277. Sitzung des Planungsausschusses am 21.07.2026
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss
TOP 5 Stellungnahme des RPV München im Verfahren zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München
Anlagen:
1. Verordnungsentwurf (Auszug)
2. Präsentation
I. VORTRAG
Der Regionale Planungsverband München wurde am 20.05.2026 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zum Verfahren zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München beteiligt. Die Stellungnahmefrist war der 19.06.2026. Diese wurde bis zum 22.07.2026 verlängert.
Der Sachvortrag kann im Übrigen der beiliegenden Präsentation entnommen werden.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Der Regionale Planungsverband München nimmt im Beteiligungsverfahren zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München wie folgt Stellung:
Der Regionale Planungsverband bedankt sich für die Beteiligung im Verfahren.
Die Festsetzung eines neuen Lärmschutzbereichs auf der Grundlage des Gesetzes gegen Fluglärm (FluLärmG) wird vom Regionalen Planungsverband München grundsätzlich begrüßt. Die bestehenden veralteten Festlegungen werden durch neue Regelungen auf der Grundlage aktueller Daten ersetzt. Die neue Verordnung mit dem neuen Lärmschutzbereich verspricht grundsätzlich einen besseren Schutz der Bevölkerung im Umfeld des Flughafens vor Fluglärm.
Allerdings ergeben sich aus dem vorgesehenen Lärmschutzbereich teils erhebliche neue Einschränkungen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Bauvorhaben für Kommunen im Umfeld des Flughafens, wie z. B. für die Gemeinden Eitting und Fraunberg. Daher kommt den Stellungnahmen der Kommunen im Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Aus regionalplanerischer Sicht benötigen auch vom Lärmschutzbereich betroffene Kommunen dringend Entwicklungsmöglichkeiten um zukunftsfähig zu bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem Leitziel in Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten.
Zudem lässt die Anwendung des FluLärmG mit dem vorgesehenen Lärmschutzbereich zukünftig gegenüber der aktuellen behördlichen Praxis bei der Beurteilung von Bauleitplanung und Bauvorhaben weniger Beurteilungsspielräume erwarten. Der Verordnungsgeber wird daher aufgefordert bereits in der Verordnung konkrete rechtliche Voraussetzungen für Ausnahmen insbesondere für die erheblich betroffenen Kommunen zu schaffen. Hierbei kommt den Stellungnahmen der Kommunen im Verfahren eine besondere Bedeutung zu.
Der geplante Lärmschutzbereich überlagert Hauptsiedlungsbereiche des Regionalplans München gemäß Grundsatz B II 2.1. Diese stehen zukünftig je nach Schutzzone nur noch eingeschränkt für Wohnnutzungen zur Verfügung. In der Region München und insbesondere auch im Umfeld des Flughafens besteht weiterhin großer Wohnraumbedarf. Durch die geplante Verordnung wird die Schaffung von Wohnraum deutlich eingeschränkt.
2. Die Geschäftsstelle wird beauftragt die Stellungnahme beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einzureichen.
i.A.
Wißmann
Geschäftsführer
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