Landesplanungsgesetz, Link zur Übersicht 

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5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

 

Art. 26

Einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung

(1) 1Bis zur Verbindlicherklärung von Regionalplänen können einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Inhalt eines Regionalplans sein können, aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern. 2Art. 17 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) 1Diese Ziele werden von der höheren Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den öffentlichen Planungsträgern ausgearbeitet, deren Aufgaben berührt werden. 2Soweit sie voraussichtlich Anpassungspflichten im Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer Landesplanungsbehörden begründen, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige höhere Landesplanungsbehörde. 3Diese beteiligt die übrigen höheren Landesplanungsbehörden.

(3) 1Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird, sind an der Ausarbeitung gemäß Art. 14 Abs. 2 zu beteiligen. 2Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Die Aufstellung einzelner Ziele der Raumordnung und Landesplanung obliegt der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den übrigen Staatsministerien.

(5) Für die öffentliche Auslegung, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die öffentliche Auslegung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die Bekanntmachung der obersten Landesplanungsbehörde obliegt.

(6) 1Die einzelnen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei Bedarf fortzuschreiben Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. 2Die einzelnen Ziele treten mit dem Inkrafttreten eines Regionalplans außer Kraft, soweit dieser ihrem räumlichen und sachlichen Geltungsbereich entspricht.

 

Art. 27

Regionalplanung mit Nachbarländern

1Für die Regionalplanung der nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Teile des Staatsgebiets kann die oberste Landesplanungsbehörde den Inhalt des Regionalplans, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung und das Verfahren sowie die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln. 2Die Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaften oder ihrer Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren ist sicherzustellen. 3Die Verbindlicherklärung der Regionalpläne für diese Gebiete ist der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den übrigen Staatsministerien vorzubehalten.

 

Art. 28

Anpassungsgebot; Ersatzleistung an die Gemeinden

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien verlangen, daß die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anpassen.

(2) Muß eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Verlangen nach Absatz 1 auf Grund der Ziele der Raumordnung und Landesplanung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.

(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des auf Verlangen nach Absatz 1 angepaßten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

 

Art. 29

Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben.

 

Art. 30

Inkrafttreten

1Das Gesetz tritt am 1. Februar 1970 in Kraft *).
2(gegenstandslos)

*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. Februar 1970 (GVBl S. 9). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

Redaktioneller Hinweis zu Art. 30: Das Gesetz trat in der hier wiedergegebenen Fassung zum 1.Oktober 1997 in Kraft (s. "Bekanntmachung der Neufassung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes")
 

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