Landesplanungsgesetz, Link zur Übersicht 

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4. Abschnitt

Sicherung der Raumordnung

 

Art. 19

Unterrichtung des Landtags und des Senats

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag und dem Senat ab dem Jahr 1995 alle vier Jahre über den Stand der Raumordnung in Bayern, den Vollzug des Landesentwicklungsprogramms und über neue Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung.

 

Art. 20

Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) 1Die Staatsministerien teilen die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der obersten Landesplanungsbehörde unverzüglich mit, so daß ihr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben möglich ist. 2Die den Staatsministerien nachgeordneten Behörden und die übrigen in Art. 3 genannten Planungsträger mit Ausnahme kreisangehöriger Gemeinden sind zu entsprechender Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. Kreisangehörige Gemeinden unterrichten die zuständige untere Landesplanungsbehörde.

(2) Private Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) 1Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen und sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung. 2Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den regionalen Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Region mit.

 

Art. 21

Raumbeobachtung

Die Landesplanungsbehörden erfassen und verwerten fortwährend die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen.

 

Art. 22

Allgemeine Einwirkungspflicht

Die Landesplanungsbehörden haben darauf hinzuwirken, daß die Erfordernisse der Raumordnung beachtet werden.

 

Art. 23

Raumordnungsverfahren

(1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren gemäß § 15 * ) des Raumordnungsgesetzes sind

1. die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben sowie

2. weitere Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger, soweit sie von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind.

(2) 1Raumordnungsverfahren haben den Zweck

1. festzustellen, ob die in Absatz 1 genannten Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind,

2. vorzuschlagen, wie diese Vorhaben unter Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

2Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.

(3) 1Das Raumordnungsverfahren kann auf Antrag eines Planungsträgers oder von Amts wegen eingeleitet werden. 2Auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(4) 1Für die Entscheidung über die Einleitung sowie für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind zuständig:

1. die oberste Landesplanungsbehörde bei Vorhaben des Bundes und des Freistaates Bayern, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind,

2. im übrigen die höheren Landesplanungsbehörden.

2Die oberste Landesplanungsbehörde kann, soweit sie nach Satz 1 Nr. 1 zuständig ist, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer höheren Landesplanungsbehörde übertragen. 3Sie kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären, diese handelt im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden. 4Die höheren Landesplanungsbehörden können, soweit sie nach Satz 1 Nr. 2 zuständig sind, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer unteren Landesplanungsbehörde übertragen.

(5) 1Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Darstellungstiefe zu beschränken, die notwendig ist, um eine Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. 2Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- oder Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,

2. Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

(6) Im Raumordnungsverfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und sonstigen Planungsträger sowie die in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten Verbände, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt sind, zu beteiligen.

(7) 1Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich einzubeziehen, wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. 2Hierzu sind die nach Absatz 5 erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, spätestens drei Wochen nach Zugang der Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einsicht auszulegen. 3Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekanntzumachen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß innerhalb einer von der Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. 4Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. 5Die Öffentlichkeit ist vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

 

Art. 24 ** )

Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) 1Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, können untersagt werden

1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,

2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

2Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei dieser Entscheidung nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetztes erheblich sind.

(2) 1Die Untersagung obliegt der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. 2Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt. 3Die in Satz 1 begründeten Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.

(4) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.

(5) 1Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. 2Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) 1Muß der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. 2Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

 

Art. 25

Einwirkung auf juristische Personen des Privatrechts

Der Freistaat Bayern und die Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, die Erfordernisse der Raumordnung beachten.

 

* ) ** ) Formulierungen in der Fassung des "Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes und der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern" vom 25.04.2000 (GVBl S. 280)

 

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