174. Sitzung des Planungsausschusses, 06.11.2001
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 6
Landesentwicklungsprogramm Bayern
Stellungnahme zur Teilfortschreibung zum Fachziel
Einzelhandelsgroßprojekte/FOC
Anlagen (nicht in der Online-Fassung):
Tabelle: Auswirkungen der Stadt-Umland-Klausel
Stellungnahme des Regionsbeauftragten vom 17.10.2001
Texte Regionalplan und LEP mit „Ulmer Liste"
I. VORTRAG
Der Ministerrat hat am 24.07.2001 den vorliegenden Entwurf des LEP-Fachziels B IV 1.4.5 (siehe Anlage) beraten und für das Anhörverfahren gebilligt. Mit Schreiben vom 01.08.2001 hat das StMLU den Regionalen Planungsverband München um Stellungnahme zu dieser Teilfortschreibung gebeten. Die Verbandsmitglieder wurden beteiligt.
1. Beibehalten wurde das generelle Ziel, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten und die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Im übrigen weist das Ziel Ergänzungen und Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung auf:
Die Sortimente werden nach der „Ulmer Liste" unterschieden (vgl. Anlage).
2. Die Stellungnahmen der Verbandsmitglieder und des Regionalen Planungsbeirats sind vom Regionsbeauftragten auf den Seiten 5 bis 9 seiner Stellungnahme aufgeführt. Auf sie wird verwiesen, ebenso wie auf die Tabelle, aus der die Auswertung der Stellungnahmen ersichtlich ist.
Neben allgemein positiv eingeschätzten Aspekten des Fortschreibungsentwurfs, wie z.B. das Abstellen auf den Schutz der Innenstädte sowie die Forderung nach städtebaulich integrierter Lage und qualifizierter Anbindung an den ÖPNV gibt es eine ganze Reihe von kritischen Anmerkungen der Verbandsmitglieder und des Regionalen Planungsbeirats. Sie beziehen sich auf folgende Bereiche:
Unklare Begriffe und Definitionen im Entwurf
Diese Anregungen und Kritikpunkte werden bei der folgenden regionalplanerischen Beurteilung berücksichtigt.
3. Aus Sicht der Region ist zu den einzelnen Regelungsbereichen des Zielentwurfs wie folgt Stellung zu beziehen:
a) Positiv zu beurteilen ist das Festhalten am System der zentralen Orte sowie das allgemeine Ziel, die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen, die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte, den Schutz der Innenstädte und die Minimierung der Verkehrswege und des Flächenverbrauchs zu wahren. Allerdings müssen die unbestimmten Begriffe wie „städtebaulich integrierte Lage", „qualifizierte Anbindung an den ÖPNV" etc. definiert werden.
b) Auch der neue Ansatz, grundsätzlich das Schutzgut Innenstadt ins Zentrum der Regelung zu stellen, ist zu begrüßen. Hier liegt der Teufel im Detail – es ist noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien der Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels zugeschnitten sein soll. Auch wird davor gewarnt, bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten den Einzugsbereich, den der Projektentwickler festlegt, ungeprüft zu Grunde zu legen; die Gefahr, dass der Einzugsbereich so groß zugeschnitten wird, dass er auch „passt", ist nicht auszuschließen.
c) Zu den Abschöpfungsquoten: Bei Lebensmitteln ist eine Abschöpfungsquote von 25 % im Nahbereich zu hoch, es sollte dort zum Schutz des Einzelhandels und der verbrauchernahen Versorgung auf 20 % reduziert werden. Auf der anderen Seite erscheint eine Abschöpfungsquote von 20 % bei zentrenrelevanten Sortimenten in integrierter Lage als zu niedrig. Die Innenstadt muss nicht in einem solchen Maße vor der Innenstadt geschützt werden.
d) An der Ausnahmeregelung für städtebauliche Randlagen ist zunächst positiv zu bemerken, dass dadurch Lagen auf der grünen Wiese, also Insellagen verboten sind. Unklar sind hier auch Definitions- und Nachweisfragen (wann fehlen geeignete städtebaulich integrierte Standorte?). Aus Sicht der Region München erscheint es sinnvoller, Randlagen nur im Zusammenhang mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zuzulassen (vgl. RP B IV, 4.3.3) und hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen, dass zentrale Lagen fehlen.
e) Die Sonderregelung für die Stadt- und Umlandbereiche u.a. Münchens, wird abgelehnt. Sie soll gestrichen werden. Zunächst sind ihre Voraussetzungen unscharf definiert. Der Begriff einer engen städtebaulich, räumlich funktionalen und verkehrsmäßigen Verflechtung mit der Kernstadt ist unklar.
f) Für die Belastung und Raumverträglichkeit eines Projekts ist entscheidend, welche verkehrlichen Vorbelastungen durch ähnlich große Projekte bzw. bereits genehmigte Projekte bestehen. Eine Aussage zur Summenbetrachtung sollte in den Entwurf aufgenommen werden (vgl. RP B IV, Z 4.3.4).
Auch der bisherige Hinweis auf die Berücksichtigung des Ortsbildes und von Natur und Landschaft sollte Eingang in die Formulierung finden.
4. Um die Ansiedlung vor allem in den Ballungsräumen auf vernünftige, unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit dauerhafte und zukunftsfähige Standorte steuern zu können, sollte das LEP ausdrücklich regionale Einzelhandelskonzepte auf der Basis interkommunaler Abstimmung vorsehen. Dies entspräche auch der im Gesamt-LEP-Entwurf vom 24.07.2001 des öfteren angesprochenen Tendenz, interkommunale Zusammenarbeit zu stärken und Kooperationsgebiete festlegen zu können (LEP A II 4.4; A II 1.5; AII 2.2.5).
5. Aufgrund der vorstehenden Punkte sind die in Aufstellung befindlichen Ziele nur zum Teil für die Übergangszeit bis zu einer endgültigen Beschlussfassung im Landtag und Ministerrat zur Anwendung geeignet. Das neue Ziel ist zu berücksichtigen, aber nicht zu beachten – d.h. einer Abwägung zugänglich. Es entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung, eine generelle Linie zur Anwendung in der Übergangszeit aufzustellen:
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Regionale Planungsverband München gibt als Stellungnahme zum Landesentwicklungsprogramm Bayern/Fachziel Einzelhandelsgroßprojekte und FOC den Text dieser Drucksache ab. Die Stellungnahmen der Mitglieder des Regionalen Planungsverbands München werden dem Ministerium in Anlage beigefügt.
i.A.
Breu
Geschäftsführer