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"...den Raum so zu entwickeln und zu ordnen, daß nach Möglichkeit alle öffentlichen und privaten Bedürfnisse im bestmöglichen Umfang am richtigen Standort berücksichtigt werden können." Diese Kurzdefinition der Raumplanung umschreibt einen Sachverhalt, der auf weit über 1000 Jahre Raumplanung in Bayern zurückgeht. Ein Blick in unsere Landschaft zeigt: Alles ist an seinem Platz! Die Menschen leben in Städten und Dörfern, die über Verkehrswege miteinander verbunden sind und über Einrichtungen der Ver- und Entsorgung verfügen. Die Freiräume dazwischen werden wohlgeordnet von Wäldern und Fluren eingenommen. Dieses Bild eines "geordneten Raumes" ist aber weder selbstverständlich noch ohne weiteres naheliegend sondern - vor dem Hintergrund der natürlichen Rahmenbedingungen - das Ergebnis einer seit dem frühen Mittelalter fortdauernden Auseinandersetzung zwischen den Bedürfnissen des Einzelnen, gesellschaftlicher Gruppen und dem Staat. Raumbezogene Konflikte zu lösen und künftig zu vermeiden ist damals wie heute eine der wesentlichen Aufgaben der Raumplanung. Die moderne Raumplanung, hier also die Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, definiert sich über ihre Entwicklungsaufgaben und ihre Ordnungsaufgaben (s.auch Abschnitt "Zielsetzung und Aufgaben der Landesentwicklung" im Internet-Angebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT).Die Entwicklungsaufgabe umfaßt die Ermittlung und Beseitigung von Defiziten in der Versorgung der Bevölkerung und der auch für die Wirtschaft bedeutsamen Infrastruktur, z.B. in Fragen des Umweltschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus, des Einzelhandels, des Bildungswesens, der Energieversorgung, der Trinkwassergewinnung, der Rohstoffsicherung oder des Straßenbaus. Die Ordnungsaufgabe der Raumplanung besteht darin, die teilweise widersprüchlichen raumbeanspruchenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Interessen so miteinander abzustimmen, daß möglichst viele dieser Ansprüche optimal erfüllt und "im Raum verteilt" werden können. Die Raumplanung übernimmt damit vor allem eine Koordinierungsaufgabe. Zur Entwicklung und Ordnung des Raumes erstellt sie ein Gesamtkonzept und stimmt raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit diesem Gesamtkonzept ab. Eine zunehmende Bedeutung gewinnt das Instrument des Regionalmanagements, mit dem der Bogen vom konzeptionellen zum umsetzungsorientierten Planungsansatz gespannt wird. Raumplanungen werden entsprechend der administrativen Gliederung auf unterschiedlichen Ebenen erstellt. Sie entfalten dabei jeweils spezifische, in Richtung kleinere Organisationseinheit zunehmende Bindungswirkungen für die nachgeordneteten Ebenen:
Rechtsgrundlagen für die Raumordnung, Landes- und Regionalplanung in Bayern bilden das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes und das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG).
Die Landesplanung ist in Bayern aufgrund ihrer herausragenden öffentlichen Bedeutung eine staatliche Aufgabe. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Benehmen mit den übrigen Ressorts aufgestellt und vom Landtag als Rechtsverordnung erlassen. Es regelt die Grundzüge der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Teilräume und bindet alle nachgeordneten Behörden und öffentlichen Stellen. Zuständig für die Landesplanung sind die Landesplanungsbehörden entsprechend der 3-stufigen Verwaltungsgliederung.
Die Regionalplanung wurde vom Gesetzgeber den Gemeinden und Landkreisen, zusammengeschlossen zu regionalen Planungsverbänden, übertragen. Die regionalen Planungsverbände sind damit Träger der Regionalplanung im übertragenen Wirkungskreis. Dies ist Ausdruck der in Bayern besonders hohen Priorität der verfassungsmäßig garantierten Planungshoheit der Gemeinden.
Zu den Aufgaben der Regionalplanung gehören:
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