Landesplanungsgesetz, Link zur Übersicht 

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2. Abschnitt

Organisation der Landesplanung

Art. 5

Landesplanungsbehörden

(1) Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Landesplanungsbehörde, die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden als untere Landesplanungsbehörden.

(2) 1Für jeden regionalen Planungsverband wird bei der für seinen Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde eine Person als Regionsbeauftragter bestellt. 2Die Regionsbeauftragten tragen gemäß den Beschlüssen und Aufträgen der Verbandsorgane dafür Sorge, daß der Regionalplan und seine Fortschreibung ausgearbeitet sowie die Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane erstellt, ferner daß Gutachten für den regionalen Planungsverband erstattet werden. 3Sie können an den Sitzungen der Organe des regionalen Planungsverbands beratend teilnehmen, dies gilt entsprechend wenn ein regionaler Planungsbeirat besteht.

(3) Die höheren Landesplanungsbehörden können bei der Ausarbeitung und Fortschreibung der Regionalpläne andere Planungseinrichtungen zur Mitarbeit heranziehen, soweit diese über die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen hierfür verfügen.

 

Art. 6

Regionale Planungsverbände

(1) Regionale Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region.

(2) Die regionalen Planungsverbände beschließen über Regionalpläne sowie deren Fortschreibung und stimmen dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab; sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Regionalpläne der gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 bestellten Regionsbeauftragten.

(4) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf regionale Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. 3Wenn diese Bestimmungen Rechtsverordnungen sind, gelten sie sinngemäß, sofern nicht die oberste Landesplanungsbehörde an Stellen der zum Erlaß der Rechtsverordnungen zuständigen Behörden eine besondere Regelung für regionale Planungsverbände durch Rechtsverordnung trifft. 4Im übrigen werden die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Verwaltungsbehörden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.

(5) Wenn ein regionaler Planungsverband besteht, tritt er an die Stelle der Verbandsmitglieder soweit sie nach diesem Gesetz an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu beteiligen sind.

 

Art. 7

Entstehung regionaler Planungsverbände

Regionale Planungsverbände entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 13 Abs. 2 Nr. 1.

 

Art. 8

Organisation regionaler Planungsverbände

(1) Die Rechtsverhältnisse regionaler Planungsverbände werden durch die Verbandssatzung geregelt.

(2) 1Die Verbandssatzung wird von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe von Absatz 8 Sätze 2 bis 7 beschlossen. 2Die konstituierende Sitzung wird durch die höhere Landesplanungsbehörde einberufen, zu deren Verwaltungsbezirk die Region gehört. 3Wenn eine Region Gebiete aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer Landesplanungsbehörden einschließt, wird die zuständige höhere Landesplanungsbehörde durch die oberste Landesplanungsbehörde bestimmt. 4Die Verbandssatzung ist der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde anzuzeigen. 5Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) 1Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen wird oder von ihr aus rechtlichen Gründen geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. 2Den Gemeinden und Landkreisen der Region ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen.

(4) Die Verbandssatzung kann durch Beschluß der Verbandsversammlung geändert werden; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) 1Die Verbandssatzung muß die fachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. 2An der Ausarbeitung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung durch den regionalen Planungsverband und vor Stellungnahmen des regionalen Planungsverbands zu den von Staatsbehörden aufzustellenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind Verbandsmitglieder zu beteiligen, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird. -

(6) Mitglied eines regionalen Planungsverbands sind alle Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört. Weitere juristische Personen sowie natürliche Personen können nicht Mitglieder regionaler Planungsverbände sein.

(7) Notwendige Organe regionaler Planungsverbände sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuß und der Verbandsvorsitzende. 2Die Verbandssatzung kann weitere Organe sowie einen regionalen Planungsbeirat vorsehen.

(8) 1In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter stimmberechtigt. 2Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. 3Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, daß jeder Verbandsrat für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme erhält. 4Dabei ist der zum Jahresschluß fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrundezulegen. 5Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. 6Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. 7Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. 8In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. 9Beschlüsse über Regionalpläne und ihre Fortschreibung sind der Verbandsversammlung vorbehalten, Absatz 9 Satz 6 bleibt unberührt.

(9) 1Dem Planungsausschuß gehören außer dem Verbandsvorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an. 2Er setzt sich aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. 3Die Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die von den kreisangehörigen Gemeinden entsandten Verbandsräte bestellt. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Vertreter der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise. 5Der Planungsausschuß hat regelmäßig über den Stand und den Fortgang der Ausarbeitung und der Überprüfung des Regionalplans zu beraten; er kann Beschlüsse gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 fassen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. 6Er ist befugt, über Teilfortschreibungen des Regionalplans abschließend zu beschließen, sofern die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich Berührt werden und die Verbandsmitglieder den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen. 7Dem Planungsausschuß obliegt ferner die Beschlußfassung über Stellungnahmen des regionalen Planungsverbands zu den im Landesentwicklungsprogramm sowie in fachlichen Programmen und Plänen enthaltenen oder nach Maßgabe von Art. 26 aufzustellenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung; die Beteiligung der einzelnen Verbandsmitglieder gemäß Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. 8Das Nähere wird durch die Verbandssatzung bestimmt.

(10) 1Sofern die Verbandssatzung einen regionalen Planungsbeirat vorsieht, gehören diesem außer dem Verbandsvorsitzenden höchstens 40 Vertreter von Organisationen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 an. 2Die Organisationen, die zur Benennung von Vertretern für den regionalen Planungsbeirat berechtigt sind, werden in der Verbandssatzung bestimmt. 3Die von den Organisationen vorgeschlagenen Vertreter werden vom Verbandsvorsitzenden berufen. 4Die Verbandssatzung regelt die Beteiligung des regionalen Planungsbeirats an der Ausarbeitung und Fortschreibung des Regionalplans.

 

Art. 9

Aufsicht über regionale Planungsverbände

(1) Regionale Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde und die zuständige Regierung können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe regionaler Planungsverbände sowie zu Sitzungen eines regionalen Planungsbeirats verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

 

Art. 10

Kostenerstattung an regionale Planungsverbände

1Der Freistaat Bayern ersetzt den regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Regionalplänen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

 

Art. 11

Landesplanungsbeirat

(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat.

(2) Er soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützen.

(3) Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu beteiligen und zu grundsätzlichen Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören.

 

Art. 12

Organisation des Landesplanungsbeirats

(1) 1Als Mitglieder des Landesplanungsbeirats sind Vertreter von Organisationen des wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und kirchlichen Lebens, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie Vertreter der kommunalen Spitzenverbände Bayerns zu berufen. 2Die Organisationen, die zur Benennung von Vertretern für den Landesplanungsbeirat berechtigt sind, werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Organisationen durch den Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen.

(3) Der Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen kann nach Anhörung des Landesplanungsbeirats Sachverständige als weitere Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen.

(4) 1Die Mitglieder werden für sechs Jahre berufen. 2Die Wiederberufung ist zulässig.

(5) 1Für die gemäß Absatz 2 berufenen Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. 2Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(6) 1Die gemäß Absatz 2 berufenen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind durch den Vorsitzenden auf Verlangen der Organisationen, von denen sie vorgeschlagen wurden, vorzeitig abzuberufen. 2Die gemäß Absatz 3 berufenen Mitglieder können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

(7) Vorsitzender des Landesplanungsbeirats ist der Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen.

(8) 1Der Landesplanungsbeirat kann für die Behandlung bestimmter allgemeiner oder einzelner Fragen Ausschüsse aus seiner Mitte bilden. 2Die Beteiligung an Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen.

(9) Die Vorsitzenden des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse können nach Anhörung des Landesplanungsbeirats und der Ausschüsse neben den gemäß Absatz 2 bestellten Mitgliedern und ihren Stellvertretern oder an deren Stelle weitere Beauftragte der nach Absatz 1 bestimmten Organisationen zur Teilnahme an Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme zulassen.

(10) 1Die zu Mitgliedern berufenen Vertreter von Organisationen, ihre Stellvertreter sowie die gemäß Absatz 9 zugelassenen Personen haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung. 2Die Entschädigung der zu Mitgliedern berufenen Sachverständigen wird durch die oberste Landesplanungsbehörde geregelt.

(11) Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung (LKrO) gelten für die Mitglieder, ihre Stellvertreter und die gemäß Absatz 9 zugelassenen Personen entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse werden vom Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen ausgeübt.

(12) 1Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. 2Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(13) Vertreter der Staatsministerien können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. 2Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Beiziehung von Vertretern anderer Behörden verlangen. 3Behörden, deren Vertreter an Sitzungen teilnehmen können, sind zu den Sitzungen einzuladen. 4Behördenvertreter sind auf Antrag zu hören.

(14) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

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