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Bekanntmachung
der Neufassung des
Bayerischen Landesplanungsgesetzes
Vom
16. September 1997
Auf Grund des Art. 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
zur Verwaltungsreform in Bayern (Verwaltungsreformgesetz - VwReformG)
vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 311, ber. S. 540) wird nachstehend der
Wortlaut des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayRS 230 - 1 -
U) in der vom 1. Oktober 1997 an*) geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch
1. Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom
28. Juni 1990 (GVBl S. 213) und
2. Art. 1 § 1 des Verwaltungsreformgesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl
S. 311, ber. S. 540).
München, den 16. September 1997
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
*)
Abweichend davon wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 5
Abs. 2 und 3 und Art. 6 Abs. 3 BayLplG in den einzelnen Regierungsbezirken
durch Rechtsverordnung der obersten Landesplanungsbehörde bestimmt
(Art. 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Nrn. 5 und 6 Buchst.
b VwReformG). Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Art. 5 Abs. 2 und Art
6 Abs. 3 BayLplG in der bisherigen Fassung:
Art. 5 Abs. 2:
"(2) 1Bei den Regierungen sind Regionalplanungsstellen
einzurichten. 2Sie haben als Planungseinrichtungen der
regionalen Planungsverbände die Aufgabe, jeweils gemäß den Beschlüssen
und Aufträgen der Verbandsorgane die Regionalpläne auszuarbeiten,
fortwährend zu überprüfen und der weiteren Entwicklung anzupassen
sowie die Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane zu erstellen.
3Ferner erstatten sie Gutachten für die Landesplanungsbehörden
und die regionalen Planungsverbände. 4Die Vertreter der
Regionalplanungsstellen können an den Sitzungen beratender oder
beschließender Organe der regionalen Planungsverbände beratend teilnehmen.
5Die Regionalplanungsstellen können bei der Ausarbeitung
und Änderung der Regionalpläne andere Planungseinrichtungen zur
Mitarbeit heranziehen, soweit diese über die organisatorischen,
personellen und technischen Voraussetzungen hierfür verfügen."
Art. 6 Abs. 3:
"(3) Die regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung,
fortwährenden Überprüfung und Änderung der Regionalpläne der bei
der zuständigen Regierung eingerichteten Regionalplanungsstelle."
 
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