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Kapitel B I Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen - Neufassung Kapitel B II Siedlungswesen - Änderungen und Ergänzungen Kapitel B III 5 Festlegung und Entwicklung von Erholungsgebieten - Neufassung
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes München hat am 29.07.2008 beschlossen, auf der Grundlage des Landschaftsentwicklungskonzeptes (LEK), ein von der Planungsgruppe Dr. Schober/Dr. Schaller erstelltes landschaftsplanerisches Fachkonzept für die Region München, die o.g. Kapitel des Regionalplans fortzuschreiben. Die Erstellung des Fortschreibungsentwurfs wurde einer Kommission übertragen. Die Kommission bestand aus 4 Vertretern der Landeshauptstadt München (StBauRätin Dr. Merk, StR Brannekämper, StRin Hacker, StR Bickelbacher – Stellvertreter StDir Reiß-Schmidt, StRin Rieke, StR Schwartz, StR Zöller), 3 Landkreisvertretern (LR Roth, stv. LR Göbel, LR Fauth) und 3 Vertretern kreisangehöriger Gemeinden (1. Bgm. Dworzak, 1. Bgm. Schelle, 1. Bgm. Schneider). Die Kommission tagte 4 mal. Als Ergebnis der Beratungen wurde beiliegender Fortschreibungsentwurf, bestehend aus Zielen, Grundsätzen, Begründung und Umweltbericht sowie den o.g. 6 Karten erstellt. Der Fortschreibungsentwurf in der beiliegenden Fassung wurde in der Planungsausschuss-Sitzung am 15.12.2010 für die Einleitung des Anhörverfahrens gebilligt. Die Gliederung von Kapitel B I Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen folgt weitgehend der Gliederung des bisher rechtskräftigen Kapitels B I und umfasst im Wesentlichen das Leitbild der Landschaftsentwicklung, landschaftliche Vorbehaltsgebiete sowie wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Wesentliche Änderung bei den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist ein insgesamt deutlich reduzierter Flächenumgriff, da bestehende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete zur Vermeidung planerischer „Doppelsicherung" nun ausgenommen wurden. Aufgrund der Tatsache, dass landschaftliche Vorbehaltsgebiete der planerischen Abwägung zugänglich sind (§ 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG) und der mehrheitlichen Rechtsprechung folgend, sollen die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete nicht mehr als Ziel, sondern als Grundsatz festgesetzt werden. Bei der Ausweisung wasserwirtschaftlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Sicherung nutzbarer Grundwasservorkommen außerhalb von Wasserschutzgebieten wurde dem Fachbeitrag der Wasserwirtschaft gefolgt, wobei aber Hauptorte und größere Siedlungseinheiten ausgenommen wurden. Auch wurden in den im Regionalplan festgelegten „Bereichen, die für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommen", keine wasserwirtschaftlichen Vorranggebiete ausgewiesen. In Kapitel B II Siedlungswesen wurde das System der bestehenden regionalen Grünzüge um die Gebiete mit Funktion Frischluftproduktion/Kaltluftentstehung ergänzt. Hierbei handelt es sich insbesondere um die großen Waldgebiete der Region. Das Regionalplan-Ziel zu eigengenutzten Freizeitanlagen sowie zu Campingplätzen mit einem überwiegenden Anteil an Dauercamping (B II Z 5.1.6) wurde, wie vom Planungsausschuss in der 188. Sitzung am 15.02.2005 beschlossen, ergänzt (ROV zum Freizeitprojekt Gut Englwarting). Das mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 04.12.2001 bis zur Fertigstellung des LEK zurückgestellte Teilkapitel B III 5 Festlegung und Entwicklung von Erholungsgebieten wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des LEK nun neu gefasst. Insgesamt ist bei den neugefassten Zielen und Grundsätzen die geänderte Diktion zu beachten. Aufgrund des unmittelbar geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz entfällt die bisherige Formulierung von Zielen als „Soll"-Vorschriften. Es wird hiermit gebeten, zu dem beschlossenen Fortschreibungsentwurf bis zum 15.06.2010 eine Stellungnahme abzugeben. Der Fortschreibungsentwurf enthält als Teil der Begründung auch einen Entwurf eines Umweltberichts. Soweit von Ihnen zu vertretende Belange in Anhang I Buchstabe f der sog. SUP-Richtlinie 2001/42/EG genannt sind, werden Sie insbesondere auch gebeten, gemäß Art. 12 Abs. 3 BayLplG Stellung zu nehmen und die Umweltauswirkungen fachlich zu bewerten. Sollten fachliche Informationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG vorliegen, welche im Entwurf des Umweltberichts bisher nicht (ausreichend) berücksichtigt wurden, wäre ich Ihnen für eine Ergänzung dankbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungstiefe des Umweltberichts der regionalplanerischen Planungsebene zu entsprechen hat, d.h. Umweltauswirkungen sind nur einzubeziehen, soweit sie auf dieser Ebene bereits konkret erkennbar werden. München, 06. April 2010 Christian Breu
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