Begründung

 
   Kapitel B II Siedlungswesen -   Begründung (Fortsetzung)

In der Fassung der Achtzehnten Änderung (Teil 1 und 2) und der Einundzwanzigsten Änderung (Teil 1) des Regionalplans München

Datum des Inkrafttretens:
01.08.2005; zuletzt geändert zum 01.03.2008 (21. Änderung Teil 2)


Hinweise:

  • Die vorliegenden Auszüge ersetzen nicht die Originalversion des Regionalplans München, die allein verbindlich ist.
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 Regionalplan München - Teil B - Fachliche Ziele


 Zu B II Siedlungswesen (Fortsetzung)


 Inhaltsverzeichnis


 Zu 6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanuung

 Vorige Seite:
 Zu 1 Allgemeine Grundsätze
 Zu 2 Siedlungsentwicklung
 Zu 3 Orientierung der Siedlungsentwicklung am öffentlichen Personennahverkehr
 Zu 4 Siedlungs- und Freiraumstruktur
 Zu 5 Siedlungstätigkeit

 Zu 6          Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung


 Zu 6.1

zum ZielIn kaum einem anderen Ballungsraum im Bundesgebiet befinden sich so viele Flughäfen mit Strahlflugbetrieb wie im Ballungsraum München, mit dem Flugha-fen München am Standort Erding-Nord/Freising, den militärischen Flugplätzen Erding, Fürstenfeldbruck, Lechfeld und dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen. Hinzu kommen noch die Lärmbelastungen von Hubschrauberlandeplätzen, Sonderlandeplätzen, Militärflugplätzen und Fluggeländen für den Motorflugsport.

Die Flugschneisen überdecken vielfach großflächige Siedlungsräume, darunter auch hochverdichtete Wohngebiete.

Ausgehend von den vielfach gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen des Fluglärms auf die Bevölkerung ist durch die Ausweisung von Lärmschutzberei-chen die künftige Siedlungsentwicklung so zu lenken, dass nicht neue Sied-lungsgebiete und somit zusätzliche Einwohner von Fluglärm betroffen werden. Die durch Fluglärm beeinträchtigten Siedlungsräume können durch Maßnah-men zur Lenkung der Bauleitplanung wirksam begrenzt werden. Dies entspricht den Raumordnungsgrundsätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 ROG, Art. 2 Nr. 11 BayLplG) und den Erfordernissen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 und Abs. 6 BauGB). Unter diesen Voraussetzungen werden im Regionalplan München gemeindeübergreifende Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung in den vom Fluglärm betroffenen Bereichen und die in ihnen noch zulässige, nach dem Maß der Lärmbeeinträchtigung abgestufte bauliche Nutzung festgesetzt. Bestehen-des Baurecht bleibt unberührt.

Die Festlegung der Lärmschutzbereiche anhand von Dauerschallpegelwerten stützt sich auf bundesweit anerkannte wissenschaftliche Untersuchungen zur Wirkung des Fluglärms auf die Menschen (siehe LEP 1994, B XIII 3.2.1).

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 Zu 6.2

zum ZielIm Landesentwicklungsprogramm Bayern sind die im wesentlichen unter Entschädigungsgesichtspunkten konzipierten Lärmschutzzonen 1 und 2 nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm als Zone A und B übernommen, um die Zone C erweitert sowie mit ergänzenden Hinweisen zu den Nutzungskriterien versehen.

Die Möglichkeit, im Einzelfall Abweichungen von den vorstehenden Nutzungsbeschränkungen vorzunehmen, erlaubt es, in Gebieten, für die mit hinreichender Sicherheit festgestellt worden ist (z.B. durch Neuberechnung des Lärmschutzbereiches nach dem Fluglärmgesetz), dass die im Regionalplan vorausgesetzte Lärmbelästigung nicht mehr eintreten wird, eine Befreiung von den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen zu erteilen, bevor die Ausweisung der Lärmschutzzonen im Regionalplan durch Fortschreibung geändert worden ist. Diese Regelung entspricht auch dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.1982, in dem wegen der fehlenden Angleichung der Nutzungsbeschränkungen an geminderte Lärmerwartungen die Ergänzung der "Einzelnen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für das Umland des geplanten Verkehrsflughafens München am Standort Erding-Nord/Freising vom 13.04.1976" durch eine Befreiungsregelung gefordert worden ist.

Feststellungen über verminderte Lärmbelastungen und die Zulässigkeit der Abweichungen von den Nutzungsbeschränkungen gem. Ziel B II 6.2 trifft das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

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 Zu 6.3

zum ZielIn begründeten Einzelfällen können die regionalen Planungsverbände von den Nutzungskriterien in B II 6.2 Ausnahmen festlegen und Gebiete beschreiben, in denen eine Siedlungstätigkeit trotz hoher Fluglärmwerte vorbehaltlich der notwendigen baurechtlichen Genehmigungsverfahren aus regionalplanerischen Sicht möglich sein soll (s. LEP B XIII 3.2.1).

Ausnahmen werden für solche Gemeinden zugelassen, deren organische Entwicklung ansonsten nicht mehr gewährleistet wäre, weil sich das Gebiet der Gemeinde vollständig innerhalb des Lärmschutzbereichs befindet oder die außerhalb des in seiner baulichen Nutzung beschränkten Bereichs liegenden Flächen für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen. Die Ausnahmen berücksichtigen die Nutzungsbeschränkungen gemäß Bundesfluglärmgesetz.

Die durch die Festlegung der Zonen zur Lenkung der Bauleitplanung verbundenen Einschränkungen ergeben sich nur aus Belangen des Immissionsschutzes und berühren nicht die konkrete kommunale Verantwortung für die Bauleitplanung.

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 Zu 6.3.1    Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck


zum ZielDie im Lärmschutzbereich gelegenen Siedlungsvorhaben der betroffenen Gemeinden wurden in den Jahren 1980/81 erhoben und im Jahr 1983 im Rahmen des Anhörverfahrens zum Regionalplan München nochmals überprüft und ergänzt. Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München hat beschlossen, für die im Ziel aufgeführten Gebiete Ausnahmen von den Beschränkungen im Regionalplan vorzusehen. Die weiteren von den Gemeinden gemeldeten Vorhaben im Lärmschutzbereich können entweder ohne Abweichung von den Nutzungskriterien gemäß B II 6.2 voraussichtlich realisiert oder konnten nicht gemäß B II 6.3 begründet werden.

Die im Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind aus folgenden Gründen geboten:

Gemeinde Maisach

Maisach ist im Regionalplan als Kleinzentrum bestimmt.

Die Gemeinde ist bei der Gemeindegebietsreform neu abgegrenzt worden und umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Überacker, Rottbach, Germerswang und Gebietsteile der ehemaligen Gemeinden Malching und Maisach. Die neue Gemeinde Maisach hat ihren Ortsentwicklungsplan im September 1981 abgeschlossen. Es hat sich gezeigt, dass eine organische Entwicklung der Gemeinde ohne Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen nicht möglich ist, da alle größeren Ortsteile, alle wichtigen Versorgungseinrichtungen und sämtliche S-Bahn-Haltepunkte innerhalb des Lärmschutzbereiches und überwiegend in der Zone B liegen.

Eine Verlagerung des Schwerpunktes der Siedlungstätigkeit in die außerhalb des Lärmschutzbereiches gelegenen Ortsteile Überacker und Rottbach kann nicht in Betracht kommen, da sie im Widerspruch zu B IV 2.4.1 stehen würde.

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

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  • Maisach-Nordwest: Gebiet westlich der Realschule mit ca. 4 ha (Lage in Zone Ci)
  • Maisach-Ortsmitte: Restfläche an der Lus- und Birkenstraße mit ca. 2 ha (Lage in Zone Ci)
  • Maisach-Ost: Flächen zwischen der bestehenden nördlichen Bebauung und der Estinger Straße (St. 2345) mit ca. 3 ha (Lage in Zone Ci)
  • Maisach-Nordost: an die bestehende Bebauung anschließende Fläche beiderseits der St 2054 mit rd. 5,5 ha (Lage in Zone Ci)
  • Gebiet am Bahnhof Maisach mit ca. 1,5 ha (Lage in Zone B)
  • Gernlinden-Nordost: Fläche zwischen Sportplatzstraße, Am Gut und Ganghoferstraße mit ca. 5 ha (Lage in Zone B und Ci)
  • Gernlinden: Gebiet an der Hugo-Brunninger-Straße mit ca. 2,5 ha (Lage in Zone B)
  • Gernlinden: Gebiet an der St 2345 südlich der Bahnlinie mit ca. 1 ha (Lage in Zone B)
  • Malching-West: (Lage in Zone B)
  • Frauenberg: Wohngebiet zur Abrundung am südöstlichen Ortsrand, 0,5 ha (Lage in Zone B)
  • Gernlinden südlich der Bahnlinie: Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohngebieten zur Schließung von Baulücken (Lage in Zone B)
  • Überacker-Krautgärten: Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohngebieten (Lage in Zone Ca)
  • Germerswang-Nordwest: Darstellung von Wohnbauflächen und Darstellung von Wohngebieten (1 ha) zur Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung (Lage in Zone B)
  • Maisach-Ort: Fläche nördlich der Bahnlinie/Bräuhaus-/Gernlindener-/Estinger-/Überacker-/Lus-/Birken-/Schmid hammer-/Aufkirchener Straße; Gebiet zur Ausweisung von Wohngebieten in Bebauungsplänen als Lückenschließung vorhandener Wohnbebauung (Lage in Zone B und Ci)
  • Maisach – Am Bauhof: Gebiet zwischen König-/Gernlindener-/Winterstraße mit ca. 2,1 ha (Lage in Zone B) zur Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan und zur Ausweisung von Wohngebieten in Bebauungsplänen als Abrundung vorhandener Wohnbebauung
  • Germerswang-Ort: Gebiet um die Haupt- und Kermarstraße zur Ausweisung von Wohngebieten in Bebauungsplänen als Lückenschließung vorhandener Wohnbebauung entsprechend der Darstellungsgrenze im Flächennutzungsplan; d.h., im Westen Belassen der Grünfläche um das Feldgehölz – (Lage in Zone B)
  • Germerswang-Ost: Gebiet östlich der Frauenberger-/nördlich der Hauptstraße mit ca. 0,7 ha (Lage in Zone B) zur Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan und zur Ausweisung eines Wohngebietes im Bebauungsplan für 7 Bauparzellen als Abrundung vorhandener Wohnbebauung
  • Germerswang: Gebiet östlich der Lugbergstraße mit ca. 0,3 ha (Lage in Zone B) zur Ausweisung eines Wohngebietes im Bebauungsplan als Abrundung vorhandener Wohnbebauung
  • Malching-Nordost: Gebiet südlich der Bahnlinie/östlich der Hufschmiedstraße mit ca. 0,3 ha (Lage in Zone B) zur Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan und zur Ausweisung eines Wohngebietes im Bebauungsplan als Abrundung vorhandener Wohnbebauung für vier Bauparzellen
  • Gernlinden: Gebiet nördlich der Hugo-Brunninger-Straße/westlich der Sportstraße mit ca. 1,7 ha (Lage in Zone B) zur Ausweisung eines Dorfgebietes verbunden mit Wohnnutzung im Bebauungsplan
  • Gernlinden-Nordwest: Fl.Nr. 1557 – Gebiet mit ca. 2,8 ha (Lage in Zone B) zur Darstellung von Mischgebietsflächen im Flächennutzungsplan und zur Ausweisung von einem Mischgebiet verbunden mit Wohnnutzung in Bebauungsplänen
  • Maisach-West: Gebiet westlich der Zangmeisterstraße mit ca. 1,3 ha (Lage in Zone B)
  • Maisach-Ost II: Gebiet zwischen Almrauschstraße und Estinger Straße  mit ca. 2,1 ha (Lage in Zone Ci)
  • Malching Ost: Fl.Nr. 435/T - Gebiet südlich der vorhandenen Bebauung südlich der Bahnlinie mit ca. 0,9 ha (Lage in Zone B)
  • Germerswang-Nordost: Gebiet östlich der Kohlstadtstraße mit ca. 2,8 ha (Lage in Zone B)
  • Germerswang Nordwest II: Fl. Nrn. 140, 139 und 143/1 - Gebiet nördlich der vorhandenen Bebauung nördlich der Kermarstraße mit ca. 0,2 ha (Lage in Zone B).
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Gemeinde Emmering

Die bestehenden größeren Siedlungsflächen der Gemeinde liegen alle im Ort Emmering und im Lärmschutzbereich. Die außerhalb des Lärmschutzbereiches befindlichen Flächen kommen für eine Siedlungstätigkeit nicht in Betracht, da ein baulicher Zusammenhang mit dem Ort nicht hergestellt werden könnte. Die gemeindliche Siedlungsentwicklung ist außerdem dadurch eingeschränkt, dass im Westen die Ortsränder von Emmering und Fürstenfeldbruck bereits nahe aneinanderreichen, im Norden der Flugplatz liegt und die B 471 neu verläuft und im Osten die Amperauen im Interesse des Landschaftsschutzes und der Erholung von Bebauung freigehalten werden müssen (vgl. B I 1.2.2.06.1, B II 2.1 und B II 2.2).

Neben kleineren Abrundungen kommt zur Sicherung der organischen Entwicklung im wesentlichen nur noch eine Siedlungstätigkeit im Anschluss an den südlichen Ortsrand in Frage, durch die eine Neuordnung dieses Bereiches auch im Hinblick auf einen möglichen künftigen S-Bahnhaltepunkt Emmering erreicht werden kann. Die Gemeinde hat für die erforderliche Infrastruktur bereits erhebliche Vorleistungen in Abstimmung mit der Stadt Fürstenfeldbruck erbracht.

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

  • Gebiet am nördlichen Ortsrand: Fläche entlang der Straße "Zur Denkstätte" und der Ludwig-Weiß-Straße mit ca. 1 ha (Lage in Zone Ci)
  • Gebiet östlich vom Albert-Schweitzer-Ring: Abrundung der bestehenden Reihenhausbebauung im Osten des Zubringers zur B 471 neu, mit ca. 2 ha (Lage in Zone Ca).
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Stadt Fürstenfeldbruck

Die außerhalb des Lärmschutzbereiches gelegenen Gebiete der Stadt kommen für eine bauliche Entwicklung entweder überhaupt nicht oder nur in sehr beschränktem Maß in Betracht.

Soweit sie in der Amperniederung oder südlich der Bahnlinie gelegen sind, ist die Siedlungstätigkeit dadurch beschränkt, dass hier ein regionaler Grünzug verläuft (s. B II Z 4.2.2 und B II 3.1.2) oder ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet bestimmt ist (s. B I 1.2.1.2 und B I 1.2.2.06.1), ferner durch festgesetzte Landschaftsschutz- und  Überschwemmungsgebiete und durch die Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Belange in der Umgebung der Klosteranlage Fürstenfeld (s. B II 1.7).

In den von diesen Beschränkungen nicht betroffenen Flächen östlich der Münchner Straße sowie zwischen Rothschwaiger Straße und Amper befinden sich nur noch wenige Grundstücke, die für eine Wohnbebauung genutzt werden können.

Auch die Gemeindeteile Aich, Gelbenholzen, Pfaffing und Kreuth mit noch dörflichem Charakter sind aufgrund ihrer Lage und Infrastruktur nicht geeignet, in nennenswertem Umfang zur Deckung des Bauflächenbedarfs beizutragen (s. B II 1.4).

Die organische Entwicklung der Stadt kann daher nur durch Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen gewährleistet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fürstenfeldbruck im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum bestimmt ist und zur Erfüllung zentralörtlicher Aufgaben und regionaler Zielsetzungen Flächen bereitzustellen hat (s. A I 2).

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

  • Gebiet zwischen Augsburger- und Malchinger Straße mit ca. 7 ha (Lage in Zone Ca)
  • Fürstenfeldbruck - Nordost: Flächen zwischen Albert-Schweitzer-Ring, B 471 neu und Dachauer Straße mit ca. 14 ha (Lage in Zone Ca).
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Gemeinde Olching

Die Gemeinde Olching umfasst nach der Gemeindegebietsreform die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Olching, Esting und Geiselbullach. Alle größeren Ortsteile, alle wichtigen Versorgungseinrichtungen und sämtliche S-Bahnhaltepunkte der Gemeinde liegen innerhalb des Lärmschutzbereiches.

Das Gemeindegebiet außerhalb des Lärmschutzbereichs kommt für eine Siedlungsentwicklung nicht in Betracht, da der großflächige Abbau von Bodenschätzen (s. B IV 2.6.6.1), besonders bedeutsame Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (s. B I 1.2.1.2, B I 1.2.2.06.1, B I 1.2.2.06.2, B I 1.2.2.07.1, B I 1.2.2.07.2) und der Verlauf eines regionalen Grünzuges (s. B II Z 4.2.2) einer Ausweitung der Siedlungsflächen entgegenstehen.

In den außerhalb des Lärmschutzbereiches gelegenen Gemeindeteilen Geiselbullach und Graßlfing ist aufgrund ihrer Lage, Größe und Ausstattung allenfalls noch die Deckung des örtlichen Eigenbedarfs an Bauflächen möglich, zudem auch wegen der Nähe störender Immissionsquellen mit Einschränkungen zu rechnen wäre. Die organische Entwicklung der Gemeinde kann daher nur durch Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen in jenen Gemeindeteilen gewährleistet werden, in denen für eine entsprechende Siedlungstätigkeit angemessene Voraussetzungen bestehen (s. B II 1.4, B II 3.1 und B II 3.1.2). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Olching im Landesentwicklungsprogramm als Siedlungsschwerpunkt bestimmt ist und in die Lage versetzt werden muss, auch zur Erfüllung zentralörtlicher Aufgaben und regionaler Zielsetzungen Flächen bereitzustellen.

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

  • Neu-Esting-West: Fläche nördlich der Bahnlinie, zwischen der bestehenden Bebauung an der Ringstraße und der B 471 mit ca. 1,3 ha (Lage in Zone Ci)
  • Gebiet an der Feldstraße: Fläche zur Errichtung einer Bauzeile entlang der Feldstraße mit ca. 1 ha (Lage in Zone Ci)
  • Gebiet östlich der Pfarrstraße: Wohngebiet östlich der Pfarrstraße mit 0,5 ha (Lage in Zone Ci)
  • Nordwestlich der Estinger Straße: Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohnbaugebieten (einzeilige Bebauung, 2 ha) als Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung (Lage in Zone B)
  • Fläche zwischen der Ordenslandstraße, dem Gewerbegebiet, Wendelsteinstraße und dem Bahnhofsgelände: Darstellung von Wohnbauflächen und die Ausweisung von Wohnbaugebieten (0,6 ha), im östlichen Teil als Lückenschließung (Lage in Zone B)
  • Fläche zwischen der Ordenslandstraße und der Wohnsiedlung am Egerländer Weg: Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohngebieten (0,3 ha) als Lückenschließung (Lage in Zone B)
  • Fläche an der Münchener Straße: Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohngebieten (0,6 ha) als Abrundung zu vorhandener Wohnbebauung (Lage in Zone Ci)
  • Westlich der Möslstraße: Gebiet mit ca. 1,7 ha (Lage in Zone Ci) zur Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan und zur Ausweisung von Wohngebieten in Bebauungsplänen als einzeilige Bebauung westlich der Möslstraße
  • Esting – südlich der Bahnlinie  zwischen Schlossstraße, B 471 und den Südwestgrenzen der Fl.Nrn. 551, 551/1, /4 und /5 Gebiet mit ca. 0,9 ha (Lage in Zone B) zur Ausweisung von einem Wohngebiet im Bebauungsplan als Nachverdichtung; Nettobaufläche 1.030 m², Geschoßfläche 500 m², 8 Wohneinheiten.
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Gemeinde Mammendorf

Im einzigen größeren Siedlungsgebiet der Gemeinde in den – weitgehend zusammengewachsenen – Gemeindeteilen Mammendorf und Nannhofen wird eine Siedlungsentwicklung außerhalb des Lärmschutzbereiches durch ein festgesetztes Wasserschutzgebiet und das Überschwemmungsgebiet der Maisach verhindert. Da in den anderen, sehr kleinen Ortsteilen lediglich eine Bautätigkeit für den geringfügigen, rein örtlich bedingten Bedarf in Frage kommt, ist es zur Sicherung der organischen Entwicklung der Gemeinde erforderlich, Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen zuzulassen. Die hierfür vorgesehenen Gebiete liegen zudem in der Nähe des Bahnhofes Nannhofen, dessen Erreichbarkeit im öffentlichen Personennahverkehr durch Ausbaumaßnahmen verbessert werden soll (s. B V 2.2.2 und B V 4.2).

Die Gemeinde Mammendorf ist im Regionalplan als Kleinzentrum bestimmt; die Realisierung der Ziele zum Ausbau zentraler Orte bedingt ebenfalls die Bereitstellung entsprechender Flächen im Siedlungs- und Versorgungskern.

Das im Ziel genannte Gebiet wird folgendermaßen festgelegt:

  • Mammendorf-Ost: Flächen nördlich der B 2, zwischen der Bundesstraße und dem vorhandenen Ortsrand mit ca. 8 ha (Lage in Zone Ca).
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Gemeinde Egenhofen

Die Gemeinde Egenhofen wird von der Erweiterung und Verschiebung des Lärmschutzbereiches, insbesondere im Gemeindeteil Aufkirchen, wo die Einwohnerzahl in den letzten Jahren nur sehr geringfügig angestiegen ist, betroffen. Die Wohnsiedlungsstrukturen sind in der Gemeinde sehr weitläufig verteilt, räumlich nahe zugeordnete Standortalternativen zum Gemeindeteil Aufkirchen gibt es nicht. Um eine im Flächennutzungsplan aufgezeigte organische Entwicklung zu ermöglichen, ist die Festlegung zweier Baugebiete als Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen erforderlich. Diese Wohngebiete sollen überwiegend Ortsansässigen zum Eigenbedarf dienen.

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

  • Südlich und südöstlich der Maisacher Straße: Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohngebieten zur Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung. Hier soll auf ca. 0,8 ha ein bereits einseitig bebauter Straßenabschnitt entlang der südlichen Seite mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut werden (Lage in Zone Ci)
  • Am Kapellenanger: Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohnbaugebieten (Lage in Zone Ca und Ci): Auf ca. 0,4 ha sollen im Rahmen einer Lückenschließung einige wenige Ein- und Zweifamilienhäuser errichtet werden.

Die Lage der Gebiete, für die gem. B II 6.3.1 Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen ermöglicht werden sollen, ist in den Karten 2 l und 2 u "Siedlung und Versorgung" – Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck und in den Karten 2 u „Siedlung und Versorgung", Ausnahmen von den Lärmschutzbereichen zur Lenkung der Bauleitplanung – Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck Tektur 1 und Tektur 2, jeweils i.M. 1:50.000 zeichnerisch erläuternd dargestellt.

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 Zu 6.3.2    Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Lechfeld


zum ZielDie im Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Lechfeld vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind aus folgenden Gründen geboten:

Gemeinde Scheuring

Der Siedlungsflächenbedarf für eine organische Entwicklung der Gemeinde kann nur am Hauptort gedeckt werden und sollte aus ortsplanerischen Gründen im Anschluss an den westlichen Ortsrand erfolgen. Nach Osten hin ist durch die Hangkante eine deutliche topographische Zäsur zum Außenbereich vorhanden; einer Siedlungsentwicklung in dieser Richtung stehen außerdem wasserwirtschaftliche Festsetzungen und die hohe Bonität der landwirtschaftlichen Flächen entgegen (s. B I 2.1.1 sowie LEP B III 1.2).

Die Gemeinde Scheuring ist zur Sicherung ihrer organischen Entwicklung auf Flächen im Lärmschutzbereich und auf Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen gemäß B II 6.2 angewiesen, um Fehlentwicklungen bei der weiteren Siedlungstätigkeit zu vermeiden.

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

  • Am südwestlichen Ortsrand: ca. 1 ha (Lage in Zone Ca)
  • Am südöstlichen Rand des Friedhofs: ca. 1 ha (Lage in Zone Ca)
  • An der westlichen Seite des Mühlbachs (nordwestlicher Ortsrand): ca. 2 ha (Lage in Zone Ca)
  • Am nordwestlichen Ortsrand: ca 5 ha (Lage in Zone Ca).

Die Lage der Gebiete, für die gem. B II 6.3.2 Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen ermöglicht werden sollen, ist in der Karte 2o "Siedlung und Versorgung" -  Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Lechfeld -  i.M. 1: 50.000 zeichnerisch erläuternd dargestellt.

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 Zu 6.3.3    Lärmschutzbereich des Sonderflughafens Oberpfaffen


zum ZielB II 3.1.2 nennt die Kriterien für den Umfang der Siedlungstätigkeit. Demnach soll die Entwicklung des Kleinzentrums Weßling vorrangig im Hauptort Weßling/Oberpfaffenhofen stattfinden. Der Ortsteil Oberpfaffenhofen liegt vollständig innerhalb des Lärmschutzbereiches und überwiegend in der Zone B. Die Entwicklungsmöglichkeiten in den außerhalb des Lärmschutzbereiches liegenden Flächen  Weßlings sind durch das bestehende Landschaftsschutzgebiet eingeschränkt. Eine Verlagerung des Schwerpunktes der Siedlungstätigkeit auf die Ortsteile Hochstadt, Neuhochstadt und Weichselbaum steht in Widerspruch zu B II 1.4 und B II 3.1.2.

Zur Stärkung und zum Erhalt des Ortsteils Oberpfaffenhofen bedarf es besonderer Vorsorgemaßnahmen für einheimische Bauwillige im angestammten Ortsteil. Die im Ziel genannten Ausnahmeregelungen von den Nutzungsbeschränkungen tragen zur Deckung des besonders dringlichen Eigenbedarfs der örtlichen Bevölkerung bei und sind daher für die organische Siedlungsentwicklung der Gemeinde unabdingbar.

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

  • Rosenstraße Süd, im Osten Oberpfaffenhofens (ca. 0,3 ha): Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. Ausweisung von Wohngebieten im Bebauungsplan zur Schließung der Baulücke am östlichen Ortsrand (Lage in Zone B und Zone Ci)
  • Gebiet südlich der St 2068, im Nordosten Oberpfaffenhofens (ca. 0,2 ha): Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. von Wohngebieten im Bebauungsplan zur Abrundung vorhandener Wohnbauung (Lage in Zone Ci)
  • Gebiet südlich der Ettenhofener Straße, südlich des Ortszentrums von Oberpfaffenhofen (ca. 0,3 ha): Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. Ausweisung von Wohngebieten im Bebauungsplan zur Baulückenschließung durch eine zweite Bauzeile (Lage in Zone B)
  • Gebiet südlich der Straße Im Kesselboden, im Süden Oberpfaffenhofens (ca. 1,0 ha): Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. Ausweisung von Wohngebieten im Bebauungsplan zur Abrundung des südlichen Ortsrandes von Oberpfaffenhofen nach Osten bis zur Grenze der Lärmschutzzone Ci (Lage in Zone Ci)
  • Gebiet südöstlich des Ortskerns von Oberpfaffenhofen, südöstlich der Straße nach Hochstadt (ca. 0,7 ha): Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. Ausweisung von Wohngebieten im Bebauungsplan (Lage in Zone B).
  • Oberpfaffenhofen-Nord, nördlich des Ortszentrums von Oberpfaffenhofen (ca. 4,6 ha): Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. Ausweisung von Wohngebieten im Bebauungsplan zur Abrundung vorhandener Wohnbebauung (Lage in Zone Ci)
  • Gebiet nördlich des Hirtackerwegs, am südöstlichen Ortsrand von Oberpfaffenhofen (ca. 0,6 ha): Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. Ausweisung von Wohngebieten im Bebauungsplan zur Baulückenschließung (Lage in Zone B).
     

Die Lage der Gebiete, für die gemäß B II 6.3.3 Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen ermöglicht werden sollen, ist in der Karte 2 n "Siedlung und Versorgung" - Lärmschutzbereich für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen - i. M. 1 : 50.000 zeichnerisch erläuternd dargestellt.

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 Zu 6.3.4    Lärmschutzbereich des Flughafens München


zum ZielUm die Lärmbelastung im Umland des Flughafens München am Standort Erding Nord/Freising schon frühzeitig in der Bauleitplanung berücksichtigen zu können und die Zahl der Betroffenen möglichst zu begrenzen, hatte die Bayer. Staatsregierung im Rahmen der einzelnen Ziele für das Umland des neuen Verkehrsflughafens München vom 13.04.1976 bereits die Lärmschutzzonen A, B und C festgesetzt.

Die im Lärmschutzbereich des Flughafens München vorgesehenen Ausnahmeregelungen von den Nutzungsbeschränkungen werden folgendermaßen begründet:

Gemeinde Haimhausen

Die Gemeinde Haimhausen verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Danach ist am Ortsrand des Hauptortes Haimhausen die Darstellung von Wohnbauflächen vorgesehen. Es handelt sich hier um eine Abrundung zwischen zwei bestehenden Wohnbebauungsbereichen, bei deren Ablehnung die organische Entwicklung der Gemeinde Haimhausen nicht mehr gewährleistet ist, da der Gemeinde aufgrund ihrer Lage im Ampertal und der zu erhaltenden Naturbestandteile keine anderen vertretbaren Wohnbauflächen mehr zur Verfügung stehen.

Das im Ziel genannte Gebiet wird folgendermaßen festgelegt:

  • Gebiet Haimhausen Ost (W 3 Grundfeld): Darstellung von Wohnbauflächen und Ausweisung von Wohngebieten zwischen Valleystraße und der Graf-Buttler-Straße (Lage in Zone Ca).

Gemeinde Neufahrn bei Freising

Die Gemeinde Neufahrn bei Freising liegt mit ihren Hauptsiedlungsgebieten im Lärmschutzbereich des Flughafens München. Die Flächen des Gemeindegebietes, die nicht vom Lärmschutzbereich überlagert sind, liegen 2 km vom Ortszentrum und S-Bahnhaltepunkt entfernt und sind auch aus erschließungstechnischen Gründen für eine Wohnsiedlungstätigkeit wenig geeignet. Baurechtsreserven sind im Gemeindegebiet so gut wie nicht mehr vorhanden.

Um zielkonform der Gemeinde Neufahrn b. Freising eine organische Entwicklung zu ermöglichen, ist die nachfolgende Ausnahme von der Nutzungsbeschränkung unabdingbar.

Der Ortsteil Mintraching zählt 1.500 Einwohner und verfügt derzeit über einen provisorischen dreigruppigen Kindergarten. Der Neubau eines Kindergartens  wird dringend gefordert.

Die im Ziel genannten Gebiete werden folgendermaßen festgelegt:

  • Max-Anderl-Straße/Bgm.-Herpich-Straße/Freisinger Weg im Ortszentrum von Neufahrn (ca. 1,8 ha): Ausweisung eines Wohngebietes im Bebauungsplan (Errichtung von 175 Wohneinheiten) zur Herstellung des durch die Freifläche unterbrochenen Bebauungszusammenhangs der vorhandenen angrenzenden Wohnbebauung (Lage in Zone Ci)
  • Mintraching westlich der Kirchenstraße, südlich des Ortsrandes (ca. 0,4 ha): Darstellung einer Fläche für den Kindergarten im Flächennutzungsplan bzw. Ausweisung einer Fläche für den Kindergarten im Bebauungsplan (Lage in Zone Ci).

Gemeinde Eitting

Die Gemeinde Eitting liegt nahezu vollständig im Lärmschutzbereich des Flughafens München. Um zielkonform der Gemeinde Eitting eine organische Entwicklung zu ermöglichen, ist die nachfolgende Ausnahme von der Nutzungsbeschränkung unabdingbar.

Das im Ziel genannte Gebiet wird folgendermaßen festgelegt:

  • Gebiet am östlichen Ortsrand von Eitting, soweit außerhalb der Zone Ci nach den von der obersten Fachbehörde für Lärmschutzfragen vorgelegten Zonengrenzen der Lärmschutzbereiche (2004) gelegen (ca. 5 ha): Darstellung von Wohnbauflächen.

Die Lage der Gebiete, für welche gemäß B II 6.3.4 Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen ermöglicht werden sollen, ist in den Karten 2r  und 2v "Siedlung und Versorgung" - Lärmschutzbereich für den Flughafen München - i.M. 1 : 50.000 zeichnerisch erläuternd dargestellt.

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 Zu 6.4

zum ZielZur Minderung der Lärmbelastung durch Flugbetrieb sind auch lärmmindernde An- und Abflugverfahren und ggf. Lande- und Startverbote zur Nachtzeit notwendig. Für lärmstarke Flugzeugtypen und Überschallflugzeuge können grundsätzlich Start- und Landeverbote erlassen bzw. aufrecht erhalten werden.

Der interne Betrieb und die Boden-, Prüf- und Wartungsarbeiten sollen so erfolgen, dass die Lärm und Erschütterungsbelastungen möglichst gering gehalten werden können.


 Zu 6.5

zum ZielDie in Abständen von ca. fünf bis sechs Jahren durchzuführenden Fluglärmmessungen und -berechnungen gemäß Bundesfluglärmgesetz können künftig niedrigere Lärmwerte ergeben und eine Reduzierung der Lärmschutzzonen ermöglichen. Die Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung sollten dann möglichst kurzfristig der tatsächlichen Lärmbelastung angepasst werden.

 

   

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