Sitzung, 7. März 2023

Drucksache 1/23

265. Sitzung des Planungsausschusses am 07.03.2023

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 1 Ausweisung von regionalen Vorranggebieten für Windenergie;
Sachstand, Diskussion, weiteren Verfahren

Anlagen:
1. Ablaufplan zur Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie
2. Kriterien bei der Identifizierung von Suchräumen

I. VORTRAG

Zuletzt hat sich der Planungsausschuss am 20.09.2022 (Drucksache 14/22) mit Eckpunkten und Vorarbeiten zur Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie beschäftigt. Bereits mit Schreiben vom 17.10.2022 wurden die Kommunen und Landkreise gebeten, Hinweise für die konzeptionelle Erarbeitung regionaler Vorranggebiete für Windenergie auf Basis eigener bestehender Aktivitäten und Wünsche zu äußern.

Insgesamt haben bisher 103 Kommunen und alle 8 Landkreise eine Rückmeldung abgegeben bzw. angekündigt, nahezu alle davon mit positiver Grundhaltung gegenüber dem Thema Windkraft. In den Stellungnahmen wird ein inhaltlich sehr breites Spektrum zum Status Quo der bisherigen Planungen und Wünsche in der Region abgebildet, insbesondere was den Grad der Konkretisierung und die Planungsreife bestehender kommunaler Überlegungen betrifft. Der Beirat hatte sich am 07.12.2022 und am 08.02.2023 getroffen. Die Runde diskutierte intensiv das Verhältnis von kommunalen Konzepten zu regionalplanerischen Vorranggebieten sowie die Abstände von Siedlungsflächen zu den Vorranggebieten.

Gegenstand der heutigen Vorlage ist neben einem Sachstandbericht ein Ablaufplan zur Festlegung der Vorranggebiete.

1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie ist das Landesentwicklungsplan-Ziel Windenergie 6.2.2 Abs. 1 (im Entwurf):

„(Z)   In jedem Regionalplan sind im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen. Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitrags-
wertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1.1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. Die Steuerungskonzepte haben sich auf Referenzwindenergieanlagen zu beziehen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuerungskonzepte entsprechen.“

Dem Vernehmen nach kann mit dem Inkrafttreten dieses LEP-Entwurfs im April bzw. im Mai 2023 gerechnet werden.

Hinzuweisen ist besonders darauf, dass die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten erfolgt und diese sich auf Referenzwindenergieanlagen zu beziehen haben, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuerungskonzepte entsprechen (d. h. Zeitpunkt des letzten Beschlusses). Nach der Begründung zum LEP-Entwurf zu 6.2.2 sind Referenzwindenergieanlagen solche, die der durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen entsprechen.

2. Der RPV München muss also eine förmliche Änderung des Regionalplans als Verordnung nach den Verfahrensregeln des Landesplanungsgesetzes erarbeiten und beschließen. Zum Verfahrensablauf mit Zeitplan siehe Anlage 1 zur Drucksache – Ablaufplan.

3. Ziel ist zuerst, eine Gebietskulisse von Suchflächen für Vorranggebiete Windkraft zu identifizieren. Dafür werden die Flächen ausgeschieden, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Eignung zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie aufweisen oder wo die Realisierungschance von Windkraftnutzung äußerst gering ist (siehe Charts in der Anlage 2 zur Drucksache).

a) Zu den bisher überprüften Flächen, die nicht als Vorranggebiete Windenergie geeignet sind, zählen:

--> Aus Natur und Landschaft

  • Naturschutzgebiet
  • EU-Vogelschutzgebiet (SPA)
  • Ramsar-Gebiet
  • Biotop
  • Naturdenkmal
  • Geschützter Landschaftsbestandteil
  • FFH-Gebiet
  • sehr hochwertiges Landschaftsbild

--> Im Bereich Wasser

  • Fließ- und Standgewässer
  • Wasserschutzgebiete Zone I und II
  • Wasserschutzgebiete Zone III a
  • Überschwemmungsgebiet

--> Aus dem Forstbereich

  • Naturwaldfläche
  • Naturwaldreservat

--> Ausgeschlossen werden sollen auch die engeren Pufferabstände zu Messstationen des Bayerischen Erdbebendienstes sowie beim zivilen Luftverkehr die Kernzonen der Flughäfen und ihrer Bauschutzbereiche, sowie bei den Anlagenschutzbereichen der Flugsicherung deren Kernzonen sowie die zentralen Überlagerungsbereiche im direkten Flughafenumfeld.

b) Noch in fachlicher Prüfung sind neben Artenschutzbelangen die Abstände unter Aspekten des Denkmalschutzes und der Linieninfrastruktur, sowie das Militär.

c) Ebenfalls noch in Prüfung sind die immissionsschutzfachlichen Mindestabstände zu den unterschiedlichen Siedlungsflächen. Zu beachten ist dabei, dass sich gemäß LEP-Entwurf 6.2.2 Abs. 1 die regionalplanerischen Steuerungskonzepte auf Referenzwindenergieanlagen beziehen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung entsprechen. Also solche, die der durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen entsprechen.

Die bisher angenommenen Mindestabstände beziehen sich wohl auf Windenergieanlagen mit 200 Meter Gesamthöhe. Aus Sicht des Regionalen Planungsverbands München ist es für eine rechtssichere Planung unerlässlich, aktuelle Referenzwindenergieanlagen bei der Festlegung von immissionsschutzfachlichen Mindestabständen von Siedlungen zu Vorrang-
gebieten Windenergie zugrunde zu legen.

Der Abstand zu Siedlungsgebieten aufgrund der sog. bedrängenden Wirkung ist durch § 249 Abs. 10 des BauGB inzwischen gesetzlich auf 2H festgelegt worden. Das entspräche bei einer Windkraftanlage mit 250 Meter Höhe 500 Meter Mindestabstand zur Wohnbebauung unter diesem Aspekt.

4. Erst wenn die Suchräume zur Festsetzung von Vorranggebieten Windenergie identifiziert sind, kann der RPV in die Abwägungsphase einsteigen, um die zunächst notwendigen 1,1 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie festzulegen. (Der Freistaat Bayern hat gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz bis zum 31.05.2024 die endgültigen Teilflächenziele für die Regionalen Planungsverbände festzulegen, nach denen bis 31.12.2032 insgesamt 1,8 % der Landesfläche als Flächenbeitragswert für Windenergie erreicht werden müssen.)

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

i.A.
Breu
Geschäftsführer

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