263. Sitzung des Planungsausschusses am 20.09.2022
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss
TOP 2 Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergie-
anlagen im Regionalplan
Anlage:
Drucksache 10/22 in der Fassung der Sitzung am 05.07.2022
I. VORTRAG
Der Planungsausschuss hatte sich auf seiner Sitzung am 05.07.2022 (siehe Anlage) mit dem damals anstehenden Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) des Bundes beschäftigt und sich darauf verständigt, in der nächsten Sitzung einen grundsätzlichen Aufstellungsbeschluss für die Ausweisung von Windenergiegebieten im Regionalplan als Vorranggebiete zu beschließen. Geschäftsführer und Regionsbeauftragter wurden beauftragt, für diesen Beschluss grundlegende Eckpunkte der Planung zu erarbeiten, entsprechende Ressourcenbedarfe zu beziffern und diese bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern.
Für die Planung soll eine intensive Beteiligung insbesondere von Vertretern des Natur- und Umweltschutzes, von Landwirtschaft und Forsten sowie der Energiewirtschaft, insbesondere der kommunalen Energieerzeuger vorgesehen werden.
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20.07.2022 (BGBl. 2022 I S. 1353) hat der Deutsche Bundestag am 28.07.2022 verabschiedet. Es tritt am 01.02.2023 in Kraft. Der aktuelle Änderungsentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Landesentwicklungsprogramm sieht unter 6.2.2 Abs. 1 vor, dass in jedem Regionalplan Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen festgelegt werden müssen, und zwar für jede Region zunächst bis zum 31.12.2027 1,1 % der jeweiligen Regionsfläche (bis 2032 müssen landesweit 1,8 % der Flächen dafür ausgewiesen werden).
Als Eckpunkte für die Planung werden vorgeschlagen:
1. Erarbeitung eines Ausweisungskonzepts (als Vorranggebiet Windenergie folgt die Erarbeitung und das Verfahren den Vorgaben des LEP und des LPlG)
a) Ermittlung der wichtigsten Grundlagen
aa) Identifizierung sog. Tabuflächen = Flächen die für die Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht in Frage kommen.
bb) Abfrage bei den Gemeinden und Landkreisen zu besonders geeigneten Flächen
(z. B. umgesetzte bzw. bereits rechtlich verbindlich beschlossene Flächen, aber auch entsprechende Konzepte, die noch nicht beschlossen, jedoch fertiggestellt wurden; Zonierungen in Landschaftsschutzgebieten; bestehende Windkraftanlagen).
b) Weitere Kriterien für die Erarbeitung eines räumlichen Konzepts, die Abwägungen zugänglich sind
aa) Z.B. zu Siedlungsabständen, Landschaftsbild sowie Natur- und Artenschutz; zur regionalen Verteilungsgerechtigkeit und Windhöffigkeit.
bb) Regionalplanerische festgelegte Kategorien (z.B. landschaftliche Vorbehaltsgebiete, Regionale Grünzüge, Hauptsiedlungsbereiche, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Bodenschätze …)
cc) Mithilfe der Kriterien werden mehrere Szenarien entwickelt und durchgespielt.
c) Für die Diskussion im Planungsausschuss werden zwei bis drei Varianten erarbeitet. Der Planungsausschuss entscheidet sich für eine der Varianten, ggf. mit weiteren Änderungen, die in die nachfolgende Vorabstimmung gegeben werden. Ziel ist es, die bereits in der Region vorliegenden kommunalen Festlegungen und Konzepte möglichst zu berücksichtigen.
2. Beteiligungsverfahren
a) Eine Vorabstimmung soll aufgrund eines Beschlusses des Planungsausschusses zum einen ausgewählte Träger öffentlicher Belange umfassen (vgl. PA-Beschluss vom 05.07.2022 / DS 10/22: insbesondere des Natur- und Umweltschutzes, von Landwirtschaft und Forsten, sowie der Energiewirtschaft, insbesondere der kommunalen Energieerzeuger), aber auch weitere Träger öffentlicher Belange, die unmittelbar Input für die Abwägung geben können, z. B. für die Beurteilung der Eignung von Waldflächen, Wasserschutzgebietszonen, Landschaftsschutzgebieten oder europarechtlich festgelegte Restriktionen.
Gleichzeitig oder nach Eingang der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sollen in dieser Vorabstimmung die Kommunen zur räumlichen Kulisse, die der Planungsausschuss als Suchräume für Windenergievorranggebiete geeignet sieht, beteiligt werden.
b) Erst nach dieser Beteiligungsrunde wird ein Entwurf für das förmliche Anhörungsverfahren erarbeitet, im Planungsausschuss besprochen und beschlossen.
3. Zeitplan
Die Planung muss bis 31.12.2027 für die erste Tranche (= mindestens 1,1 % der Regionsfläche) rechtskräftig (von der Regierung von Oberbayern für verbindlich erklärt) und vom Freistaat Bayern an den Bund gemeldet worden sein. Der Regionale Planungsverband München soll die Fortschreibung zügig fertigstellen. Die Zeit bis zur wirksamen Festlegung der Vorranggebiete Windkraft soll kurz sein, um Planungssicherheit für den Bau von Windkraftanlagen zu bekommen.
Der Planungsausschuss soll nach dem 20.09.2022 (grundsätzlicher Beschluss zur Fortschreibung und zum weiteren Verfahren) im weiteren Verfahren zeitnahe über die wesentlichen Ergebnisse der Grundlagenermittlung informiert werden.
Im Zuge der Erarbeitung des Fortschreibungsentwurfs gilt es soweit als möglich das Flächenziel bereits über 2027 hinaus (bis 2032 landesweit 1,8 % der Flächen als Vorranggebiete für Windkraft) zu berücksichtigen.
4. Begleitender Beirat
Um die Erarbeitung der Vorranggebiete Windkraft breit zu verankern, soll der Vorsitzende aus der Landeshauptstadt München und den acht Landkreisen jeweils einen Vertreter in einen Beirat einladen. Die Gemeinden und Landkreise sollen einen Bürgermeister oder Landrat für diesen Beirat benennen.
Zusätzlich wird weiteren Vertretern die Mitwirkung an diesem Beirat angeboten: Vertreter der Forst- und Landwirtschaft, des Naturschutzes, für Strominfrastruktur, Prof. Schmitt (Universität Neubiberg) zum Thema Naturbelassenheitskarten zur Region München, sowie der Regionale Windkümmerer für den Regierungsbezirk Oberbayern, Herr Peter Beermann.
Dieser Beirat begleitet beratend in regelmäßigen Abständen unter Leitung des Vorsitzenden die Erarbeitung des Regionalplanentwurfs.
5. Fachliche und personelle Ressourcen
Der Freistaat Bayern stellt für die Ausweisung der Vorranggebiete Windkraft keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Mittel bei den Regionalen Planungsverbänden zur Verfügung. Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der regionalplanerischen Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweiligen höheren Landesplanungsbehörde bei den Regierungen, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen – Art. 8 Abs. 4 BayLplG.
Eine generelle Anhebung der Regelzuweisungen an die Regionalen Planungsverbände ist zwar im Gespräch, wird jedoch wohl nicht vor 2023 beschlossen werden.
Der Regionsbeauftragte und der Geschäftsführer können das oben skizzierte Vorgehen der Fortschreibung zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen im Regionalplan mit Unterstützung der höheren Landesplanungsbehörde erarbeiten und umsetzen, wenn der Regionale Planungsverband dieser Fortschreibung Priorität einräumt. Andere Regionalplanänderungen sind daher entsprechend zurückzustellen.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Planungsausschuss beschließt die in dieser Drucksache genannten Eckpunkte und Vorarbeiten für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen im Regionalplan. Der förmliche Aufstellungsbeschluss erfolgt, nachdem die geplante zugrundeliegende Rechtsnorm im Landesentwicklungs-
programm (6.2.2 Abs. 1 (Z)) rechtskräftig geworden ist.
i.A. Breu
Geschäftsführer