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Der Regionalplan repräsentiert die Planungsebene zwischen dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den gemeindlichen Bauleitplänen. Er nimmt damit eine wichtige Vermittlerrolle zwischen den Zielen des Staates zur Landesentwicklung und den hoheitlich planenden Gemeinden ein. Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche und strukturelle Ordnung und Entwicklung für die Region als verbindliche Rechtsnormen der Raumordnung und Landesplanung fest. Das Raumordnungsgesetz (ROG) eröffnet die Möglichkeit, im Regionalplan nach verbindlichen Zielen und Grundsätzen zu unterscheiden ( vgl. § 3 ROG). Ziele der Raumordnung sind demnach"verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums." Demgegenüber definiert der Gesetzgeber Grundsätze der Raumordnung als "allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (...) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen." Diese Definition von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung führte beim RPV München dazu, im Sinne einer modernen und "schlanken" Regionalplanung die Überarbeitung des gesamten Regionalplans anhand der folgenden Kriterien anzustreben:
(s. Abschnitt "Regionalplan")Bei den im Regionalplan festgesetzten Zielen und Grundsätzen sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere die Vorgaben des Landesplanungsgesetzes (vgl. Art. 18 und 19 BayLplG) und des Landesentwicklungsprogramms zu beachten, auf die konkreten Verhältnisse der Region umzusetzen und durch regionsspezifische Ziele zu ergänzen.
Die Erfahrungen aus über 25 Jahren Regionalplanung in Bayern haben gezeigt, daß der Regelungsbedarf des Regionalplans in bestimmten Bereichen besonders vordringlich ist. Aus diesem Grund und aus Gründen der verfahrenstechnischen Vereinfachung ("schlanke Regionalplanung") hat der Gesetzgeber mit dem novellierten Bayerischen Landesplanungsgesetz
Der Regionalplan wird von den Regionalen Planungsverbänden als Rechtsverordnung beschlossen und von der Aufsichtsbehörde (Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde) für verbindlich erklärt. Die im Regionalplan festgesetzten Ziele und Grundsätze sind verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger, z.B. Gemeinden oder Fachbehörden. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben wurden mit dem neuen Bundes-Raumordnungsgesetz die Bindungswirkungen grundsätzlich auch auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. die Deutsche Bahn-AG oder die Telekom erweitert, die durch die Gewährleistung von raumbedeutsamer Infrastruktur öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist allerdings eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand an diesen Unternehmen oder die überwiegende Finanzierung entsprechender Vorhaben aus öffentlichen Mitteln (vgl. BUCHWALD 1997 in ARL-Informationen 3/97).Die im Regionalplan dargestellten Ziele entfalten nach der Definition des Raumordnungsgesetzes eine Bindungswirkung (s.o.) und entziehen sich insbesondere weiteren Abwägungen bei nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, etwa im Rahmen der Bauleitplanung. Demgegenüber lassen "Grundsätze" einen Abwägungsspielraum offen.
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