243. Sitzung des Planungsausschusses, 07.03.2017
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 3
Ergänzende Information zu Drucksache 11/16
Anlage:
Entwurf einer Änderungsverordnung zum Landesentwicklungsprogramm Bayern
I. VORTRAG
Der Freistaat Bayern beteiligt den Regionalen Planungsverband München gemäß § 16 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes an der oben genannten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (Email vom 17.02.2017).
Gemäß § 16 Abs. 1 BayLplG sind die Regionalen Planungsverbände bei Änderungen des LEP zu beteiligen, soweit diese betroffen sind. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 22.03.2017. Die Kommunen werden direkt durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat beteiligt.
1. Änderung zu den Lärmschutzbereichen
§ 3 des LEP vom 22.08.2013 wird geändert und enthält nunmehr Übergangsregelungen nur noch zu den Lärmschutzbereichen für die Flugplätze München und Salzburg. Die Lärmschutzbereiche sind erforderlich, um neuen Betroffenheiten durch Fluglärm vorzubeugen, indem Baubeschränkungen im Umfeld der Flugplätze festgelegt werden. Das war bis zur Novellierung des LEP 2013 Sache der Regionalen Planungsverbände, ab 2013 sah der Freistaat Bayern eine ausreichende fachrechtliche Grundlage zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen im Bundesgesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Die bisherige Übergangsregelung bis zum 01.09.2018, in der die Verpflichtung der Regionalen Planungsverbände aufgehoben wurde, Lärmschutzbereiche auszuweisen, wird nun im § 4 des Entwurfs bis zum 01.09.2023 um fünf Jahre verlängert.
a) Lärmschutzbereiche für die Flugplätze Nürnberg und Ingolstadt-Manching sind 2014 festgelegt, die bisherige Regelung im LEP obsolet.
b) Die Resort- und Verbändeanhörung zu den Lärmschutz-bereichen für den Flugplatz Lechfeld wurde im Dezember 2016 eingeleitet, mit dem Inkrafttreten ist noch in 2017 zu rechnen und deshalb eine Übergangsregelung zu diesem Flugplatz nicht nötig.
c) Für den Flugplatz Oberpfaffenhofen ist keine Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgesehen, deshalb auch eine Übergangs-regelung nicht erforderlich.
d) Für den Flughafen München wurde noch nicht mit einem entsprechenden Verfahren zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach Fluglärmgesetz begonnen. Eine Festsetzung innerhalb der bisherigen Übergangsfrist ist daher nicht zu erwarten und deshalb die Übergangsfrist bis zum 01.09.2023 zu verlängern.
2. Alpenplan
Die Ausweisung der Zonen im Alpenplan soll so geordnet werden, dass ausgewogene Arbeits- und Lebensbedingungen der Bewohner gewährleistet bleiben, die Naturschönheiten und Eigenart als Erholungsgebiet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten werden und der erholungssuchenden Bevölkerung der Zugang zu diesem Zielgebiet gesichert wird. Anhang 3 des Alpenplans wird dahingehend verändert, dass die Fläche in der Zone C des Alpenplans, die für das Vorhaben am Riedberger Horn (Bergbahn und Skipiste) erforderlich ist (ca. 80 ha), künftig der Zone B des Alpenplans zugeordnet wird. Gleichzeitig werden naturschutzfachlich wertvolle Flächen am Bleicher Horn sowie am Hochschelten mit einer Gesamtfläche von rund 304 ha, die sich in der bisherigen Zone B befinden, künftig der Zone C zugeordnet. Damit könnten die geplanten Sondergebiete Bergbahn und Wintersportbetrieb realisiert und der Zusammenschluss der Skigebiete Balderschwang und Grasgehren ermöglicht werden. Grund für diese Änderung ist die existentielle Abhängigkeit der Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang vom Tourismus, die im Winter nur durch einen Ausbau der bisherigen kleinen Skigebiete in vergleichsweise schneesicherer Lage erfolgen kann. In der Begründung (s. Anlage) werden die oben genannten einzelnen Interessen von Natur, Landschaft, Wirtschaft, Erholung, kommunaler Entwicklung und der Bevölkerung abgewogen.
3. Regionalplanerische Bewertung
Gegen die Verlängerung der Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen für den Flugplatz München ist nichts einzuwenden. Die Übergangsregelung ist sicher sinnvoll, um eine fundierte neue Lärmschutzzone zu erarbeiten. Bis zum 01.09.2023 gilt dann die Lärmschutzzone des Regionalplans München weiter. Der mögliche Wegfall von Lärmschutzzonen für den Flugplatz Oberpfaffenhofen ist grundsätzlich auch nach dem Fluglärmschutzgesetz möglich, jedoch nicht unbedingt erforderlich. Ein Wegfall der Lärmschutzzonen darf jedoch in Oberpfaffenhofen für die Bevölkerung ebenso wie für die umgrenzenden Gemeinden und Stadtbezirke der Landeshauptstadt München keine negativen Wirkungen haben. Das heißt, dass der Flugverkehr dort nicht über das bisher zulässige Maß hinaus ausgeweitet werden darf. Die Region München ist nicht von der Änderung der Zonierung des Alpenplans betroffen. Eine Stellungnahme dazu erübrigt sich deshalb.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
i.A.
Breu
Geschäftsführer