Landesplanungsgesetz, Link zur Übersicht 

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3. Abschnitt

Programme und Pläne der Landesplanung

 

Art. 13

Landesentwicklungsprogramm

(1) 1Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. 2Insoweit können für überregionale Teilräume besondere Regelungen getroffen werden. 3Einzelne Planungen und Maßnahmen sind in das Landesentwicklungsprogramm aufzunehmen, wenn sie für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.

(2) Im Landesentwicklungsprogramm sind unbeschadet weitergehender Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß Absatz 1 zu bestimmen:

1. die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen,

2. die Regionen, für die zusammen mit Gebieten eines benachbarten Landes der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Regionalplanung erforderlich oder zweckmäßig ist,

3. die zentralen Orte sowie Grundsätze für ihren weiteren Ausbau nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben; zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren) werden in den Regionalplänen nach den im Landesentwicklungsprogramm festzulegenden Grundsätzen bestimmt,

4. Entwicklungsachsen von überregionaler Bedeutung,

5. die Gebiete, deren Lebens- und Wirtschaftsbedingungen zu ihrer Erhaltung oder Verbesserung besonderer Maßnahmen bedürfen; solche Gebiete sind insbesondere

a) Gebiete, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist,

b) Verdichtungsräume, deren Gesundung gefördert oder in denen einer ungesunden Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten entgegengewirkt werden soll;

gleichzeitig sind die zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen erforderlichen Planungen und Maßnahmen vorzusehen,

6. sonstige zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung erforderliche Planungen oder Maßnahmen.

(3) In die Begründung sind Richtwerte für die durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anzustrebende Entwicklung der Bevölkerung und der Arbeitsplätze in den Regionen aufzunehmen.

 

Art. 14

Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms

(1) 1Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. 2Der Landesplanungsbeirat ist zu hören.

(2) 1Das Landesentwicklungsprogramm ist vor seiner Aufstellung den kommunalen Spitzenverbänden Bayerns und den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken (Gebietskörperschaften), für die eine unmittelbare Anpassungspflicht begründet wird zur Stellungnahme in einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist bekanntzugeben, innerhalb derer sie auch eigene Vorschläge unterbreiten können. 2Die Bekanntgabe kann durch Veröffentlichung im Allgemeinen Ministerialblatt erfolgen, auf die im Staatsanzeiger hinzuweisen ist. 3Soweit die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung in zeichnerischer Form dargestellt sind, kann die Bekanntgabe durch die Aufforderung ersetzt werden, bei einer unteren Landesplanungsbehörde Einsicht zu nehmen. 4Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden von der Staatsregierung nach Anhörung des Senats mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

(4) Das Landesentwicklungsprogramm kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern.

(5) Das Landesentwicklungsprogramm ist bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

 

Art. 15

Fachliche Programme und Pläne

1Im Landesentwicklungsprogramm können Bereiche, für die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in fachlichen Programmen und Plänen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms aufgestellt werden, sowie die für deren Ausarbeitung und Aufstellung zuständigen Behörden bestimmt werden. 2Die Programme und Pläne können sich auf das ganze Staatsgebiet oder größere Teile des Staatsgebiets erstrecken.

 

Art. 16

Aufstellung fachlicher Programme und Pläne

(1) Fachliche Programme und Pläne im Sinn dieses Gesetzes werden von den gemäß Art. 15 zuständigen Staatsbehörden im Einvernehmen mit den Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe ausgearbeitet. 2Soweit das Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde herzustellen ist, ist der Landesplanungsbeirat zu hören.

(2) 1Die kommunalen Spitzenverbände Bayerns oder die Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird sind von den für die Ausarbeitung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung des in Art. 14 Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens zu beteiligen. 2Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine unmittelbare Anpassungspflicht begründet wird, sind stets zu beteiligen. 3Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) 1Die fachlichen Programme und Pläne sind im Rahmen des Landesentwicklungsprogramms aufeinander abzustimmen. 2Sie werden von den gemäß Art. 15 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe aufgestellt.

(4) 1Die für die Aufstellung fachlicher Programme und Pläne zuständigen Behörden haben die in den Programmen und Plänen enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung in ihrem räumlichen Geltungsbereich bei den unteren Landesplanungsbehörden zur Einsicht für jedermann auszulegen. 2Soweit die Geheimhaltung bestimmter Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus Gründen der Verteidigung erforderlich ist, können sie anordnen, daß die Einsichtnahme nur öffentlichen Planungsträgern gestattet werden darf. 3Die zuständigen Staatsministerien machen die Aufstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt. 4In der Bekanntmachung ist der räumliche und fachliche Geltungsbereich der Programme und Pläne zu bezeichnen sowie auf die öffentliche Auslegung hinzuweisen. 5Für die Form der Bekanntmachung gilt Art. 51 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend. 6Wenn in den Programmen und Plänen kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, treten die darin enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

(5) Die fachlichen Programme und Pläne sind bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

 

Art. 17

Regionalpläne

(1) Regionalpläne legen die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest.

(2) In Regionalplänen sind insbesondere zu bestimmen:

1. zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren) und Richtlinien für ihren Ausbau nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms,

2. die anzustrebende Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur der Region sowie die Funktionen von Gemeinden oder von einheitlich strukturierten Teilbereichen der Region,

3. die Erschließung und Entwicklung der Region durch Einrichtungen des Verkehrs und der Versorgung, der Bildung und der Erholung sowie der sonstigen überörtlichen Daseinsvorsorge,

4. Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft, insbesondere soweit sie für Erholungsgebiete oder zur Behebung oder Abwehr von Landschaftsschäden erforderlich sind, und Gebiete, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt,

5. sonstige zur Verwirklichung der Grundsätze sowie übergeordneter Ziele der Raumordnung und Landesplanung erforderliche Planungen und Maßnahmen.

(3) Fortschreibungen der Regionalpläne haben sich grundsätzlich auf solche Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beschränken, die Schwerpunkte der räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region betreffen, wobei vor allem folgende Bereiche in Betracht kommen:

1. Kleinzentren,

2. Siedlungswesen,

3. Verkehr, insbesondere öffentlicher Personennahverkehr,

4. Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft,

5. Sicherung oberflächennaher Rohstoffe,

6. Wasserwirtschaft.

(4) Als Bestandteil der Begründung können Richtwerte für die durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anzustrebende Entwicklung der Bevölkerung und der Arbeitsplätze in Teilbereichen der Region aufgenommen werden.

(5) Bei der Ausarbeitung von Regionalplänen sind die vom Staat gesetzten Planungsziele zu beachten.

(6) 1Regionalpläne benachbarter Regionen sind aufeinander abzustimmen. 2Im übrigen sind die Interessen benachbarter Gebiete sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen außerhalb der Region in den Regionalplänen angemessen zu berücksichtigen. 3Die Abstimmung mit den Interessen sowie raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen benachbarter Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bleibt der Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten.

 

Art. 18

Ausarbeitung und Verbindlicherklärung von Regionalplänen

(1) 1Regionalpläne werden von den zuständigen regionalen Planungsverbänden unter Beteiligung der Bezirke, soweit deren Aufgaben berührt werden, im Benehmen mit den anderen öffentlichen Planungsträgern, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und beschlossen. 2Die regionalen Planungsverbände können im Rahmen der ihnen gemäß Art. 10 zugewiesenen Mittel in besonderen Fällen zu Einzelfragen, die mit der Ausarbeitung des Regionalplans in unmittelbarem Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde Gutachten vergeben.

(2) 1Die Regionalpläne werden auf Antrag des regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt, der Antrag kann in den Fällen des Art. 8 Abs. 8 Satz 9 Halbsatz 1 bereits nach Beschlußfassung im Planungsausschuß gestellt werden. 2Berührt der Regionalplan einen Fachbereich, für den die Regierung nicht zuständig ist, stimmt sie sich mit der Fachbehörde der entsprechenden oder, sofern diese nicht vorhanden ist, nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. 3Für die Verbindlicherklärung gilt Art. 95 Abs. 2 LKrO entsprechend. 4Von der Verbindlicherklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ablehnung des gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Ziele die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren.

(3) 1Änderungen eines beschlossenen Regionalplans obliegen dem regionalen Planungsverband. 2Die zuständige höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Absatz 2 gestellten Antrags vorliegen. 3Soweit die Änderung durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde erfolgt sind Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird, gemäß Art. 14 Abs. 2 zu beteiligen. 4Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) 1Über den Antrag auf Verbindlicherklärung ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen von sechs Monaten zu entscheiden. 2Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 jedoch frühestens mit der abschließenden Beschlußfassung in der Verbandsversammlung.

(5) Regionalpläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet, beschlossen und für verbindlich erklärt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern.

(6) Für die öffentliche Auslegung, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten von Regionalplänen gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die öffentliche Auslegung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die Bekanntmachung der obersten Landesplanungsbehörde obliegt.

(7) Die Regionalpläne sind bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) 1Verbindliche Regionalpläne können von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde in dringenden Fällen oder in Fällen von geringer Bedeutung von Amts wegen geändert werden. 2Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sätze 2 bis 4, Absätze 5 und 6 sowie Absatz 7 Halbsatz 1 gelten entsprechend.

 

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