188. Sitzung des Planungsausschusses, 15.02.2005
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 1
Neues Bayerisches Landesplanungsgesetz – Konsequenzen für die Arbeit des Regionalen Planungsverbands
Anlage:
Bayerisches Landesplanungsgesetz
I. VORTRAG
Zuletzt wurde die Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes im Planungsausschuss am 20.07.2004 behandelt (Drucksache Nr. 22/04). In den letzten Sitzungen hat der Verbandsvorsitzende, LR Pointner, über den jeweils aktuellen Stand der Dinge berichtet. Nunmehr hat der Bayerische Landtag das Gesetz beschlossen. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2005 in Kraft. Zugleich tritt das bisherige Bayerische Landesplanungsgesetz außer Kraft.
Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 wird der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes anzupassen sind, in einer Verordnung bestimmt werden. Das entsprechende Landesentwicklungsprogramm liegt noch nicht vor.
1. Erfreulich an der Novellierung ist, dass weiterhin alle Gemeinden, Städte und Landkreise Träger der Regionalplanung und des Regionalen Planungsverbands sind.
Auch die Forderung des Regionalen Planungsverbands München, an der bisherigen Verteilung der Stimmen in der Verbandsversammlung (mit einer Obergrenze von max. 40 % der Stimmen für ein Verbandsmitglied) festzuhalten, hat sich durchgesetzt. Das gleiche gilt für den Verbandsausschuss, der nach wie vor 30 Mitglieder haben wird.
2. Die wesentlichen Konsequenzen aus der Neufassung des Landesplanungsgesetzes für die Arbeit des Regionalen Planungsverbands München sind:
- Art. 5 Abs. 3 – Der Regionsbeauftragte wird im Landesplanungsgesetz nicht mehr explizit genannt. Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben danach der Höheren Landesplanungsbehörde. Herr Winter wird jedoch wie bisher Ansprechpartner für den Regionalen Planungsverband München in der Regierung von Oberbayern sein.
- Art 7 Abs. 1 – Der Beirat ist nicht mehr Organ des Regionalen Planungsverbands. Es gibt nur noch die Verbandsversammlung, den Planungsausschuss und den Verbandsvorsitzenden als Organe der Planungsverbände. Jedoch sollte die Zusammenarbeit mit den bisher im Beirat vertretenen Institutionen und Personen fortgeführt werden.
Vorgeschlagen wird deshalb, bei den bisherigen Beiratsmitgliedern und anderen regionalen Akteuren nachzufragen, ob sie an einer Mitarbeit interessiert sind. Die Personen und Institutionen können dann vom Vorsitzenden als Gäste in die jeweiligen Planungsausschusssitzungen eingeladen werden. Unabhängig davon soll ihr Sachverstand bei wesentlichen Fragen der Regionalentwicklung wie bisher genutzt werden.
- Art 7 Abs. 3 und 5 – Die Verbandsversammlung ist nunmehr ausschließlich für die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Verbandssatzung und die Gesamtfortschreibung des Regionalplans zuständig. Teilfortschreibungen des Regionalplans können im Planungsausschuss verabschiedet werden. Die Satzung des Regionalen Planungsverbands München muss an das neue Gesetz angepasst werden.
Es wird vorgeschlagen, die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms abzuwarten, weil darin weitere konkrete inhaltliche Vorgaben für die Arbeit der Regionalen Planungsverbände zu erwarten sind. Sie sollen in die Satzung aufgenommen werden.
- Art. 18 i.V.m. 11 – Inhalt der Regionalpläne. Der Inhalt der Regionalpläne wird, wie mehrfach berichtet, gestrafft und enthält ausschließlich Festlegungen der zentralen Orte der Grundversorgung (Kleinzentren und Unterzentren) und der Siedlungsschwerpunkte, Festlegung zu Gebieten, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind, regionsweit raumbedeutsame Festlegungen zum Siedlungswesen, zum Verkehr, zur Wirtschaft, zu Sozialwesen und Kultur, sowie zur Freiraumsicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind. Die in Regionalplänen möglichen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete werden nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.
- Aufgrund des in den letzten Jahren gestrafften Regionalplans sind wesentliche Änderungen aufgrund des neuen Gesetzes nicht erforderlich. Abzuwarten bleibt der Umfang, in dem das Landesentwicklungsprogramm Festlegungen für Vorrang und Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen vorsieht. Erst dann kann über die weitere inhaltliche Ausgestaltung des Kapitels B I „natürliche Lebensgrundlagen" entschieden werden.
- Nach Art. 12 ist als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs ein Umweltbericht für Regionalplanänderungen zu erstellen. Dies wird in Zukunft beachtet.
- Nach Art. 25 soll der Regionale Planungsverband auf die Umsetzung seiner Ziele und Grundsätze hinwirken. In näherer Zukunft sind für die Region München vor allem die Umsetzung des beschlossenen Verkehrskapitels (insbesondere das weitere Drängen nach Finanzierung bereits geplanter Investitionen im ÖPNV, z.B. zweite Stammstrecke und Erdinger Ringschluss) sowie Abschluss und Umsetzung des Einzelhandelskonzepts dringlich. Die Situierung von Einzelhandelsgroßbetrieben und die Versorgung der Bevölkerung mit dem täglichen Bedarf hat vielfältige und gravierende Auswirkungen auf die Siedlungs- und Verkehrssituation in der Region.
- Unklar ist die Beteiligung des RPV an der Bauleitplanung. Nach Art. 25 Abs. 5, Nr. 3 ist der Planungsausschuss zuständig für Stellungnahmen zu Verfahren, an denen der RPV beteiligt wird. Nach der Begründung (zum insoweit unveränderten Gesetzentwurf) sollen die Planungsverbände bei Bebauungsplänen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind oder bei Flächennutzungsplänen mit lediglich örtlicher Bedeutung nicht mehr beteiligt werden. Wer das beurteilt, ist noch offen. Jedenfalls soll aus arbeitsökonomischen Gründen der Planungsausschuss die Abgabe von Stellungnahmen in Bauleitplanverfahren auf den Geschäftsführer delegieren, wobei jede Kommune die Behandlung im Planungsausschuss verlangen kann (wie bisher).
- Hinzuweisen ist noch darauf, dass gem. Art. 29 ein Zielabweichungsverfahren eingeführt wird. Die Oberste Landesplanungsbehörde (Wirtschaftsministerium) kann die Abweichung von einem Ziel im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, zulassen. Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Zielabweichungsverfahren können öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben, beantragen.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer werden beauftragt, die unter I. beschriebenen Folgerungen für die Arbeit des Regionalen Planungsverbands umzusetzen.
i.A.
Breu
Geschäftsführer
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