Sitzung 20. Juli 2004

Drucksache Nr. 22/04

185. Sitzung des Planungsausschusses, 20.07.2004

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 1 
Stellungnahme zur Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes

Anlage:

Gesetzentwurf mit Auszügen aus der Begründung

  

I. VORTRAG

Mit der Strukturreform der Landesplanung und der Regionalen Planungsverbände hatte sich die Verbandsversammlung am 09.12.2003 intensiv befasst und eine Resolution beschlossen. Darin heißt es u.a., dass eine regional abgestimmte Entwicklung in den Bereichen Verkehr, Siedlung und Freiraum, Wirtschaft und Einzelhandel unerlässlich ist. Eine Abschaffung kommt nicht in Frage. Die Regionalplanung muss in kommunalen Händen bleiben. Einer Diskussion über die derzeitigen Strukturen der Regionalen Planungsverbände steht der Regionale Planungsverband München aufgeschlossen gegenüber (siehe Drucksache Nr. 29/03).

 In der Zwischenzeit hat der damalige Verbandsvorsitzende, OB Ude, den Planungsausschuss am 17.02.2004 und 04.05.2004 über den Stand der Dinge informiert. Der Regionale Planungsverband München wird mit Schreiben vom 28.06.2004 nun zur Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes angehört. Diesen Entwurf hat der Ministerrat am 22.06.2004 gebilligt.

1. Der Gesetzentwurf will die Verfahren und Organisation der Landesplanung, also auch der Regionalplanung und der Regionalen Planungsverbände weiter straffen und vereinfachen. Daneben enthält der Entwurf einige Vorschriften zur Umsetzung des Raumordnungsgesetzes des Bundes sowie zur EG-Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen.

Der Text des Entwurfs ist als Anlage abgedruckt. Auszugsweise ist auch die Gesetzesbegründung eingearbeitet.

Wesentliche Neuerungen aus Sicht des Regionalen Planungsverbands München sind:

  • Art. 5 unterstreicht, dass die Regionalen Planungsverbände Träger der Regionalplanung sind und sich aus allen Gemeinden und Landkreisen einer Region zusammensetzen. Die Institution eines Regionsbeauftragten ist nicht mehr vorgesehen – Ansprechpartner zur Ausarbeitung des Regionalplans etc. ist nach Art. 5 Abs. 3 die höhere Landesplanungsbehörde.
     
  • Art. 7 regelt die neue Struktur des Planungsverbands: 
      
    • Es ist kein Regionaler Planungsbeirat mehr als Organ möglich.
       
    • In der Verbandsversammlung hat wie bisher jeder Verbandsrat für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme. Jedoch erhält im Unterschied zur jetzigen Regelung kein Verbandsmitglied mehr als ein Drittel der Stimmen (jetzt 40 %). Daneben ist wie bisher für Beschlüsse und Wahlen die Zustimmung von einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich.
       
    • Die Verbandsversammlung ist nur noch zuständig für die Wahl des Verbandsvorsitzenden, für die Beschlussfassung über die Verbandssatzung und die Gesamtfortschreibung des Regionalplans.
       
    • Die Zahl der Mitglieder des Planungsausschusses soll verringert werden, bei mehr als 120 Mitgliedern eines Regionalen Planungsverbands auf höchstens 24 (bisher in München 30) neben dem Verbandsvorsitzenden. Im Planungsausschuss sind die Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Städte und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung vertreten. Das hieße für den Regionalen Planungsverband München jeweils 8 Vertreter der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden und 8 Vertreter der LH München, also ein Drittel.
       
    • Der Planungsausschuss ist zuständig für die Erarbeitung und Teilfortschreibungen des Regionalplans, auch für Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen er beteiligt wird. Dazu kommt die Beschlussfassung über Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung, Finanzplan, Feststellung der Jahresrechnung.
       
  • Nach Art. 11 werden die Belange, für die Regionalpläne Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festlegen dürfen, im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.
     
  • Nach Art. 12 ist zukünftig als Bestandteil des Begründungsentwurfs von Regionalplänen ein Umweltbericht zu erstellen. Davon kann bei geringfügigen Änderungen des Regionalplans abgesehen werden. Nach Art. 13 ist die Öffentlichkeit in das Anhörverfahren auch des Regionalplans einzubeziehen. Dafür wird der Entwurf bei der Regierung von Oberbayern ausgelegt. Gleichzeitig ist er in das Internet einzustellen.
     
  • Nach Art. 16 und 18 enthalten die Regionalpläne ausschließlich die Festlegung der zentralen Orte (Kleinzentren, Unterzentren, Siedlungsschwerpunkte), Festlegung von Gebieten, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind, regionsweit raumbedeutsame Festlegungen zum Siedlungswesen, zum Verkehr, zur Wirtschaft und zur Freiraumsicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind.
     
  • Nach Art. 22 sind im Raumordnungsverfahren die öffentlichen Stellen und sonstigen Planungsträger, die von dem Vorhaben berührt sind, zu beteiligen. Es wird in Art. 23 ein vereinfachtes RO-Verfahren eingeführt.
     
  • Art. 25 behandelt die Verwirklichung der Landesplanung. Danach wirken u.a. die Regionalen Planungsverbände darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze berücksichtigt werden. In Bauleitplan- und Zulassungsverfahren werden landesplanerische Stellungnahmen grundsätzlich von der höheren Landesplanungsbehörde abgegeben. Bei Konflikten zwischen Verbandsmitgliedern, die die Regionalplanung betreffen, wirkt der Regionale Planungsverband auf eine einvernehmliche Lösung hin. Art. 25 setzt auch § 13 des Raumordnungsgesetzes, das u.a. regionale Entwicklungskonzepte sowie Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne anregt, um.

2. Aus Sicht des Regionalen Planungsverbands München ist die Zielrichtung des Gesetzentwurfs grundsätzlich zu begrüßen. Mit Ausnahme der folgenden Vorschriften besteht Einverständnis mit der Novellierung.

Die vorgesehenen Regelungen in Art. 5 Abs. 3 und 7 stoßen auf Bedenken:

  • Art. 5 Abs. 3 schafft den Regionsbeauftragten ab, der in der letzten Reform der Landes- und Regionalplanung seinerseits die Regionalplanungsstelle bei der Regierung abgelöst hat. Es ist zu befürchten, dass zukünftig kein ausschließlich für den Regionalen Planungsverband München zuständiger Ansprechpartner mit der entsprechenden Arbeitskapazität zur Verfügung steht. Wenn das entsprechende Sachgebiet bei der Regierung insgesamt Ansprechpartner ist, ist weder eine kontinuierliche Zusammenarbeit noch eine schnelle Abstimmung möglich. In Hinblick auf notwendige Deregulierung und Effizienz der Arbeit ist ein fester Ansprechpartner nötig. Dies schon allein deshalb, weil nur durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit der Abstimmungsbedarf niedrig gehalten werden kann. Es ist jedenfalls beim Regionalen Planungsverband München keinesfalls zu befürchten, dass der Regionsbeauftragte unterbeschäftigt wäre. Zumindest also für die Region München muss ein Regionsbeauftragter als dauernder Ansprechpartner, der mit den laufenden Verfahren, Problemen etc. vertraut ist, beibehalten werden.
     
  • Art. 7 in der vorgeschlagenen Fassung ist für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Region München nicht tragbar:
     
    • Die vorgesehene Abschaffung des Regionalen Planungsbeirats ist gerade in Hinblick auf Deregulierung und Effizienzgewinne kontraproduktiv. Sie ist das Gegenteil davon. Die aktive Mitarbeit der verschiedenen Interessensgruppen im Beirat verkürzt die Aufstellung des Regionalplans, weil sie bereits im Vorfeld ihren Sachverstand einbringen – das Anhörverfahren wird dadurch wesentlich beschleunigt. Umgekehrt ist in Hinblick auf Art. 25 des Gesetzentwurfes, nach dem die Regionalen Planungsverbände darauf hinwirken, dass die Ziele beachtet und die Grundsätze berücksichtigt werden, der Beirat ebenso unerlässlich. Die dort vertretenen Interessensgruppen sind neben den Gemeinden, Städten und Landkreisen die wichtigsten Ansprechpartner zur Umsetzung des Regionalplans. Im übrigen verursacht der Beirat keine Kosten.
       
    • Die Vorschriften zur Verbandsversammlung in Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 stoßen dort auf gravierende Bedenken, wo sie von der grundsätzlichen Stimmengewichtung nach Einwohnern massiv abweichen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb kein Verbandsmitglied unabhängig von der Einwohnerzahl mehr als ein Drittel der Stimmen erhalten soll. Bisher lag die Obergrenze bei 40 % der Stimmen. Im Ergebnis würde die vorgeschlagene Regelung dazu führen, dass die LH München, in der fast 50 % der Einwohner der Region wohnen, nur noch halb soviel Stimmen in der Verbandsversammlung hat wie die Gemeinden und Landkreise im Umland.
       
      Um der Problematik, dass die LH München ihre Stimmen in einer Hand in der Versammlung bündeln kann, die Landkreise und Gemeinden dies jedoch nicht können, gerecht zu werden, sollte die jetzige Regelung beibehalten werden. Sie hat sich bewährt.
       
      Jedenfalls bei einem Zwangsverband, der wie der Regionale Planungsverband normsetzende Funktion mit Bindungswirkung für alle Mitglieder ausübt, wäre ein sachlicher Grund für eine so massive Ungleichbehandlung der Mitglieder erforderlich. Die in der amtlichen Begründung zu Art. 7 Abs. 2 vertretene Auffassung, die Verschärfung der Sperrklausel von 40 % auf ein Drittel Stimmen sei „zur angemessenen Vertretung aller Gruppen im verkleinerten Planungsausschuss erforderlich" ist falsch. Die Sperrklausel führt sowohl in der Verbandsversammlung wie auch im Planungsausschuss (siehe unten) dazu, dass die verschiedenen Gruppen in der Region München höchst ungleich behandelt werden. Die Einwohner der LH München zählen nur halb soviel wie die Einwohner der umliegenden Landkreise und Gemeinden.
       
    • Die Regelung zur Stimmenzahl in der Verbandsversammlung ist eben deshalb problematisch, weil sie auf die Zusammensetzung des mit mehr Kompetenzen auszustattenden Planungsausschusses durchschlägt. Auch hier hätte dann die LH München nur noch halb so viel Stimmen wie die restlichen Vertreter der Region. Dieses gravierende Ungleichgewicht ist beim Planungsausschuss noch unsinniger, weil dort kein Mitglied, auch nicht die LH München, über ihren Stimmenanteil in einer Hand verfügt, sondern (derzeit) über 12 Sitze, die zudem politisch gemischt besetzt sind.
       
      Eine Obergrenze von 24 Mitgliedern im Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München ist auch nicht sachgerecht. Wenn zwischen Planungsverbänden mit unter 80 Mitgliedern (höchstens 12 Sitze) und zwischen 80 und 120 Mitgliedern (18 Sitze) Unterschiede von 6 Sitzen im Planungsausschuss gemacht werden, so ist es doch mehr als sinnvoll, dem Regionalen Planungsverband München eine Mitgliederzahl im Planungsausschuss von wie bisher 30 Mitgliedern zuzugestehen. Er hat immerhin 194 Mitglieder, also weit mehr als doppelt so viel wie Planungsverbände, die 18 Ausschussmitglieder zählen sollen.
      Die Arbeitsfähigkeit und Effizienz des Planungsausschusses wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Zumal da die Verbandsversammlung weniger Kompetenzen hat und der Planungsausschuss jetzt auch für Haushalts- und Finanzfragen und die Teilfortschreibungen des Regionalplans zuständig ist, sollte er zum einen wenigstens annähernd die Zusammensetzung der Bevölkerung widerspiegeln, zum anderen eine angemessen breite Verankerung in den kommunalen Parlamenten haben. Dies ist auch deshalb unerlässlich, weil sonst der Umsetzungsauftrag nach Art. 25 schwerer zu erfüllen sein wird.
       
    • Aus der Begründung zu Art. 7 Abs. 5 und Art. 25 wird deutlich, dass der Regionale Planungsverband bei Bebauungsplänen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind oder bei Flächennutzungsplänen mit lediglich örtlicher Bedeutung nicht mehr beteiligt wird. Es stellt sich die Frage, wer diese Frage beurteilt. Arbeitsökonomischer für alle Beteiligten wäre es, die Beteiligung der Regionalen Planungsverbände auf Änderung und Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen zu beschränken.
       
  • Es muss sichergestellt sein, dass der Freistaat Bayern auch zukünftig den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aufstellung der Regionalpläne ersetzt.

3. Da der Entwurf an mehreren Stellen auf das noch neu zu fassende Landesentwicklungsprogramm verweist (z.B. bei den Belangen, für die die Regionalpläne Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausweisen können) ist eine frühzeitige Beteiligung des Regionalen Planungsverbands München an der Fortschreibung des LEP nötig. Dafür muss auch mehr Zeit zur Verfügung stehen als im jetzigen Verfahren zum Landesplanungsgesetz. Jetzt schon wird angemerkt, dass die besondere Bedeutung der Metropolregionen München und Nürnberg im Landesentwicklungsprogramm ihren Niederschlag finden muss.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Regionale Planungsverband München stimmt dem Entwurf zur Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes mit folgenden Ausnahmen zu:
     
    a) Der Regionsbeauftragte muss zumindest für die Region München erhalten bleiben (Art. 5 Abs. 3).
     
    b) Es muss dem Regionalen Planungsverband München freigestellt sein, einen Regionalen Planungsbeirat als Organ des Planungsverbands vorzusehen (Art. 7).
     
    c) Die Reduzierung der höchstmöglichen Stimmenzahl auf ein Drittel der nach Bevölkerungsanteilen errechneten Stimmen in der Verbandsversammlung wird abgelehnt. Dadurch erhielte die LH München, obwohl sie ca. die Hälfte der Regionsbevölkerung ausmacht, nur noch halb so viele Stimmen wie Landkreise und kreisangehörige Gemeinden der Region München. Vorgeschlagen wird die Beibehaltung der jetzigen Begrenzung auf 40 % der Stimmen.
     
    d) Der Planungsausschuss für die Region München muss mind. 30 Mitglieder umfassen. Bei seiner Zusammensetzung ist die jetzige Regelung beizubehalten (12 Sitze LH München, je 9 Sitze Gemeinden und Landkreise). Die Drucksache Nr. 22/04 ist als Begründung Teil des Beschlusses.

  3. Der Vorsitzende wird beauftragt, sich auch an die Landtagsabgeordneten in der Region München und an die Fraktionen im Bayerischen Landtag zu wenden, mit der Bitte, die Forderungen des Regionalen Planungsverbands München zu unterstützen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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