Sitzung 14. Februar 2006

Drucksache Nr. 2/06

193. Sitzung des Planungsausschusses, 14.02.2006

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2 
Änderung des Regionalplans Ausnahmen von den Nutzungskriterien in den Lärmschutzzonen in der Stadt Fürstenfeldbruck Auswertung des Anhörverfahrens

Anlagen:

Stellungnahme des Regionsbeauftragten vom 01.02.2006 (Anlage 1)
Umweltbericht (Anlage 2)
erläuternde Karte 2 u Siedlung und Versorgung (Anlage 3; nicht in der Online-Fassung)

  

I. VORTRAG

1. Zuletzt hat sich der Planungsausschuss am 27.09.2005 mit den Ausnahmen von den Nutzungskriterien in den Lärmschutzzonen in der Stadt Fürstenfeldbruck beschäftigt und ein Anhörverfahren zur Festlegung von zwei Ausnahmen (Puch-Nord und Puch-Zur Kaisersäule) gebilligt (Drucksache Nr. 24/05). Beteiligt wurden am Anhörverfahren neben den Nachbargemeinden und dem Landkreis Fachplanungsträger und sonstige Träger öffentlicher Belange, die von dieser Änderung des Regionalplans betroffen sein könnten.

2. Aufgrund der geänderten Rechtslage wurde im Anhörverfahren ein Umweltbericht nachgereicht und auch dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Fortschreibungsentwurf wurde zur Öffentlichkeitsbeteiligung in das Internet eingestellt.

Ablehnende Stellungnahmen haben lediglich die IHK für München und Oberbayern sowie die Flughafen München GmbH gegen die beiden geplanten Ausnahmen in Puch erhoben. Die übrigen Rückmeldungen haben z.T. Anregungen und Hinweise vorgetragen.

a) Die Bedenken der IHK für München und Oberbayern gründen sich auf eine beabsichtigte zivilfliegerische Nachfolgenutzung des ehemaligen Militärflugplatzes als Verkehrslandeplatz. Hierfür sei ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse abgewartet werden sollten. Mit der Änderung des Regionalplans werde die Nutzung als Verkehrslandeplatz der Klasse 1 gefährdet.

Diesen Bedenken kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Regionale Planungsverband München sich gegen die Aufstufung oder Ausweitung des genehmigten Betriebs des zivil mitbenutzten Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck ausgesprochen hat. Dies ist einerseits im Zuge der sechzehnten Änderung des Regionalplans München (Kapitel Verkehr) beschlossen worden (allerdings vom Freistaat Bayern nicht für die Fortschreibung des Kapitels Verkehr verbindlich erklärt worden); andererseits hat der Planungsausschuss auch in seiner Stellungnahme zum Landesentwicklungsprogramm Bayern am 08.11.2005 abgelehnt, auf dem militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck zivilen Flugverkehr anzusiedeln.

Selbst wenn es zu einer zivilfliegerischen Nachfolgenutzung des ehemaligen Militärflugplatzes als Verkehrslandeplatz kommen würde, wären dafür keine Lärmschutzzonen erforderlich. Für Verkehrslandeplätze werden bayernweit generell keine Lärmschutzzonen ausgewiesen.

Aus denselben Gründen wird den Bedenken der Flughafen München GmbH (über die Nachnutzung des Flugplatzes und deren Lärmschutzanforderungen sei noch nicht entschieden) nicht gefolgt. Wie oben erläutert wäre für eine zivilfliegerische Nachfolgenutzung keine Lärmschutzzone erforderlich.

3. Die Anregungen und Hinweise der Regierung von Oberbayern, der Handwerkskammer für München und Oberbayern, des Immissionsschutzes des Landratsamts Fürstenfeldbruck sowie der Wehrbereichsverwaltung Süd sollen an die Stadt Fürstenfeldbruck mit der Bitte um Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren weitergeleitet werden.

  • Die Regierung von Oberbayern weist auf die Verwirklichung von ausreichenden aktiven Schallschutzmaßnahmen hin. Dies betrifft die Bauleitplanverfahren.
       
  • Die Handwerkskammer für München und Oberbayern empfiehlt städtebauliche Verträge mit den künftigen Bewohnern abzuschließen, um so spätere Einwendungen gegen den Fluglärm auszuschließen. Auch dieser Hinweis richtet sich an die Stadt Fürstenfeldbruck und nicht an den Regionalen Planungsverband.
     
  • Der Immissionsschutz des Landratsamts Fürstenfeldbruck weist darauf hin, dass innerhalb der Lärmschutzzone Ci die Bauteile, die Aufenthaltsräume nach außen abschließen, ein Gesamtschalldämmmaß von 40 dB aufweisen müssen. Fenster müssen den Anforderungen der Schallschutzklasse 4 entsprechen. Auch dies ist ein Hinweis auf nachfolgende kommunale Planung der Stadt Fürstenfeldbruck.
     
  • Die Wehrbereichsverwaltung Süd weist auf die Vorschriften der §§ 5 bis 7 des Fluglärmgesetzes hin, worin die Zulässigkeit von Bauvorhaben und Schallschutzanforderungen in den Schutzzonen 1 und 2 geregelt ist. Ungeachtet des Novellierungsbedarfs und bereits eingeleiteten Novellierungsverfahren zu diesem Gesetz von 1971 wird ein militärischer Flugbetrieb in Fürstenfeldbruck nicht mehr stattfinden. Da es keinen militärischen Fluglärm mehr geben wird, sind entsprechende Schutzzonen obsolet. Eine zivilfliegerische Nachfolgenutzung als Verkehrslandeplatz ohne Bauschutzbereich unterfällt nicht den entsprechenden Vorschriften des Fluglärmgesetzes.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2.  Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München billigt die Ergebnisse des Auswertungsberichts (Anlage 1) und des Umweltberichts (Anlage 2) in der Fassung dieser Drucksache.

  3. Der Regionale Planungsverband München beschließt die folgende Änderung der normativen Vorgaben des Regionalplans München, Ausnahmen von den Nutzungskriterien im Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck in der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck:
     
    „Zweite Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region München (Zwanzigste Änderung) vom 14. Februar 2006
     
    Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt der Regionale Planungsverband München folgende Verordnung:
     
    § 1
     
    Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region München (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 20. Januar 1987, GVBl S. 27, BayRS 230-1-7-U), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2005, OBABl 2005 (Neunzehnte Änderung), S. 245, werden wie folgt geändert:
     
    Kapitel B II 6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung
     
    Das Ziel B II 6.3.1 Lärmschutzbereich des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck wird im Absatz „In der Stadt Fürstenfeldbruck in den Gebieten" um zwei folgende Tirets ergänzt:
     
    „- Puch-Nord (Abrundung der vorhandenen Bebauung im Bereich Langbehnstraße und Lindacherweg Richtung B 2 um ca. 1,8 ha abzüglich der erforderlichen Abstandsfläche zur B 2)
     
    - Puch-Zur Kaisersäule (südliche Abrundung der Bebauung an der Bruckerstraße östlich Einmündung Edignaweg um ca. 1,1 ha)"
     
    § 2
     
    Diese Verordnung tritt am Monatsersten nach der Veröffentlichung in Kraft."  

  4. Die Begründung B II Zu 6.3.1 im Abschnitt „Stadt Fürstenfeldbruck" wird um zwei Tirets ergänzt:
     
    „- Puch-Nord mit ca. 1,8 ha abzüglich der erforderlichen Abstandsfläche zur B 2 (Lage der Wohnbebauung in Zone Ci)
     
    - Puch-Zur Kaisersäule mit ca. 1,1 ha (Lage in Zone Ci)."
     
    Der letzte Absatz von B II Zu 6.3.1 erhält folgende Fassung:
     
    „Die Lage der Gebiete, für die gem. B II 6.3.1 Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen ermöglicht werden sollen, ist in den Karten 2 l, 2 u „Siedlung und Versorgung" – Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck und in der Karte 2 u „Siedlung und Versorgung", Ausnahmen von den Lärmschutzbereichen zur Lenkung der Bauleitplanung – Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck Tektur 1, jeweils i.M. 1:50.000 zeichnerisch erläuternd dargestellt."
     
    Gemäß Art. 12 Abs. 1 BayLplG wird als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs der Umweltbericht angefügt (Anlage 2)

  5. Der Verbandsvorsitzende wird beauftragt, die Verbindlicherklärung dieser Änderungsverordnung zu beantragen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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