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4.
Abschnitt
Sicherung der Raumordnung
Art. 19
Unterrichtung des Landtags und des Senats
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag und dem Senat
ab dem Jahr 1995 alle vier Jahre über den Stand der Raumordnung
in Bayern, den Vollzug des Landesentwicklungsprogramms und über
neue Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung.
Art. 20
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) 1Die Staatsministerien teilen die von ihnen
beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis
gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der obersten
Landesplanungsbehörde unverzüglich mit, so daß ihr die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben möglich ist. 2Die den Staatsministerien
nachgeordneten Behörden und die übrigen in Art. 3 genannten Planungsträger
mit Ausnahme kreisangehöriger Gemeinden sind zu entsprechender Mitteilung
gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. Kreisangehörige
Gemeinden unterrichten die zuständige untere Landesplanungsbehörde.
(2) Private Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden
auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
zu erteilen.
(3) 1Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen
und sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung.
2Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den regionalen
Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in
der Region mit.
Art. 21
Raumbeobachtung
Die Landesplanungsbehörden erfassen und verwerten fortwährend
die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen.
Art. 22
Allgemeine Einwirkungspflicht
Die Landesplanungsbehörden haben darauf hinzuwirken, daß
die Erfordernisse der Raumordnung beachtet werden.
Art. 23
Raumordnungsverfahren
(1)
Gegenstand von Raumordnungsverfahren gemäß §
15
*
)
des Raumordnungsgesetzes sind
1. die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl
I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben
sowie
2. weitere Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger,
soweit sie von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind.
(2) 1Raumordnungsverfahren haben den Zweck
1. festzustellen, ob die in Absatz 1 genannten Vorhaben mit den
Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind,
2. vorzuschlagen, wie diese Vorhaben unter Gesichtspunkten der
Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.
2Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen
Interesse durchgeführt.
(3) 1Das Raumordnungsverfahren kann auf Antrag eines
Planungsträgers oder von Amts wegen eingeleitet werden. 2Auf
die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.
(4) 1Für die Entscheidung über die Einleitung sowie
für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind zuständig:
1. die oberste Landesplanungsbehörde bei Vorhaben des Bundes und
des Freistaates Bayern, die für die Entwicklung des Staatsgebiets
oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind,
2. im übrigen die höheren Landesplanungsbehörden.
2Die oberste Landesplanungsbehörde kann, soweit sie
nach Satz 1 Nr. 1 zuständig ist, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte
einer höheren Landesplanungsbehörde übertragen. 3Sie
kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden
betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären, diese handelt
im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden.
4Die höheren Landesplanungsbehörden können, soweit sie
nach Satz 1 Nr. 2 zuständig sind, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte
einer unteren Landesplanungsbehörde übertragen.
(5) 1Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Darstellungstiefe
zu beschränken, die notwendig ist, um eine Bewertung der unter überörtlichen
Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen.
2Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang sowie Bedarf
an Grund und Boden einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten
Standort- oder Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen
Auswahlgründe,
2. Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden
erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-,
Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen
zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen
sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in
Natur und Landschaft.
(6) Im Raumordnungsverfahren sind die von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und sonstigen Planungsträger sowie die in ihrem satzungsgemäßen
Aufgabenbereich berührten Verbände, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannt sind, zu beteiligen.
(7) 1Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich einzubeziehen,
wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu
erwarten sind. 2Hierzu sind die nach Absatz 5 erforderlichen
Unterlagen auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde von den Gemeinden,
in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, spätestens
drei Wochen nach Zugang der Unterlagen während eines angemessenen
Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einsicht auszulegen. 3Ort
und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekanntzumachen;
in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß innerhalb einer
von der Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben wird. 4Die Gemeinden leiten die vorgebrachten
Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene
Stellungnahme abgeben. 5Die Öffentlichkeit ist vom Ergebnis
des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch
ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Rechtsansprüche werden
durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung
von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
Art.
24 **
)
Untersagung raumordnungswidriger
Planungen und Maßnahmen
(1)
1Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den
Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach §
4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes
erfasst werden, können untersagt werden
1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung
in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher
Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde.
2Die
befristete Untersagung kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 auch
bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer
Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele
der Raumordnung bei dieser Entscheidung nach §
4 Abs. 4 und 5
des Raumordnungsgesetztes erheblich sind.
(2) 1Die Untersagung obliegt der obersten Landesplanungsbehörde
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. 2Äußert
sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats
nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt.
3Die in Satz 1 begründeten Zuständigkeiten können durch
Rechtsverordnung der Staatsregierung ganz oder teilweise auf nachgeordnete
Behörden übertragen werden.
(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines
Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung
oder Maßnahme berührt werden.
(4) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu
hören.
(5) 1Die befristete Untersagung kann wiederholt werden.
2Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben
keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1Muß der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme
auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt
ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen
Aufwendungen. 2Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen,
wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder
aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche
bestehen.
Art. 25
Einwirkung auf juristische Personen des Privatrechts
Der Freistaat Bayern und die Körperschaften Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts haben darauf hinzuwirken, daß
die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt
sind, die Erfordernisse der Raumordnung beachten.
*
)
**
)
Formulierungen
in der Fassung des "Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
und der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern" vom
25.04.2000 (GVBl S. 280)
  
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