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px_verba   Inhalte

Der Regionaplan repräsentiert die Planungsebene zwischen dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den gemeindlichen Bauleitplänen. Er nimmt damit eine wichtige Vermittlerrolle zwischen den Zielen des Staates zur Landesentwicklung und den hoheitlich planenden Gemeinden ein. Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche und strukturelle Ordnung und Entwicklung für die Region als verbindliche Rechtsnormen der Raumordnung und Landesplanung fest. Das neue Raumordnungsgesetz (ROG) eröffnet die Möglichkeit, im Regionalplan nach verbindlichen Zielen und Grundsätzen zu unterscheiden (vgl. § 3 ROG). Ziele der Raumordnung sind demnach

"verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums."

Demgegenüber definiert der Gesetzgeber Grundsätze der Raumordnung als

"allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (...) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen."

Diese neue Definition von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung führte beim RPV München dazu, im Sinne einer modernen und "schlanken" Regionalplanung die Überarbeitung des gesamten Regionalplans anhand der folgenden Kriterien anzustreben:

  • Unterscheidung in Grundsätze und Ziele,
  • verbesserte Lesbarkeit und Übersichtlichkeit

(s. Formulierungsbeispiele aus der Fortschreibung "Regionales Siedlungs- und Freiraumkonzept")

Bei den im Regionalplan festgesetzten Zielen und Grundsätzen sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere die Vorgaben des Landesplanungsgesetzes (vgl. Art. 17 und 18 BayLplG) und des Landesentwicklungsprogramms zu beachten, auf die konkreten Verhältnisse der Region umzusetzen und durch regionsspezifische Ziele zu ergänzen.
 

px_verba   Inhaltliche Schwerpunkte der Fortschreibung

Die Erfahrungen aus über 25 Jahren Regionalplanung in Bayern haben gezeigt, daß der Regelungsbedarf des Regionalplans in bestimmten Bereichen besonders vordringlich ist. Aus diesem Grund und aus Gründen der verfahrenstechnischen Vereinfachung ("schlanke Regionalplanung") hat der Gesetzgeber mit dem novellierten Bayerischen Landesplanungsgesetz

Inhalte des verbindlichen Regionalplans München*)

 

Präambel

Teil A

Nachhaltige überfachliche Entwicklung der Raumstruktur

I

Die Region und ihre Teilräume

II

Zentrale Orte und Funktionen der Gemeinden

III

Bevölkerungsstruktur und Einwohnerentwicklung

Teil B

Nachhaltige Entwicklung der raumbedeutsamen Fachbereiche

I

Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen

II

Siedlungswesen

III

Freizeit und Erholung

IV

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

V

Verkehrs- und Nachrichtenwesen

VI

Bildung, Kultur, Soziales


*) in der vorliegenden, gestrafften Fassung für verbindlich erklärt am 07.02.2002

 

inhaltliche Schwerpunkte für der Fortschreibung der zwischenzeitlich landesweit inkraftgetretenen Regionalpläne vorgegeben. Die Fortschreibung der Regionalpläne hat sich demnach insbesondere auf folgende Abschnitte zu konzentrieren (s. Abschnitt Beispiele):

  1. Kleinzentren
  2. Siedlungswesen
  3. Verkehr, insbesondere öffentlicher Personennahverkehr
  4. Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft
  5. Sicherung oberflächennaher Rohstoffe
  6. Wasserwirtschaft
     

px_verba   Rechtsnatur und Verfahren

Der Regionalplan wird von der Verbandsversammlung bzw. dem regionalen Planungsausschuss als "Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung" (s.o.) beschlossen und von der Aufsichtsbehörde (Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde) für verbindlich erklärt. Die im Regionalplan festgesetzten Ziele und Grundsätze sind verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger, z.B. Gemeinden oder Fachbehörden. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben wurden mit dem neuen Bundes-Raumordnungsgesetz die Bindungswirkungen grundsätzlich auch auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie  z.B. die Deutsche Bahn-AG oder die Telekom erweitert, die durch die Gewährleistung von raumbedeutsamer Infrastruktur öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist allerdings eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand an diesen Unternehmen oder die überwiegende Finanzierung entsprechender Vorhaben aus öffentlichen Mitteln (vgl. BUCHWALD 1997 in ARL-Informationen 3/97).

Die im Regionalplan dargestellten Ziele entfalten nach der neuen Definition des Raumordnungsgesetzes eine stärkere Bindungswirkung (s.o.) als nach der bisherigen Praxis und entziehen sich insbesondere weiteren Abwägungen bei nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, etwa im Rahmen der Bauleitplanung. Demgegenüber lassen "Grundsätze" einen Abwägungsspielraum offen.
 

Verfahrensablauf zur Aufstellung und Verbindlicherklärung des Regionalplans*).
Die Zusammensetzung der betreffenden Verbandsorgane des RPV München finden Sie im Abschnitt
Verband >> Organisation
 

Ablauf Regionalplanaufstellung

*) Für die Fortschreibung des Regionalplans gilt nach dem novellierten Landesplanungsgesetz in bestimmten Fällen ein verkürztes Verfahren, wobei bereits der Planungsausschuß, unter Beteiligung betroffener Mitgliedsgemeinden, Beschlüsse fassen kann. Damit ist der Weg offen zu einer moderneren, effizienteren Regionalplanung.

 

zum Abschnitt "Wozu Planung?"

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Beispiele aus dem Regionalplan

Stand: 09.04.2002

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