Sonstige Bestimmungen
Art. 26
Einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung
(1) 1Bis zur Verbindlicherklärung von Regionalplänen
können einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Inhalt
eines Regionalplans sein können, aufgestellt werden, soweit wichtige
Gründe dies erfordern. 2Art. 17 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(2) 1Diese Ziele werden von der höheren Landesplanungsbehörde
im Benehmen mit den öffentlichen Planungsträgern ausgearbeitet,
deren Aufgaben berührt werden. 2Soweit sie voraussichtlich
Anpassungspflichten im Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer Landesplanungsbehörden
begründen, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige
höhere Landesplanungsbehörde. 3Diese beteiligt die übrigen
höheren Landesplanungsbehörden.
(3) 1Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich
eine Anpassungspflicht begründet wird, sind an der Ausarbeitung
gemäß Art. 14 Abs. 2 zu beteiligen. 2Art. 6 Abs. 5 bleibt
unberührt.
(4) Die Aufstellung einzelner Ziele der Raumordnung und Landesplanung
obliegt der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den
übrigen Staatsministerien.
(5) Für die öffentliche Auslegung, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten
gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die öffentliche
Auslegung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die Bekanntmachung
der obersten Landesplanungsbehörde obliegt.
(6) 1Die einzelnen Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sind bei Bedarf fortzuschreiben Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
2Die einzelnen Ziele treten mit dem Inkrafttreten eines
Regionalplans außer Kraft, soweit dieser ihrem räumlichen und sachlichen
Geltungsbereich entspricht.
Art. 27
Regionalplanung mit Nachbarländern
1Für die Regionalplanung der nach Art. 13 Abs.
2 Nr. 2 bestimmten Teile des Staatsgebiets kann die oberste Landesplanungsbehörde
den Inhalt des Regionalplans, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung
und das Verfahren sowie die Kostenerstattung abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes regeln. 2Die Beteiligung
der betroffenen Gebietskörperschaften oder ihrer Zusammenschlüsse
in einem förmlichen Verfahren ist sicherzustellen. 3Die
Verbindlicherklärung der Regionalpläne für diese Gebiete ist der
obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den übrigen Staatsministerien
vorzubehalten.
Art. 28
Anpassungsgebot; Ersatzleistung an die Gemeinden
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen
mit den beteiligten Staatsministerien verlangen, daß die Gemeinden
ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
anpassen.
(2) Muß eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs
entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf
Verlangen nach Absatz 1 auf Grund der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat
Bayern Ersatz zu leisten.
(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die
Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von
dem Entwurf des auf Verlangen nach Absatz 1 angepaßten Bebauungsplans
unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten
Ersatz verlangen kann.
Art. 29
Verwaltungskosten
Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine
Verwaltungskosten erhoben.
Art. 30
Inkrafttreten
1Das Gesetz tritt am 1. Februar 1970 in Kraft
*).
2(gegenstandslos)