251. Sitzung des Planungsausschusses am 12.03.2019
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 4
Magistrale für Europa - Sachstand zur möglichen Weiterentwicklung der Initiative zu einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
I. VORTRAG
Die Initiative Magistrale für Europa engagiert sich seit 1990 für den schnellen und konsequenten Ausbau der Schienenverbindung Paris – Bratislava/Budapest. 24 Städte, Regionen und IHK´s sind Mitglieder, auch der Regionale Planungsverband München (RPV München). Die Diskussionen innerhalb der Arbeitsgruppe über die mögliche Gründung eines EVTZ (Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit) anstelle der losen Zusammenarbeit wie bisher dauern an. Nach dem bisherigen Zeitplan sollen am 5. Juli 2019 in München Vorstand und eine nichtöffentliche Mitgliederversammlung über die strategische Zielsetzung der zukünftigen Zusammenarbeit beraten. Für Sommer und Herbst ist eine Beschlussvorlage für die Beratung in den Gremien der Mitglieder vorgesehen. Im Winter soll dann eine Mitgliederversammlung über einen EVTZ beschließen. Ca. Mitte 2020 könnte eine konstituierende Sitzung nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden erfolgen.
- Die Mitgliedschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem EVTZ muss in Bayern von der Regierung der Oberpfalz genehmigt werden.
- Noch ungeklärt sind die Haftungsfragen. Es wäre möglich, dass alle Mitglieder des EVTZ die Haftung beschränken können. Dies hat der Freistaat Bayern 2017 auch in einer Durchführungsverordnung bezüglich der Haftungsbeschränkung für EVTZ bestimmt: „Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.“ In der Arbeitsgruppe ist noch umstritten, ob bayerische Kommunen (und damit auch der RPV München, für den weitgehend kommunale Organisationsvorschriften gelten) nur an Organisationen mit beschränkter Haftung teilnehmen können. Dagegen wird eingewandt, dass Artikel 92 Abs. 1 der Gemeindeordnung nur die Beteiligung von Kommunen an Unternehmen regelt, EVTZ aber eindeutig dem öffentlichen Recht zugeordnet seien. Der zuständige Sachbearbeiter bei der Regierung von Oberpfalz für EVTZ kann derzeit noch keine definitive Aussage zur Haftungsfrage der bayerischen Kommunen machen. Gegen eine beschränkte Haftung des EVTZ wird auch eingewandt, dass Haftungsbeschränkungen bei einer Auftragsvergabe nachteilig sein können.
Ein Vergleich mit möglichen anderen zivilrechtlichen Rechtsformen als EVTZ, z. B. GmbH und Verein, ergibt, dass die Haftung auf das Gesellschafts- bzw. Vereinsvermögen beschränkt werden kann. Nachteil eines Vereins ist, dass dieser nur nach deutschem Recht organisiert werden kann (die Mitglieder sind aber teils aus dem Ausland).
- Im Zusammenhang mit der zukünftigen Rechtsform ist auch zu diskutieren, welche strategische Ausrichtung die Zusammenarbeit haben soll. Für die Weiterführung der bisherigen Initiative im Gewand eines EVTZ spricht die Konzentration auf den Ausbau einiger Streckenabschnitte der Magistrale für Europa zwischen Paris und Budapest/Bratislava. Für die Region München ist vor allem interessant die Fortsetzung des Projekts Stuttgart – Ulm und der Ausbau der Strecke Ulm – Augsburg auf der einen Seite, im Osten der Ausbau, Elektrifizierung und Beschleunigung der Strecke München – Mühldorf – Freilassing, die erhebliche Infrastrukturausbauten erfordert.
Unter einem längerfristigen Aspekt erscheint es allerdings sinnvoller, die streckenbezogene Initiative der Magistrale für Europa auszuweiten bzw. zumindest zu ergänzen. Die EU hat anstelle der einzelnen strecken- bezogenen transeuropäischen Netze strategische Verkehrskorridore eingeführt. Sie verfolgt mit diesen Korridoren das Ziel, nicht isoliert auf den Ausbau einzelner Schienenstrecken zu setzen, sondern die Verknüpfung von Straße – Schiene – Luft und vor allem den Wasser- straßen zu forcieren. Der Korridor, in dem auch die Magistrale für Europa liegt, ist der Korridor Rhein – Donau. Dazu gehören auch nördlich der Magistrale für Europa liegende Verkehrswege.
- Noch nicht besprochen wurde, welche finanziellen Aufwendungen für mögliche zukünftige Mitglieder eines EVTZ entstehen. Derzeit zahlt der RPV München 1.500 € im Jahr.
- Unter den bisherigen Mitgliedern der Magistrale für Europa ist ungeklärt, ob alle IHK an einem EVTZ teilnehmen dürfen, nämlich dann, wenn sie nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind. Der Regionalverband Südlicher Oberrhein hat angekündigt, im Falle einer EVTZ-Gründung eine Beobachterrolle einzunehmen und nicht als Vollmitglied einzutreten.
Die Beobachterrolle könnte auch für den RPV München eine sinnvolle Variante der Zusammenarbeit sein. Man würde erheblichen organisatori- schen, bürokratischen und finanziellen Aufwand vermeiden, dennoch aktuelle Informationen bekommen und für die weitere Realisierung der Strecke arbeiten können.
- Aus Sicht des RPV München müssten neben der grundsätzlichen Haltung zur weiteren Form der Zusammenarbeit folgende Punkte geklärt sein, bevor über eine Mitgliedschaft des RPV München an einem EVTZ entschieden werden kann:
- Der RPV München soll sich nur an einer haftungsbeschränkten Organisation beteiligen;
- die Mitgliedsbeiträge und ähnliche Aufwendungen dürfen nicht wesentlich über den jetzt zu zahlenden 1.500 € im Jahr liegen;
- über die Austrittsbedingungen muss Klarheit herrschen. Ein möglicher Austritt aus einem EVTZ darf nicht von der Zustimmung anderer abhängen und keine finanziellen Verpflichtungen nach sich ziehen.
- Zuständigkeiten im RPV München: Wenn die o. g. Aspekte geklärt sind, könnte der PA in seiner Sitzung am 24.09.2019 über eine Weiterentwicklung der „Magistrale für Europa“ beraten, die Verbandsversammlung im Winter ggf. dazu beschließen. Eine Mitgliedschaft des RPV München in einer förmlichen Organisation mit entsprechenden finanziellen und ggf. Haftungsverpflichtungen stellt eine Aufgabe der Regionalentwicklung dar, nicht der Regionalplanung (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayLplG). Werden dafür Umlagen erforderlich, müssen zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung zustimmen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayLplG).
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
i.A.
Breu
Geschäftsführer
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