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7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 33
Änderungen anderer Gesetze
(1) Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS 791-1-UG), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975), wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht erhält Art. 6c folgende Fassung:
,,Art. 6c (aufgehoben) "
- Art. 6c wird aufgehoben.
- Art. 6e Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,2 Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige zulässig."
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 1 bis 3.
(2) Das Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft - LWFöG - (BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 469), wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht erhält Art. 21 folgende Fassung:
,,Art. 21 Ziel der Maßnahmen"
- Art. 21 erhält folgende Fassung:
,,Art. 21
Ziel der Maßnahmen
Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen auch dazu dienen, den ländlichen Raum durch die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft als Kulturlandschaft zu sanieren, zu erhalten, zu pflegen und dabei zu gestalten."
(3) Das Waldgesetz für Bayern - BayWaldG - (BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), wird wie folgt geändert:
- Art. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
,,Art. 5
Grundsätze der forstlichen Fachplanung
(1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind Waldfunktionspläne als forstliche Fachplanung aufzustellen.
(2) 1 Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie Bedeutung für die biologische Vielfalt. 2 Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.
Art. 6
Waldfunktionspläne
(1) Waldfunktionspläne enthalten
- die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
- die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung."
- In Art. 11 Abs. 1 werden die Worte ,,soweit er in Plänen nach Art. 17 oder als einzelnes Ziel nach Art. 26 BayLplG ausgewiesen ist" gestrichen.
- Art. 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wald, dem eine außergewöhnliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung zukommt, kann durch Rechtsverordnung zum Erholungswald erklärt werden."
(4) In Art. 15 Nr. 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl S. 229), werden die Worte ,,(Art. 18 BayLplG)" durch die Worte ,,(Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayLplG)" ersetzt.
Art. 34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen
(1) 1 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Art. 7 Abs. 4 Satz 1 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 3 Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GVBl S. 500, BayRS 230-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2004 (GVBl S. 14), außer Kraft mit der Maßgabe, dass Art. 8 Abs. 9 Satz 1 bis zum 30. April 2008 anzuwenden ist.
(2) 1 Von der Anwendung der Art. 12, 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich der Bekanntgabe an die für den Umweltschutz zuständigen obersten Behörden, Art. 14 Satz 2 Nr. 1, Art. 15 und Art. 27 hinsichtlich der Überwachung kann abgesehen werden, wenn die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung und Aufstellung des Raumordnungsplans vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die abschließende Beschlussfassung über den Raumordnungsplan vor dem 21. Juli 2006 erfolgt ist; im Übrigen sind diese Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. 2 Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an die inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen sind, wird in der Verordnung nach Art. 17 Abs. 2 bestimmt. 3 Sind Abstimmungen gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG in der bisher geltenden Fassung vor dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet worden, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 4 Waldfunktionspläne, die bis zu dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt als fachliche Pläne im Sinn von Art. 15 und 16 BayLplG in der bisher geltenden Fassung aufgestellt worden sind, gelten als Fachpläne im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 fort.
München, den 27. Dezember 2004
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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