Sitzung, 19. September 2023

Drucksache 4/23

267. Sitzung des Planungsausschusses am 19.09.2023

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 1 Teilfortschreibung Steuerungskonzept Windenergie des Regionalplans München
 

Anlagen:
- Foliensatz des Regionsbeauftragten zum Sachstand zur Identifizierung der Suchraumkulisse für Vorranggebiete Windenergie
- Gebietskulisse Suchräume Vorranggebiete Windenergienutzung, Stand 29.08.2023
- Kriterienkatalog zur Abgrenzung der Suchraumkulisse, Stand 29.08.2023

I. VORTRAG

Mit der am 01.06.2023 in Kraft getretenen Novellierung des Landesentwicklungsprogramms Bayern werden die Regionalen Planungsverbände verpflichtet im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen im erforderlichen Umfang festzulegen. Weitergehende Informationen hierzu wurden bereits in den Drucksachen Nr. 14/22, 1/23, 3/23 (abrufbar unter https://www.region-muenchen.com/aktuelles/sitzungen/2023) gegeben.

Die Vorlage dient nun dazu einen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens herbeizuführen.

1. Stand der Vorarbeiten zur Suchraumkulisse

Mit der Erstellung der Suchraumkulisse Windenergie ist die Phase der Vorarbeiten vorläufig abgeschlossen. Aufgrund des Fehlens wichtiger Daten- und Bewertungsgrundlagen wurde von einer weiteren Beratung im Beirat zur Suchraumkulisse vor der Sommerpause abgesehen.

1.1 Artenschutz

Insbesondere die seit längerem angekündigte Daten- und Bewertungsgrundlage zum Artenschutz wurde erst am 10.07.2023 sowie am 12.07.2023 durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen beinhalten auf Basis einer bayernweiten Analyse Angaben zu Dichtezentren der nach BNatSchG (Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5) als kollisionsgefährdet eingestuften Vogelarten. Vor allem in Räumen, die 25 % der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Vogelarten abbilden, ist ein erhebliches Konfliktpotenzial hinsichtlich ihrer Eignung als Vorranggebiet für Windenergie zu erwarten. Eine fachliche Konkretisierung für den planerischen Umgang mit diesem Sachverhalt steht noch aus. Diese Flächen sind derzeit nicht aus der Kulisse der Suchräume ausgeklammert, aber aufgrund ihres hohen Restriktionsgehalts kenntlich gemacht. Neben den kollisionsgefährdeten Vogelarten muss die Berücksichtigung weiterer Belange des Artenschutzes noch geklärt werden, so z.B. der Umgang mit störungsanfälligen Vogelarten oder Fledermausvorkommen. Hierzu findet derzeit eine Vorabbeteiligung der höheren Naturschutzbehörde auf Basis der aktuellen Suchraumkulisse statt.

1.2 Luftfahrt

Über die Auswertung von Dokumenten zur Luftverkehrssicherheit und Abstimmungen mit Behörden konnten Gebiete, in denen eine Festlegung als Vorranggebiet zur Windenergienutzung aufgrund militärischer Belange rechtlich/faktisch auszuschließen ist, grundlegend in Erfahrung gebracht werden. Klärungsbedarf besteht nach gegenwärtigem Kenntnisstand noch zum Verlauf der militärischen Produktenfernleitungen und des Bauschutzbereichs des Flugplatzes Lechfeld sowie einer möglichen zukünftigen Anpassung einer Sektorengrenze des MVA Radar Lechfeld. Das Letztgenannte hätte ggf. eine geringfügige Erweiterung des Suchraums für Windenergieflächen in diesem Bereich zur Folge, welcher in der Karte zur Suchraumkulisse kenntlich gemacht ist.

1.3 Wasserwirtschaft

Ein weiterer offener Punkt betrifft die Klärung wasserwirtschaftlicher Belange. Hierzu lässt sich derzeit folgender Kenntnisstand festhalten:

Eine regionalplanerische Überlagerung von Vorranggebieten für Windenergie und Vorranggebieten für Trinkwasserversorgung ist grundsätzlich möglich. Ein Konflikt zum aktuellen Arbeitsstand Vorrang-/Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung im Regionalplan München besteht damit nicht.

In Wasserschutzgebieten (WSG) der Zone I (Fassungsbereich) und Zone II (engerer Schutzbereich) stehen die jeweiligen WSG-Verordnungen der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen. Eine Überlagerung mit Vorranggebieten für die Windenergienutzung ist somit nicht möglich.

Auf Grundlage einer aktuellen, aber noch nicht verbindlichen Information des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz könnte in Wasserschutzgebieten der Zone III A und Zone III (ungegliedert) nach Einzelfallbewertung und in Abstimmung mit der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde sowie unter Beachtung eines noch festzulegenden Sicherheitsabstands die Errichtung von Windenergieanlagen unter Auflagen gegebenenfalls zulässig sein. Es ist allerdings unrealistisch, dass diese Prüfung kurzfristig und flächendeckend für alle Zonen III A und III-Flächen in Bayern vorgenommen wird. Daher werden die Zonen III A und III A-Flächen in die Flächenkulisse der Suchräume aufgenommen und erst dann eine fachbehördliche Prüfung (z. B. durch die zuständigen Wasserwirtschaftsämter im Beteiligungsverfahren) durchgeführt, wenn überdeckend tatsächlich Windenergieflächen ausgewiesen werden sollen.

Eine Überlagerung der Zone III B mit Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen ist grundsätzlich möglich. Ein Ausschluss erfolgt nur im Einzelfall bei Vorliegen entsprechender wasserwirtschaftlicher Gründe. Die WSG-Zone III B ist folglich ebenso in die Flächenkulisse der Suchräume integriert.

1.4 Berücksichtigung von Abständen zu reinen Wohngebieten

Für die Berücksichtigung reiner Wohngebiete (WR) bei der Ermittlung der Suchraumkulisse und der Planung der Vorranggebiete fehlt eine regionsweite Datengrundlage. Reine Wohngebiete sind entweder in kommunalen Flächennutzugsplänen oder Bebauungsplänen festgelegt oder sie bestehen faktisch (§ 34 Baugesetzbuch). Während sich die in der kommunalen Bauleitplanung festgelegten reinen Wohngebiete aus den Unterlagen der Kommunen mit einigem Aufwand ermitteln ließen, ist dies für die faktischen reinen Baugebiete mit vertretbarem Aufwand durch den Planungsträger nicht möglich. Auch wird man in der Praxis auf Abgrenzungsprobleme zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten stoßen. Daher soll auf eine Berücksichtigung reiner Wohngebiete bei der Regionalplanfortschreibung generell verzichtet werden.

Dennoch ist sichergestellt, dass die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) notwendigen Abstände zwischen Windenergieanlagen und reinen Wohngebieten eingehalten werden. Denn im anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wird auch die Einhaltung der Bestimmungen zum Lärmschutz geprüft. Die Verlagerung der Prüfung des Immissionsschutzes für reine Wohngebiete auf das anlagenbezogene Genehmigungsverfahren nach BImSchG ist sachgerecht, weil erst bei der konkreten Projektplanung die Anlagenstandorte innerhalb eines Vorranggebietes festgelegt werden und auf dieser Grundlage die einzuhaltenden immissionsschutzrechtlich bedingten Abstände zu etwaigen reinen Wohngebiete ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ist auch wegen der großen pauschalen immissions-schutzrechtlichen Abstände zu reinen Wohngebieten geboten um die Suchraumkulisse nicht mehr als notwendig einzuschränken. So wie mit den reinen Wohngebieten wird auch mit Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und Sondergebieten mit ähnlichem immissionsschutz-rechtlichen Schutz verfahren.

Die aktuellen Kriterien zur Ermittlung der Suchraumkulisse und eine Karte der Suchraumkulisse selbst kann dem beigefügten Foliensatz des Regionsbeauftragten Herrn Bläser entnommen werden.

Nach derzeitigem Stand beträgt die Suchraumkulisse ca. 7,4 % der Regionsfläche.

Die Karte der Gebietskulisse zeigt größere, zusammenhängende Flächen im Süden und Südosten der Region. Die übrige Region weist kleinere, teils stark verteilt liegende Flächen auf. Die Herausforderung der Regionalplanfortschreibung liegt nun insbesondere darin, aus den zur Verfügung stehenden Flächen ein landschaftsbildverträgliches Gesamtkonzept zu erarbeiten.

1.5 Abstimmung der Methodik mit den anderen Regionen

Der Regionale Planungsverband München ist bemüht, die Methodik zur Ermittlung der Suchraumkulisse mit den anderen 17 Regionalen Planungsverbänden abzustimmen, um zu einer möglichst einheitlichen Herangehensweise zu kommen. Zum einen stehen dazu die Regionsbeauftragten und Geschäftsführer im engen Kontakt zueinander. Zum anderen werden die bayerischen RPVs vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie regelmäßig zu Videokonferenzen eingeladen, um Kriterien, Vorgehensweise und Probleme bei der Bearbeitung der Windenergieplanungen zu erörtern. Der Vorsitzende Herr Schelle hat außerdem mit den oberbayerischen RPVs im kleinen Kreis den aktuellen Stand erörtert. Die Austauschformate tragen dazu bei Methodik und Kriterien möglichst einheitlich zu gestalten. Es wird eingeschätzt, dass dies insbesondere zur Vermittlung der Planung in der Öffentlichkeit Vorteile bietet. Letztlich handeln die Verbände jedoch bei der Ausgestaltung der Methodik im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben voneinander unabhängig.

1.6 Rotor-innerhalb oder außerhalb-Planung

Die Kriterien berücksichtigen aktuell eine Rotor-außerhalb-Planung für die Windenergiegebiete. Dies hat den Vorteil Vorranggebiete nicht größer als notwendig darzustellen und damit deren Sperrwirkung gegenüber konkurrierenden Nutzungen nicht größer als unbedingt erforderlich ausfallen zu lassen. Weitere Erläuterungen zum Sachverhalt enthält der Foliensatz des Regionsbeauftragten. Aktuell wird versucht, eine Empfehlung für eine einheitliche Handhabung dieser grundlegenden Angelegenheit für alle Regionalen Planungsverbände in Bayern durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie herbeizuführen.

2. Informationen zu den Flächenmitteilungen der Mitglieder

Aufgrund der erneuten Anfrage durch die Geschäftsstelle haben zahlreiche Mitglieder Meldungen zu Windenergieflächen abgegeben oder bereits vorliegende Meldungen aktualisiert. Laufend gehen weitere Meldungen ein.

3. Teilflächenziele

Entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm Bayern beträgt das Teilflächenziel der Regionalen Planungsverbände zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31.12.2027 (1. Tranche). Wird das Teilflächenziel in der Region München bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam erreicht, entfallen steuernde Wirkungen der kommunalen Bauleitplanungen und des Regionalplans.

Die Region München hat eine Fläche von 5.501 qkm. 1,1 % davon betragen 6.051 ha bzw. rd. 61 qkm.

Aktuell gibt es keine Information dazu, wann der Freistaat Bayern den Flächenbeitragswert für die über das Jahresende 2027 hinausgehende 2. Tranche festlegt und wie dieser auf die 18 Planungsregionen verteilt wird. Klar ist derzeit lediglich, dass er in Summe bayernweit 1,8 % der Landesfläche betragen wird und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss. Die von den anderen Regionen in Bayern bereits ausgewiesenen oder aktuell angestrebten Teilflächenziele sind sehr unterschiedlich. Teilweise werden die Flächenziele der 2. Tranche oder auch höhere Flächenanteile von über 2 % angestrebt, teilweise das Flächenziel der 1. Tranche von 1,1 %.

Welches Flächenziel der Regionale Planungsverband München verfolgt, ist noch zu entscheiden. Mindestens muss ein Flächenbeitragswert von 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31.12.2027 erreicht werden. Je nach Methodik der Ermittlung der Suchraumflächen bzw. der Berücksichtigung von Restriktionen kann es auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit zweckmäßig sein, einen größeren Flächenanteil auszuweisen. Hintergrund ist, dass sich die Auswirkungen großflächig wirksamer Restriktionen der Luftfahrt, wie z. B. von Radaranlagen der Flugsicherung, nicht vollständig im erforderlichen Umfang räumlich für die Regionalplanung konkretisieren lassen. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen können nur bei konkreten Standortanfragen mit Informationen zur Anlagenhöhe von den zuständigen Behörden gefällt werden. Um diese nur eingeschränkt für die Windenergienutzung geeigneten Flächen dennoch im Regionalplan berücksichtigen zu können, könnte eine sinnvolle Möglichkeit darin bestehen, mehr Flächen auszuweisen als das gesetzliche vorgegebene Teilflächenziel. Dies könnte u. U. zur vereinfachten Umsetzung kommunaler Windenergieprojekte innerhalb solcher Bereiche beitragen. Hierzu könnten Vorrang- und/oder Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden. Ob und inwieweit dies erfolgen soll, hängt von den noch ausstehenden Abwägungsentscheidungen im Zuge der Erstellung des Steuerungskonzeptes für Windenergiegebiete ab.

4. Inhalte des Steuerungskonzepts

Das Steuerungskonzept zur Errichtung von Windenergieanlagen, das die Grundlage für die Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans bildet, beinhaltet zwingend Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen. Diese sind in der Region München notwendig, um die Flächenbeitragswerte zu erreichen.

Ergänzend zu den Vorranggebieten können auch Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen und lt. Begründung zum LEP auch Ausschlussgebiete festgelegt werden.

Vorbehaltsgebiete lassen sich nur dann lt. Bundesrecht auf den Flächenbeitragswert anrechnen, wenn der entsprechende Raumordnungsplan bis zum 01.02.2024 wirksam geworden ist. Dies kann in der Region München realistisch nicht mehr erreicht werden. Insofern haben Vorbehaltsgebiete eine nachrangige Bedeutung. Eine Kulisse von Vorbehaltsgebieten könnte die geplanten Vorranggebiete jedoch ergänzen und u. a. Suchräume für die Vorranggebiete der 2. Tranche bilden. Die Kulisse von Vorbehaltsgebieten könnte in einem weiteren Regionalplanfortschreibungsverfahren in Vorranggebiete aufgestuft werden. Inwieweit dies möglich ist, hängt jedoch ebenfalls von den noch ausstehenden Abwägungsentscheidungen im Zuge der Erstellung des Steuerungskonzeptes Windenergienutzung ab. In jedem Fall ist es geboten, Flächen für eine 2. Tranche planerisch bereits im laufenden Verfahren zu berücksichtigen, um später eine verträgliche Ausweisung zu ermöglichen.

Im Steuerungskonzept ist nicht vorgesehen, außerhalb der Vorrang-/Vorbehaltsgebiete ein umfassendes Ausschlussgebiet für Windenergienutzung für die restliche Regionsfläche festzulegen. Denn mit Erreichen des Teilflächenziels entfällt die Außenbereichsprivilegierung gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB und die Zulässigkeit von Windenergie-Vorhaben außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich nach § 35 Absatz 2 BauGB.  

Allerdings können einzelne Ausschlussgebiete sinnvoll sein, um z. B. aus Landschaftsbildgründen besonders schützenswerte Flächen von einer Ausweisung durch kommunale Planungen abzusichern. Die Festlegung von Ausschlussgebieten muss jedoch sehr gut begründet sein.

Eine Entscheidung über ggf. neben Vorranggebieten aufzunehmende Flächenkategorien ist im Zuge der Erstellung des Steuerungskonzeptes zu treffen.

Als Mindestgröße für Vorranggebiete Windenergie wurden im Beirat zunächst 10 ha angesetzt. Je nach Zuschnitt und Ausrichtung der Fläche zur Hauptwindrichtung können auf 10 ha grundsätzlich mehrere Windenergieanlagen errichtet werden. Die Festlegung einer Mindestgröße ist Voraussetzung für ein gesamträumliches Konzept, das eine Konzentration einer größeren Anzahl von Windenergieanlagen an geeigneten Standorten in der Region verfolgt. Je nach Größe und Zuschnitt der Suchflächenkulisse und unter dem Aspekt der regionsweiten Teilhabe an Vorranggebieten kann es jedoch im Einzelfall notwendig und zweckmäßig sein, kleinere Flächen in die Betrachtung zu integrieren. Es wurde daher im Beirat diskutiert und empfohlen, zunächst auch Flächen mit bis zu 2 ha Mindestgröße in die Gebietskulisse der Suchräume mitaufzunehmen.

5. Abwägungskriterien

Das Steuerungskonzept zur Windenergienutzung entsteht durch Auswahl von Vorranggebieten Windenergienutzung aus der Kulisse der Suchflächen. Hierbei werden zahlreiche weitere Kriterien, sog. Abwägungskriterien, berücksichtigt. Zu nennen sind insbesondere:

  • Landschaftsbild, Landschaftsbildschutz
  • Denkmalschutz
  • Windhöffigkeit
  • Anbindung an das Stromnetz
  • regionsweite Verteilung der Windenergieflächen 
  • rechtswirksame und in Aufstellung befindliche kommunale Ausweisungen zur Windenergienutzung sowie gemeldete Flächen / Standorte / Projekte der Kommunen
  • entgegenstehende Darstellungen in FNPs (z.B. Flächen für den Rohstoffabbau)
  • wasserwirtschaftliche Belange WSG-Zonen III und III A
  • artenschutzfachliche Belange
  • Ausgleichsflächen
  • forst- und landwirtschaftliche Belange sowie Jagdbelange
  • regionalplanerische Gebietsfestlegungen wie landschaftliche Vorbehalts-
    gebiete, regionale Grünzüge, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Bodenschätze, Hauptsiedlungsbereiche
  • zusätzliche Belange der zivilen Flugsicherheit und des Militärs
  • Öl- / Gasfernleitungen
  • Richtfunk
  • ggf. zusätzliche Vorsorgeabstände zu Siedlungsgebieten

Bei einigen der genannten Kriterien werden zur Abwägung relevante Informationen erst nach einer Vorabbeteiligung der RPV-Mitglieder und ausgewählter Träger öffentlicher Belange, ggf. auch erst nach dem formellen Beteiligungsverfahren vorliegen. Dies ist im Prozess der Abwägung zur Auswahl geeigneter Suchflächen zu berücksichtigen, um das Erreichen des Flächenbeitragswertes nicht durch eine zu schnelle Reduktion der Suchflächenkulisse zu gefährden.

6. Weitere Vorgehensweise

In den Drucksachen 14/22 und 3/23 wurde der Ablauf des Planungsprozesses bereits skizziert. Nun stehen folgende Schritte an:

  • Erarbeitung eines Steuerungskonzeptes Windenergienutzung in Varianten durch Regionsbeauftragten und Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und ggf. Vorabbeteiligung einzelner TÖBs.
  • Erörterung im Beirat und Vorschlag eines Vorabentwurfs des Steuerungskonzeptes für den Planungsausschuss (bis zu drei Beiratssitzungen September und Oktober 2023)
  • Beschluss über den Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes im Planungsausschuss für eine informelle Vorabbeteiligung der Mitglieder und ausgewählter Träger öffentlicher Belange (Sitzung 05.12.2023)
  • Durchführung der informellen Vorabbeteiligung, ggf. Vorstellung und Erörterung des Vorabentwurfs des Steuerungskonzeptes in den Landkreisen und der LH München
  • Auswertung der Rückläufe durch den Regionsbeauftragten und Überarbeitung des Steuerungskonzeptes durch den Regionsbeauftragten und den Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden
  • Erörterung der Rückläufe und des überarbeiteten Entwurfs des Steuerungskonzeptes im Beirat
  • Befassung des Planungsausschusses zu den Rückläufen und dem überarbeiteten Entwurf des Steuerungskonzeptes. Beschluss des Planungsausschusses über das überarbeitete Steuerungskonzept
  • Erstellung des Teilfortschreibungsentwurfs des Regionalplans München zur Steuerung der Windenergienutzung samt Umweltbericht auf Basis des Steuerungskonzeptes durch den Regionsbeauftragten und den Geschäftsführer
  • Billigung des Teilfortschreibungsentwurfs durch den Planungsausschuss
  • Durchführung Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Bayerisches Landesplanungsgesetz

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen

2. Der Regionale Planungsverband München beschließt die Teilfortschreibung des Regionalplans München zur Steuerung der Windenergienutzung.

3. Der Planungsausschuss beauftragt den Geschäftsführer und Regionsbeauftragten auf Grundlage der bisherigen Vorarbeiten und der skizzierten weiteren Vorgehensweise einen Änderungsentwurf des Regionalplans München zur Teilfortschreibung Steuerung der Windenergienutzung zu erstellen.

 

i.A.
Wißmann
Geschäftsführer

Drucksache 4/23 (pdf-Datei)