

68. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands München am 25.06.2026
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an die Verbandsversammlung
TOP 2 Verlängerung der Zweckvereinbarung zwischen dem Regionalen Planungsverband München und dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
ANLAGE: Zweckvereinbarung (Fassung 2026)
I. VORTRAG
1. In der Zweckvereinbarung vom 01.04.1973 zwischen dem Regionalen Planungsverband München (RPV) und dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) wurden insbesondere Regelungen getroffen über:
Die ursprünglich bis 30.04.1978 befristete Zweckvereinbarung wurde zuletzt aufgrund von Beschlüssen der Verbandsversammlung des PV und der Verbandsversammlung des RPV am 16.06.2020 bis zum 30.06.2026 verlängert.
2. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die Übertragung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des RPV auf den PV gut bewährt. Die Zweckvereinbarung soll deshalb für die nächste Wahlperiode und bis nach der darauffolgenden ersten Verbandsversammlung verlängert werden.
3. In der Verbandsversammlung vom 25.06.2024 wurde die Präambel der Satzung neu beschlossen. Auch jetzt wurde diese im Hinblick auf den Verweis auf die neuesten Gesetzesfassungen aktualisiert.
4. Die Verlängerung der Zweckvereinbarung steht auch auf der Tagesordnung der Verbandsversammlung des PV, die am 25.06.2026 vor der Verbandsversammlung des RPV tagt.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage als Gesamtausfertigung der Zweckvereinbarung Stand 2026 angefügt.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Regionale Planungsverband München beschließt die Zweckvereinbarung vom 01.04.1973 mit dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, zuletzt verlängert zum 30.06.2026, in der anliegenden Gesamtausfertigung.
Dies beinhaltet die folgende Aktualisierung der Präambel:
Aufgrund Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.d.F. vom 20. Juni 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2025 (GVBl. S. 637) und Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bayer. Landesplanungsgesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2024 (GVBl. S.257) i.V.m. § 17 Abs. 3 der Satzung des Regionalen Planungsverbands München vom 18.06.2013, geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 25.06.2024 und § 15 Abs. 2 der Satzung des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München vom 01.01.2025…,
sowie die Verlängerung der Zweckvereinbarung bis zum 30.06.2032.
Im Übrigen ist die Zweckvereinbarung unverändert.
3. Der Verbandsvorsitzende wird beauftragt, die Zweckvereinbarung mit dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München entsprechend Ziffer 2 abzuschließen.
i.A.
Wißmann
Geschäftsführer