Programme und Pläne der Landesplanung
Art. 13
Landesentwicklungsprogramm
(1) 1Das Landesentwicklungsprogramm legt die
Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung
des Staatsgebiets als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest.
2Insoweit können für überregionale Teilräume besondere
Regelungen getroffen werden. 3Einzelne Planungen und
Maßnahmen sind in das Landesentwicklungsprogramm aufzunehmen, wenn
sie für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam
sind.
(2) Im Landesentwicklungsprogramm sind unbeschadet weitergehender
Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß Absatz 1 zu bestimmen:
1. die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen,
2. die Regionen, für die zusammen mit Gebieten eines benachbarten
Landes der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Regionalplanung
erforderlich oder zweckmäßig ist,
3. die zentralen Orte sowie Grundsätze für ihren weiteren Ausbau
nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben;
zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren) werden in den Regionalplänen
nach den im Landesentwicklungsprogramm festzulegenden Grundsätzen
bestimmt,
4. Entwicklungsachsen von überregionaler Bedeutung,
5. die Gebiete, deren Lebens- und Wirtschaftsbedingungen zu ihrer
Erhaltung oder Verbesserung besonderer Maßnahmen bedürfen; solche
Gebiete sind insbesondere
a) Gebiete, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit
im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben
sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist,
b) Verdichtungsräume, deren Gesundung gefördert oder in denen einer
ungesunden Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten entgegengewirkt
werden soll;
gleichzeitig sind die zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens-
und Wirtschaftsbedingungen erforderlichen Planungen und Maßnahmen
vorzusehen,
6. sonstige zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung erforderliche
Planungen oder Maßnahmen.
(3) In die Begründung sind Richtwerte für die durch raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen anzustrebende Entwicklung der Bevölkerung
und der Arbeitsplätze in den Regionen aufzunehmen.
Art. 14
Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms
(1) 1Das Landesentwicklungsprogramm wird von
der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien
ausgearbeitet. 2Der Landesplanungsbeirat ist zu hören.
(2) 1Das Landesentwicklungsprogramm ist vor seiner Aufstellung
den kommunalen Spitzenverbänden Bayerns und den Gemeinden, Landkreisen
und Bezirken (Gebietskörperschaften), für die eine unmittelbare
Anpassungspflicht begründet wird zur Stellungnahme in einer gleichzeitig
zu bestimmenden angemessenen Frist bekanntzugeben, innerhalb derer
sie auch eigene Vorschläge unterbreiten können. 2Die
Bekanntgabe kann durch Veröffentlichung im Allgemeinen Ministerialblatt
erfolgen, auf die im Staatsanzeiger hinzuweisen ist. 3Soweit
die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Ziele der Raumordnung
und Landesplanung in zeichnerischer Form dargestellt sind, kann
die Bekanntgabe durch die Aufforderung ersetzt werden, bei einer
unteren Landesplanungsbehörde Einsicht zu nehmen. 4Art.
6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Ziele der Raumordnung
und Landesplanung werden von der Staatsregierung nach Anhörung des
Senats mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
(4) Das Landesentwicklungsprogramm kann in räumlichen und sachlichen
Teilabschnitten aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies
erfordern.
(5) Das Landesentwicklungsprogramm ist bei Bedarf fortzuschreiben;
Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
Art. 15
Fachliche Programme und Pläne
1Im Landesentwicklungsprogramm können Bereiche,
für die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in fachlichen Programmen
und Plänen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms aufgestellt
werden, sowie die für deren Ausarbeitung und Aufstellung zuständigen
Behörden bestimmt werden. 2Die Programme und Pläne können
sich auf das ganze Staatsgebiet oder größere Teile des Staatsgebiets
erstrecken.
Art. 16
Aufstellung fachlicher Programme und Pläne
(1) Fachliche Programme und Pläne im Sinn dieses Gesetzes
werden von den gemäß Art. 15 zuständigen Staatsbehörden im Einvernehmen
mit den Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe
ausgearbeitet. 2Soweit das Einvernehmen mit der obersten
Landesplanungsbehörde herzustellen ist, ist der Landesplanungsbeirat
zu hören.
(2) 1Die kommunalen Spitzenverbände Bayerns oder die
Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht
begründet wird sind von den für die Ausarbeitung zuständigen Behörden
unter entsprechender Anwendung des in Art. 14 Abs. 2 vorgesehenen
Verfahrens zu beteiligen. 2Gebietskörperschaften, für
die voraussichtlich eine unmittelbare Anpassungspflicht begründet
wird, sind stets zu beteiligen. 3Art. 6 Abs. 5 bleibt
unberührt.
(3) 1Die fachlichen Programme und Pläne sind im Rahmen
des Landesentwicklungsprogramms aufeinander abzustimmen. 2Sie
werden von den gemäß Art. 15 zuständigen Behörden im Einvernehmen
mit den Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe
aufgestellt.
(4) 1Die für die Aufstellung fachlicher Programme und
Pläne zuständigen Behörden haben die in den Programmen und Plänen
enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung in ihrem räumlichen
Geltungsbereich bei den unteren Landesplanungsbehörden zur Einsicht
für jedermann auszulegen. 2Soweit die Geheimhaltung bestimmter
Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus Gründen der Verteidigung
erforderlich ist, können sie anordnen, daß die Einsichtnahme nur
öffentlichen Planungsträgern gestattet werden darf. 3Die
zuständigen Staatsministerien machen die Aufstellung im Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt. 4In der Bekanntmachung
ist der räumliche und fachliche Geltungsbereich der Programme und
Pläne zu bezeichnen sowie auf die öffentliche Auslegung hinzuweisen.
5Für die Form der Bekanntmachung gilt Art. 51 Abs. 3
des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend. 6Wenn
in den Programmen und Plänen kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird,
treten die darin enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung
am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in
Kraft.
(5) Die fachlichen Programme und Pläne sind bei Bedarf fortzuschreiben;
Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
Art. 17
Regionalpläne
(1) Regionalpläne legen die anzustrebende räumliche Ordnung
und Entwicklung einer Region als Ziele der Raumordnung und Landesplanung
fest.
(2) In Regionalplänen sind insbesondere zu bestimmen:
1. zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren) und Richtlinien
für ihren Ausbau nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms,
2. die anzustrebende Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur
der Region sowie die Funktionen von Gemeinden oder von einheitlich
strukturierten Teilbereichen der Region,
3. die Erschließung und Entwicklung der Region durch Einrichtungen
des Verkehrs und der Versorgung, der Bildung und der Erholung sowie
der sonstigen überörtlichen Daseinsvorsorge,
4. Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft,
insbesondere soweit sie für Erholungsgebiete oder zur Behebung oder
Abwehr von Landschaftsschäden erforderlich sind, und Gebiete, in
denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes
Gewicht zukommt,
5. sonstige zur Verwirklichung der Grundsätze sowie übergeordneter
Ziele der Raumordnung und Landesplanung erforderliche Planungen
und Maßnahmen.
(3) Fortschreibungen der Regionalpläne haben sich grundsätzlich
auf solche Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beschränken,
die Schwerpunkte der räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region
betreffen, wobei vor allem folgende Bereiche in Betracht kommen:
1. Kleinzentren,
2. Siedlungswesen,
3. Verkehr, insbesondere öffentlicher Personennahverkehr,
4. Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft,
5. Sicherung oberflächennaher Rohstoffe,
6. Wasserwirtschaft.
(4) Als Bestandteil der Begründung können Richtwerte für die durch
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anzustrebende Entwicklung
der Bevölkerung und der Arbeitsplätze in Teilbereichen der Region
aufgenommen werden.
(5) Bei der Ausarbeitung von Regionalplänen sind die vom Staat
gesetzten Planungsziele zu beachten.
(6) 1Regionalpläne benachbarter Regionen sind aufeinander
abzustimmen. 2Im übrigen sind die Interessen benachbarter
Gebiete sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen außerhalb der
Region in den Regionalplänen angemessen zu berücksichtigen. 3Die
Abstimmung mit den Interessen sowie raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen benachbarter Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
bleibt der Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten.
Art. 18
Ausarbeitung und Verbindlicherklärung von Regionalplänen
(1) 1Regionalpläne werden von den zuständigen
regionalen Planungsverbänden unter Beteiligung der Bezirke, soweit
deren Aufgaben berührt werden, im Benehmen mit den anderen öffentlichen
Planungsträgern, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und
beschlossen. 2Die regionalen Planungsverbände können
im Rahmen der ihnen gemäß Art. 10 zugewiesenen Mittel in besonderen
Fällen zu Einzelfragen, die mit der Ausarbeitung des Regionalplans
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der für ihren
Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde Gutachten vergeben.
(2) 1Die Regionalpläne werden auf Antrag des regionalen
Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde
für verbindlich erklärt, der Antrag kann in den Fällen des Art.
8 Abs. 8 Satz 9 Halbsatz 1 bereits nach Beschlußfassung im Planungsausschuß
gestellt werden. 2Berührt der Regionalplan einen Fachbereich,
für den die Regierung nicht zuständig ist, stimmt sie sich mit der
Fachbehörde der entsprechenden oder, sofern diese nicht vorhanden
ist, nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. 3Für die Verbindlicherklärung
gilt Art. 95 Abs. 2 LKrO entsprechend. 4Von der Verbindlicherklärung
können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene Ziele
der Raumordnung und Landesplanung ausgenommen werden, soweit die
Voraussetzungen für eine Ablehnung des gestellten Antrags vorliegen
und die ausgenommenen Ziele die anzustrebende räumliche Ordnung
und Entwicklung der Region im übrigen nicht oder nur unwesentlich
berühren.
(3) 1Änderungen eines beschlossenen Regionalplans obliegen
dem regionalen Planungsverband. 2Die zuständige höhere
Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen
selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines
nach Absatz 2 gestellten Antrags vorliegen. 3Soweit die
Änderung durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde erfolgt
sind Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht
begründet wird, gemäß Art. 14 Abs. 2 zu beteiligen. 4Art.
6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) 1Über den Antrag auf Verbindlicherklärung ist grundsätzlich
innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen
von sechs Monaten zu entscheiden. 2Die Frist beginnt
mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen
von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 jedoch frühestens mit der abschließenden
Beschlußfassung in der Verbandsversammlung.
(5) Regionalpläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten
ausgearbeitet, beschlossen und für verbindlich erklärt werden, soweit
wichtige Gründe dies erfordern.
(6) Für die öffentliche Auslegung, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten
von Regionalplänen gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe,
daß die öffentliche Auslegung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde,
die Bekanntmachung der obersten Landesplanungsbehörde obliegt.
(7) Die Regionalpläne sind bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze
1 bis 6 gelten entsprechend.
(8) 1Verbindliche Regionalpläne können von der zuständigen
höheren Landesplanungsbehörde in dringenden Fällen oder in Fällen
von geringer Bedeutung von Amts wegen geändert werden. 2Absatz
2 Satz 2, Absatz 3 Sätze 2 bis 4, Absätze 5 und 6 sowie Absatz 7
Halbsatz 1 gelten entsprechend.