Sitzung 16. Juni 2015

Drucksache Nr. 6/15

236. Sitzung des Planungsausschusses, 16.06.2015

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 3
Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes

Anlagen:

  1. Lesefassung der Artikel 16 und 20 mit den Änderungsvorschlägen
  2. Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
  3. Text des Bayerischen Landesplanungsgesetzes in der aktuellen Fassung ohne die geplanten Änderungen

  

I. VORTRAG

1. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat beteiligt den Regionalen Planungsverband München zu einer vorgesehenen Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes. Frist zur Stellungnahme ist der 22.05.2015. Da der Planungsausschuss erst am heutigen 16.06.2015 tagt, wurde mit dem Sachgebiet im Finanzministerium besprochen, dass die Drucksache Nr. 6/15 vorab an das Sachgebiet geschickt wird, nach der Planungsausschusssitzung der endgültige Text der Stellungnahme.

Die vorgesehenen Änderungen betreffen im wesentlichen Artikel 16 und 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG).

a) Digitalisierung des Anhörverfahrens

Artikel 16 regelt das Anhörverfahren zu Raumordnungsplänen. Bisher wurden bei Fortschreibung von Raumordnungsplänen (Regionalplänen und Landesentwicklungsprogramm) die Beteiligten mit dem Plan und Karten in Papier per Post angehört. Für die Stellungnahme war die Schriftform vorgeschrieben.

Künftig sollen stattdessen die Beteiligten auf die Einstellung des Planentwurfs in das Internet und die Auslegung bei bestimmten Behörden (wie jetzt schon) hingewiesen werden. Dieser Hinweis kann künftig auch per E-Mail gegeben werden. Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung können zukünftig nicht mehr schriftlich, sondern auch per E-Mail abgegeben werden.

b) Einschränkungen bei den weiteren Anhörverfahren

Bisher galt, dass nach Durchführung eines Anhörverfahrens und entsprechender Änderung des Planentwurfs ein erneutes Anhörverfahren zu diesen Änderungen durchzuführen ist. Bei Änderungen nach dem zweiten Anhörverfahren wiederum ein Anhörverfahren und so weiter und so fort.

Ebenso ist bisher ein weiteres Anhörverfahren durchzuführen, wenn der Landtag seine Zustimmung zum Landesentwicklungsprogramm nach Art. 20 Abs. 2 BayLplG mit der Maßgabe erteilt, dass bestimmte Änderungen vorgenommen werden.

Künftig sollen weitere Anhörverfahren nicht mehr bei jeglichen Änderungen des Entwurfs erforderlich sein. Es kann von einer erneuten Durchführung des Anhörverfahrens abgesehen werden, wenn durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder bestehende verstärkt werden (Art. 16 Abs. 5 LEP-E). Beachtenspflichten betreffen Ziele. D. h. bei Änderungen von Grundsätzen ist kein neues Anhörverfahren erforderlich.

Auch soll ein weiteres Anhörverfahren bei der Änderung des LEP entfallen, wenn dies aufgrund von Maßgaben des Landtags erfolgt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs).

2. Der Regionale Planungsverband ist in zweifacher Hinsicht von den Änderungen betroffen: Zum einen als Normgeber des Regionalplans, zum anderen als Beteiligter bei der Änderung oder Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms.

Zur Digitalisierung des Anhörverfahrens

Die Vereinfachung des Anhörverfahrens, wonach zukünftig die Beteiligten des Anhörverfahrens wie die Öffentlichkeit zu behandeln sind, ist zu begrüßen. Damit können gleichermaßen die namentlich Anzuhörenden wie die Öffentlichkeit über Internet beteiligt werden.
Auch die Möglichkeit, Stellungnahmen künftig nicht mehr schriftlich, sondern auch per E-Mail abzugeben, vereinfacht das Verfahren, insbesondere die Weiterbearbeitung eingegangener Stellungnahmen.

Soweit der Regionale Planungsverband München Beteiligter bei der Änderung oder Fortschreibung des LEP ist, gilt dasselbe.

Einschränkungen bei den weiteren Anhörverfahren

Die vorgesehene Änderung in Art. 16 Abs. 5 Satz 5 neu vermeidet eine unendliche Folge von Anhörverfahren, falls als Ergebnis eines Anhörverfahrens Änderungen vorgenommen werden – und zwar für den Fall, dass die beschlossenen Änderungen keine neue Beachtenspflicht hervorrufen. Das gilt also in allen Fällen, in denen Grundsätze geändert, gestrichen oder neu eingeführt werden. Hingegen können Ziele neue Beachtenspflichten hervorrufen, wenn der Inhalt erweitert oder verschärft wird.

Diese Änderung ist gerade bei der Aufstellung der Regionalpläne zu begrüßen. Denn sie vereinfacht das gesamte Verfahren und zwingt nicht zu weiteren Anhörrunden, die sich mit rechtlich nicht bindenden Texten beschäftigen. Bei Erweiterung oder Verschärfung von Zielen ein weiteres Anhörverfahren durchzuführen ist, entspricht der bisherigen Regelung und stellt sicher, dass jeder Anzuhörenden zu allen rechtlich relevanten Normen Stellung nehmen kann.

Die Regelung ist aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes auch bei der Beteiligung zu Änderungen oder zum Entwurf eines Landesentwicklungsprogramms zu begrüßen. Die Regelungen entschlacken das aufwendige Anhörverfahren.

Allerdings soll bei Änderungen im LEP-Entwurf dann keine weitere Anhörung stattfinden, wenn sie Maßgaben des Landtags Rechnung tragen (Art. 20 LEP-E). Das Landesentwicklungsprogramm ist eine Rechtsverordnung der Staatsregierung, die der Zustimmung des Landtags bedarf. Der Landtag hingegen stimmt in der Regel dem Entwurf der Staatsregierung nicht in allen Einzelheiten zu, sondern versieht seine Zustimmung mit Maßgaben zur Änderung des LEP-Entwurfs.

Ein Landesentwicklungsprogramm kann nur mit Zustimmung des Parlaments beschlossen werden. Politisch spricht also nicht sehr viel dafür, das Verfahren zu solchen vom Parlament geforderten Änderungen durch ein weiteres Anhörverfahren zu verlängern.

Dieses praktisch-politische Argument muss aber hinter rechtsstaatlichen Überlegungen zurücktreten. Nach dem jetzigen Entwurf in Art. 20 könnte der Landtag Ziele der Raumordnung mit unmittelbarer Wirkung nicht nur für die Regionalen Planungsverbände, sondern auch die Kommunen beschließen, die bisher noch gar nicht Gegenstand eines Anhörverfahrens waren. Insoweit hätten also die Kommunen keinerlei Möglichkeit, zu der Verordnung vor Inkrafttreten angehört zu werden. Sinn und Zweck eines Anhörverfahrens ist es, die geltend gemachten Äußerungen zu prüfen und ggf. im LEP zu berücksichtigen. Deshalb müssen die allgemeinen Regelungen des Anhörverfahrens gem. Art. 16 LEP-E auch für Anliegen gelten, die vom Parlament gewünscht werden.

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LEP-E ist deshalb zu streichen.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen. 

  2. Der Regionale Planungsverband München stimmt den Änderungen des Bayerischen Landesplanungsgesetzes im Entwurf des Ministerrats vom 14.04.2015 bis auf die Änderung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 neu zu.

    Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs muss entfallen. Auch für Änderungswünsche des Landtags müssen die Regeln für Anhörverfahren in Art. 16, insbesondere Abs. 5 Satz 5 LEP-E gelten.  

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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