Sitzung 04. Dezember 2012

Drucksache Nr. 24/12

225. Sitzung des Planungsausschusses, 04.12.2012

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2
Änderung der Satzung des Regionalen Planungsverbands München - Ankündigung

  

I. VORTRAG

Nach Inkrafttreten des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25.06.2012 am 01.07.2012 muss die Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbands München an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden.

Vorgesehen ist die inhaltliche Vorberatung dazu im ersten Planungsausschusstermin am 26.02.2013. Der endgültige Beschluss über die Satzungsänderung ist der Verbandsversammlung vorbehalten, die im ersten Halbjahr 2013 abgehalten werden soll. Zur Information werden wichtige Bereiche benannt, die geändert werden müssen / sollen:

  • Aufgaben des Verbands:
     
    Hier muss die Trennung der Regionalplanung in die staatliche Regionalplanung im übertragenen Wirkungskreis einerseits und andererseits die Regionalentwicklung als freiwillige kommunale Aufgabe der Mitglieder des Regionalen Planungsverbands München nachvollzogen werden.
     
  • Nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 BayLplG kann der Regionale Planungsverband München freiwillige Aufgaben der Regionalentwicklung seiner Mitglieder übernehmen. Eine solche Regelung bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn die Aufgabenwahrnehmung umlagenrelevant ist.
     
    Für diese Fälle einer umlagenrelevanten Aufgabenwahrnehmung gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 3 BayLplG kann die Verbandssatzung besondere Regelungen des Stimmrechts treffen.
     
  • Entschieden werden muss die Frage, ob der Regionale Planungsverband München wieder einen Planungsbeirat einrichtet. Dies ist nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des BayLplG möglich.
     
  • Die Regelungen zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses müssen ebenfalls angepasst werden, Artikel 10 Abs. 3 BayLplG. Nach dieser Vorschrift ist die Verbandsversammlung für Haushalts- und Finanzangelegenheiten zuständig, sofern die geltende Verbandssatzung nicht die Zuständigkeit des Planungsausschusses bestimmt. Ob weiterhin der Planungsausschuss zuständig sein soll oder die Verbandsversammlung, muss entschieden werden.
     
  • Ebenfalls muss aufgenommen werden, dass die Verbandsversammlung die Beschlussfassung über Teilfortschreibungen des Regionalplans bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungsausschusses an sich ziehen kann. Sie ist bisher lediglich für die Gesamtfortschreibung des Regionalplans zuständig.
     
  • Die Satzung kann vorsehen, dass kein Verbandsmitglied mehr als 40 % der anwesenden Stimmen geltend machen kann; eine entsprechende Regelung bedarf der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Stimmenzahl (Artikel 10 Abs. 2 Satz 8 BayLplG). Im Zuge der genannten möglichen Änderungen in der Satzung soll die gesamte Satzung überarbeitet werden.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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