Landesplanungsgesetz, Link zur Übersicht 

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Bekanntmachung
der Neufassung des
Bayerischen Landesplanungsgesetzes

Vom 16. September 1997

Auf Grund des Art. 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Bayern (Verwaltungsreformgesetz - VwReformG) vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 311, ber. S. 540) wird nachstehend der Wortlaut des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayRS 230 - 1 - U) in der vom 1. Oktober 1997 an*) geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch

1. Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 213) und

2. Art. 1 § 1 des Verwaltungsreformgesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 311, ber. S. 540).

 

München, den 16. September 1997

Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen

Dr. Thomas Goppel, Staatsminister


*) Abweichend davon wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 5 Abs. 2 und 3 und Art. 6 Abs. 3 BayLplG in den einzelnen Regierungsbezirken durch Rechtsverordnung der obersten Landesplanungsbehörde bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Nrn. 5 und 6 Buchst. b VwReformG). Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Art. 5 Abs. 2 und Art 6 Abs. 3 BayLplG in der bisherigen Fassung:

Art. 5 Abs. 2:

"(2) 1Bei den Regierungen sind Regionalplanungsstellen einzurichten. 2Sie haben als Planungseinrichtungen der regionalen Planungsverbände die Aufgabe, jeweils gemäß den Beschlüssen und Aufträgen der Verbandsorgane die Regionalpläne auszuarbeiten, fortwährend zu überprüfen und der weiteren Entwicklung anzupassen sowie die Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane zu erstellen. 3Ferner erstatten sie Gutachten für die Landesplanungsbehörden und die regionalen Planungsverbände. 4Die Vertreter der Regionalplanungsstellen können an den Sitzungen beratender oder beschließender Organe der regionalen Planungsverbände beratend teilnehmen. 5Die Regionalplanungsstellen können bei der Ausarbeitung und Änderung der Regionalpläne andere Planungseinrichtungen zur Mitarbeit heranziehen, soweit diese über die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen hierfür verfügen."

Art. 6 Abs. 3:

"(3) Die regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung, fortwährenden Überprüfung und Änderung der Regionalpläne der bei der zuständigen Regierung eingerichteten Regionalplanungsstelle."

 

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