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Landesplanungsgesetz, Link zur Übersicht 

Rechtsgrundlagen
 

2. Abschnitt

Organisation der Landesplanung

Art. 4

Landesplanungsbehörden

Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als oberste Landesplanungsbehörde, die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden als untere Landesplanungsbehörden.

 

Art. 5

Regionale Planungsverbände

(1) 1 Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. 2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stimmen sie die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab. 3 Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

(2) 1 Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. 2 Sie entstehen in allen Regionen mit dem In-Kraft-Treten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1. 3 Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind alle Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört. 4 Weitere juristische Personen sowie natürliche Personen können nicht Mitglieder der Regionalen Planungsverbände sein.

(3) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.

(4) 1 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. 3 Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.

 

Art. 6

Verbandssatzung

(1) 1 Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsverbände werden durch die Verbandssatzung geregelt. 2 Die Verbandssatzung muss die sachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen.

(2) 1 Die Verbandssatzung und ihre Änderungen sind der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde anzuzeigen. 2 Sie dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) 1 Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn von ihr aus rechtlichen Gründen geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. 2 Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen.

 

Art. 7

Organe der Regionalen Planungsverbände

(1) Organe der Regionalen Planungsverbände sind ausschließlich die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.

(2) 1 In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertretungen stimmberechtigt. 2 Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. 3 Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme erhält. 4 Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. 5 Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. 6 Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. 7 Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. 8 In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. 9 Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) ist nicht anzuwenden.

(3) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

  1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertretungen,
  2. die Beschlussfassung über die Verbandssatzung,
  3. die Beschlussfassung über Gesamtfortschreibungen des Regionalplans.

(4) 1 [1] Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden Vertretungen der Verbandsmitglieder in folgender Zahl an:

Bei Regionalen Planungsverbänden mit

  1. bis zu 80 Mitgliedern höchstens 12,
  2. mehr als 80 bis zu 120 Mitgliedern höchstens 18,
  3. mehr als 120 bis zu 160 Mitgliedern höchstens 24,
  4. mehr als 160 Mitgliedern höchstens 30.

2 Er setzt sich aus Vertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. 3 Die Vertretungen der jeweiligen Gruppen werden durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt.

(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung über

  1. die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans,
  2. Teilfortschreibungen des Regionalplans,
  3. Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Regionale Planungsverband beteiligt wird,
  4. Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG.

 

[1] Absatz 4 Satz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Mai 2008

 

Art. 8

Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände

(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde und die zuständige Regierung können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertretungen können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

 

Art. 9

Kostenerstattung an die
Regionalen Planungsverbände

1 Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne. 2 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

 

Art. 10

Landesplanungsbeirat

(1) 1 Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht unter dem Vorsitz des Staatsministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ein Landesplanungsbeirat. 2 Der Vorsitzende beruft die Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere aus den Bereichen der Ökologie, der Ökonomie, des Sozialwesens, der Kultur und der Kirchen, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Bayerns. 3 Der Vorsitzende kann Sachverständige als weitere Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen.

(2) 1 Der Landesplanungsbeirat soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützen. 2 Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms zu beteiligen und zu grundlegenden Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der vorschlagsberechtigten Organisationen nach Abs. 1 Satz 2, die Rechtsstellung der Mitglieder und die Entschädigung der Sachverständigen, regelt das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Rechtsverordnung.

 

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