Verbandsversammlung, 25. Juni 2024

Drucksache 7/24

67. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands München am 25.06.2024

 

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an die Verbandsversammlung

 

TOP 1 Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter

 

I. VORTRAG

1. In der 66. Verbandsversammlung am 30.06.2022 wurden der 1. Bürgermeister der Gemeinde Oberhaching, Herr Stefan Schelle als Vorsitzender, der Landrat des Landkreises Starnberg, Herr Stefan Frey als 1. Stellvertreter und der Oberbürgermeister der LH München, Herr Dieter Reiter als 2. Stellvertreter gewählt.

2. Gem. § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbandes München (RPV) werden der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter auf die Dauer von 2 Jahren, falls sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes sind, höchstens bis zum Ablauf dieses Amts gewählt. In der 67. Verbandsversammlung sind deshalb Neuwahlen durchzuführen. Nach § 13 Abs. 1 der Satzung werden der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Verbandsversammlung nach Maßgabe von § 9 der Satzung aus ihrer Mitte gewählt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt (§ 9 der Satzung).

Wenn für die Person des Verbandsvorsitzenden oder eines Stellvertreters jeweils nur ein Vorschlag vorliegt und kein anwesender Verbandsrat widerspricht, kann die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter auch in offener Abstimmung erfolgen.

Maßgebend für den Stimmenwert der Verbandsräte ist die jeweilige Einwohnerzahl des Verbandsmitglieds. Dabei erhält jeder Verbandsrat für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden sowohl der Gemeinde als auch dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet; die Einwohner kreisfreier Städte zählen doppelt. Für die Wahl in der Verbandsversammlung am 25.06.2024 sind die Einwohnerzahlen zum 31.12.2021 (siehe § 8 Abs. 7 der Satzung) maßgeblich. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 % der Stimmen und kann mehr als 40 % der anwesenden Stimmen geltend machen (§ 8 Abs. 7 und 8 der Satzung). Von den insgesamt 4.970 Stimmen entfallen aktuell 1.531 (30,8%) auf die 185 Gemeinden, 1.451 (29,2%) auf die 8 Landkreise und 1.988 (40,0%) auf die Landeshauptstadt München.

Es wird vorgeschlagen, in der Verbandsversammlung einen Wahlausschuss zu bestellen und ihm die Durchführung der Wahlen nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Geschäftsordnung zu übertragen.

 

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

2. Die Verbandsversammlung beschließt, für die Wahl des Verbandsvorsitzen-
den und seines 1. und 2. Stellvertreters einen Wahlausschuss zu bestellen und ihm die Durchführung der Wahl nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Geschäftsordnung zu übertragen.

3. Als Wahlvorsteherin / Wahlvorsteher wird Frau/Herr ……...  bestellt.
Als Beisitzerin / Beisitzer wird Frau / Herr ……… bestellt.
Als Beisitzerin / Beisitzer wird Frau/Herr ……… bestellt.

 

i.A.
Wißmann
Geschäftsführer

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