Sitzung 20. September 2022

Drucksache 13/22

263. Sitzung des Planungsausschusses am 20.09.2022

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 1 Änderung des Landesentwicklungsprogramms - Stellungnahme zu neuerlichen Änderungen am Entwurf

Anlagen:
1. Auszüge aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern – wesentliche Gegenstände des ergänzenden Beteiligungsverfahrens
2. Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands München zum Entwurf des LEP vom 01.04.2022

I. VORTRAG

Der Freistaat Bayern beteiligt den Regionalen Planungsverband München (RPV) mit Schreiben vom 02.08.2022 an neuerlichen Änderungen am LEP-Entwurf, die neue oder verstärkte Beachtenspflichten nach Art. 16 des BayLplG zur Folge haben. Termin zur Abgabe der Stellungnahme ist der 19.09.2022. Mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) wurde besprochen, zunächst die Drucksache zu schicken und nach dem 20.09.2022 die im Planungsausschuss ggf. geänderte Stellungnahme nachzureichen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

Die Normen, zu denen im ergänzenden Beteiligungsverfahren ausschließlich Stellung genommen werden kann, sind:

1. 1.2.2 Abs. 3

Nach diesem neuen Grundsatz soll in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556 d Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden.

Aus regionalplanerischer Sicht ist dieser abwägungsfähige Grundsatz zu begrüßen.

2. In Nr. 2.2.1 Abs. 2 werden die Gebietskategorien allgemeiner ländlicher Raum und Verdichtungsraum festgelegt. Lage und Abgrenzung ergeben sich aus dem Anhang 2. Aus der Begründung geht hervor, dass anders als im ersten Entwurf Gemeinden, die bereits im LEP 2013 dem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zugeordnet wurden, diese Zuordnung in der Regel beibehalten.

Gemeinden die bereits 2013 im Verdichtungsraum waren, behalten ihre Zuordnung ebenfalls in der Regel (sog. Beharrungsregelung).

Die Gemeinden Hebertshausen, Röhrmoos, Vierkirchen, Ottenhofen, Wörth, Alling, Kottgeisering, Schöngeising sind demnach alle nach wie vor dem Verdichtungsraum zugeordnet. Die Gemeinden Oberding, Moosinning, Neuching und Finsing, die aktuell im ländlichen Raum liegen, sind ebenfalls dem Verdichtungsraum zugeordnet. Von den gemeindefreien Gebieten gehört der Forstenrieder Park zum Verdichtungsraum, der Perlacher Forst und Gründwalder Forst jedoch nach wie vor nicht mehr.

Die Gemeinde Petershausen, die nach der Stellungnahme des RPV in den Verdichtungsraum aufgenommen werden soll (ebenso wie die an der S2 liegenden o. g. Gemeinden Hebertshausen, Röhrmoos und Vierkirchen), wird aber auch nach dem erneuten Entwurf nach wie vor dem ländlichen Raum zugeordnet. Gerade Petershausen ist als Endpunkt der S2 und Haltepunkt von überregionalen Zugverbindungen nicht sinnvoll dem ländlichen Raum zuzuordnen. Der Regionalplan sieht dort eine stärkere und verdichtete Siedlungsentwicklung vor. Genau wie die drei südlich gelegenen Gemeinden an der S2 muss die Gemeinde Petershausen dem Verdichtungsraum zugeordnet werden.

3. In Nr. 5.4.1 Abs. 3 wird aus der Möglichkeit für die Regionalpläne, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen, eine Pflicht.

Das soll überdacht werden. Bereits nach dem ersten Entwurf der LEP-Änderung sind die Regionalen Planungsverbände mit einer Vielzahl von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, die auszuweisen sind oder ausgewiesen werden können, beauftragt. Andererseits kann der RPV München an den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die zukünftige langfristige Wasserversorgung nicht weiterarbeiten, weil die entsprechenden Grundlagen des LfU frühestens Ende 2023 fertiggestellt werden. Der Freistaat Bayern sollte den Regionalen Planungsverbänden mehr Freiheiten wenigstens in der Frage zubilligen, welche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Entwicklung erforderlich und vordringlich sind.

Es soll also bei der Möglichkeit bleiben, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen.

4. Im Bereich 6 des LEP (Energieversorgung) sind mehrere neuerliche Änderungen vorgesehen:

  • Nach Nr. 6.1.1 Abs. 1 (Z) ist die Energieversorgung durch den Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur im öffentlichen Interesse sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen.
  • Nach 6.2.2 Abs. 1 (Z) sind in jedem Regionalplan in erforderlichem Umfang Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen. Als Teilflächeziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitrags-
    werts nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis 31.12.2027 festgelegt.
  • Nach 6.2.3 Abs. 4 (G) soll auf einen verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen und anderweitig bereits überbauten Flächen hingewirkt werden.

Aus regionalplanerischer Sicht ist der Änderung in 6.1.1 Abs. 1 (Z) ist zuzustimmen – für den Regionalplan sind Änderungen nicht veranlasst.

Zu 6.2.2 Abs. 1 (Z) beginnt der RPV unverzüglich mit den Vorarbeiten zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen.

Zu 6.2.3 ist die Einschränkung des Ausbaus von Solarenergie auf Dachflächen auf die Photovoltaik nicht sinnvoll. Gerade bei der Versorgung mit Warmwasser sind die Dachflächen besonders gut geeignet.

6.2.3 Abs. 4 (G) sollte also geändert werden und generell auf einen verstärkten Ausbau der Solarenergie abgestellt werden. Der entsprechende Grundsatz wäre dann besser in 6.2.1 unterzubringen.

5. Die Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u. a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen, sollte entfallen. Solche schutzwürdigen Landschaften sollen nicht gänzlich einer industriellen Nutzung preisgegeben werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, diesen Belang in die Abwägung einzustellen (7.1.3 Abs. 3 (G)).

6. Wasserwirtschaft

Die Möglichkeit in 7.2.5 Abs. 2 (G), in Regionalplänen auch Überschwemmungsgebiete als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist unnötig. Nach dem Bayerischen Wassergesetz sind dafür die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig. Auf dieser auch maßstäblich wesentlich kleineren Ebene können entsprechende kartographische Festlegungen getroffen werden – im Regionalplanmaßstab von 1:100.000 oder auch 1:50.000 sind die notwendigen flurnummernscharfen Abgrenzungen nicht möglich. Auf die Einbeziehung von Überschwemmungsgebieten als mögliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in den Regionalplan sollte deshalb verzichtet werden.

Mit der Einführung eines Absatzes 7.2.5 Abs. 5 zur Kappung von Hochwasserspitzen zusätzliche rückhaltende und abflussbremsende Strukturelemente im Freiraum einzubauen, besteht Einverständnis. Ebenso mit der Festlegungen 7.2.6 Abs. 1 (G), wonach der Wasserverbrauch an das Wasserdargebot angepasst werden soll.

7. Dieser Stellungnahme ist auch die Stellungnahme des RPV vom 01.04.2022 in der ersten Anhörrunde beigelegt. Die jetzt vorgesehenen Änderungen haben außer bei der Zuordnung von Gemeinden in den Verdichtungsraum die meisten vom RPV geforderten und angeregten Änderungen am LEP nicht beachtet. Der PRV hält an seiner Stellungnahme zur 1. Anhörrunde fest.

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

2. Der RPV München gibt als Stellungnahme zu den neuerlichen Änderungen am LEP-Entwurf vom 02.08.2022 die Drucksache 13/22 in der Fassung der Planungsausschusssitzung vom 20.09.2022 ab.

i.A. Breu
Geschäftsführer

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