte bilden. 2Die Beteiligung an Ausschüssen steht allen
Mitgliedern offen.
(9) Die Vorsitzenden des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse
können nach Anhörung des Landesplanungsbeirats und der Ausschüsse
neben den gemäß Absatz 2 bestellten Mitgliedern und ihren Stellvertretern
oder an deren Stelle weitere Beauftragte der nach Absatz 1 bestimmten
Organisationen zur Teilnahme an Sitzungen des Landesplanungsbeirats
und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme zulassen.
(10) 1Die zu Mitgliedern berufenen Vertreter von Organisationen,
ihre Stellvertreter sowie die gemäß Absatz 9 zugelassenen Personen
haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung.
2Die Entschädigung der zu Mitgliedern berufenen Sachverständigen
wird durch die oberste Landesplanungsbehörde geregelt.
(11) Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung (LKrO) gelten für
die Mitglieder, ihre Stellvertreter und die gemäß Absatz 9 zugelassenen
Personen entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse
werden vom Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen
ausgeübt.
(12) 1Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Jahr, einzuberufen. 2Er ist auch einzuberufen,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(13) Vertreter der Staatsministerien können an den Sitzungen des
Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. 2Die
oberste Landesplanungsbehörde kann die Beiziehung von Vertretern
anderer Behörden verlangen. 3Behörden, deren Vertreter
an Sitzungen teilnehmen können, sind zu den Sitzungen einzuladen.
4Behördenvertreter sind auf Antrag zu hören.
(14) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.