226. Sitzung des Planungsausschusses, 26.02.2013
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 4
Änderung der Satzung des Regionalen Planungsverbands München - Vorberatung
Anlagen:
- Entwurf einer Verbands- und Entschädigungssatzung
- Bisherige Verbands- und Entschädigungssatzung
I. VORTRAG
Die Satzung des RPV München und die Entschädigungssatzung vom 06.02.2007 muss den neuen gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Landesplanungs- gesetzes (BayLplG) angepasst werden. Dies wird auch zum Anlass genommen, wo es möglich ist, die Satzung zu straffen.
Zuständig für den Beschluss über die Satzung ist die Verbandsversammlung. Sie soll am 18.06.2013 die neue Satzung mit Entschädigungssatzung beschließen.
Im folgenden werden die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Satzung aufgelistet und erläutert.
1. Verbandssatzung
- § 3 Aufgaben des Verbands in der Regionalplanung
Absatz 1: Anpassung an Art. 8 Abs. 1 BayLplG, das in staatliche Regionalplanung im übertragenen Wirkungskreis und freiwillige kommunale Aufgaben der Regionalentwicklung unterscheidet.
Absatz 2, Ziffer 4: Anpassung an Art. 29 BayLplG
Absatz 5: Entfall von Einzelheiten einer Regelung der Zusammenarbeit des RPV München mit der Regierung von Oberbayern, da dies gesetzlich geregelt ist (Art. 8 Abs. 4 BayLplG) und keine Aufgabe des Verbands darstellt.
- § 4 Aufgaben in der Regionalentwicklung
Siehe § 3
! Der Beschluss über § 4 der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayLplG).
- § 5 Organe des Verbands
Der Regionale Planungsbeirat soll wieder eingeführt werden (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayLplG). Der Planungsausschuss beschließt über die Zusammensetzung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7).
- § 6 Verbandsversammlung bleibt grundsätzlich gleich; kleinere Satzum- stellungen.
- § 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
Absatz 2: Beschlussfassung über Teilfortschreibungen bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungsausschusses (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayLplG).
- § 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
Absatz 1: Auch ein Viertel der Verbandsmitglieder soll eine Sitzung einberufen können, zusätzlich zu einem Viertel der Stimmen. Stärkung der Mitglieder mit weniger Einwohnern.
- § 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung
Absatz 8, wonach kein Verbandsmitglied mehr als 40 % der anwesenden Stimmen geltend machen kann. Diese Regelung kann die Verbandssatzung gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 8 BayLplG vorsehen.
! Eine solche Satzungsregelung bedarf der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Stimmenzahl.
Absatz 9: Entfall der Regelung in der RPV-Satzung, wonach Verbandsmitglieder ihre Verbandsräte anweisen können wie sie abzustimmen haben, diese Weisung jedoch die Gültigkeit eines Beschlusses der Verbandsversammlung nicht berührt, wenn die Verbandsräte doch anders abstimmen. Keine Notwendigkeit, das in der RPV-Satzung zu regeln.
- § 10 Wahlen
Der besseren Übersichtlichkeit wegen von § 9 getrennt und in einem eigenen Paragraph geregelt.
- § 12 Aufgaben des Planungsausschusses
Wie bisher Zuständigkeit für Haushaltsfragen – siehe oben zu § 7;
Entscheidung über Aufgaben und Projekte der Regionalentwicklung mit 2/3-Mehrheit (§ 13 Abs. 6 Satz 3);
Zusammensetzung des Planungsbeirats.
- Vor § 18: bisheriger „§ 16 Anzuwendende Vorschriften" im Abschnitt Verbandswirtschaft entfällt, weil § 24 eine gleichlautende Regelung enthält.
- § 18 Satz 2: Siehe zu §§ 4 und 12.
2. Änderung der Entschädigungssatzung (Seite 14):
Hier werden die pauschalierten Reisekostenvergütungen, die Entschädigung für den Verbandsvorsitzenden und die Höhe des Sitzungsgelds und die pauschale Verdienstausfallentschädigung moderat angehoben.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Planungsausschuss empfiehlt der Verbandsversammlung, die beiliegende Verbands- und Entschädigungssatzung des RPV München in der Fassung der Planungsausschusssitzung vom 26.02.2013 zu beschließen.
i.A.
Breu
Geschäftsführer
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