Sitzung 12. Juli 2005

Drucksache Nr. 19/05

190. Sitzung des Planungsausschusses, 12.07.2005

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 5 
Beteiligung des Regionalen Planungsverbands München an Bauleitplanungen der Kommunen

   

I. VORTRAG

1. Zuletzt wurde das Thema in der Sitzung des Planungsausschusses am 15.02.2005 angesprochen (vgl. Drucksache Nr. 01/05). Mit Schreiben vom 14.03.2005 weist die Regierung von Oberbayern darauf hin, dass nach Art. 25 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) landesplanerische Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren grundsätzlich von der Höheren Landesplanungsbehörde abgegeben werden sollen. In der ursprünglichen Begründung zu Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) heißt es dazu, dass die Planungsverbände bei Bebauungsplänen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, und bei der Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungsplänen von lediglich örtlicher Bedeutung nicht mehr beteiligt werden sollen. Die Regierung von Oberbayern weist auch auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung" der Obersten Baubehörde hin, wonach eine Beteiligung des Regionalen Planungsverbands an der kommunalen Bauleitplanung dann in Betracht kommt, wenn es sich um überörtlich bedeutsame Planungen handelt. Für die Beurteilung sind nach dem Schreiben der Regierung von Oberbayern die Gemeinden verantwortlich.

2. Die entsprechenden Aussagen im neuen Landesplanungsgesetz sind unklar, weil das Gesetz selbst nicht regelt, in welchen Fällen die Regionalen Planungsverbände angehört werden sollen, sowie wer darüber zu entscheiden hat. Die Planungshilfen geben keine verbindliche Orientierung darüber, weil es sich dabei nicht um ein bindendes Regelwerk handelt.

Ausgangspunkt für die Beteiligung des Regionalen Planungsverbands München an der Bauleitplanung seiner Mitglieder ist zunächst § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch, der durch Landesgesetze nicht geändert werden kann. Danach sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, an der Planung zu beteiligen. Der Intention des bayerischen Landesgesetzgebers ist zu entnehmen, dass die Regionalen Planungsverbände nicht mehr an allen Bauleitplanverfahren beteiligt werden sollen, sondern nur dann, wenn es um spezifisch regionalplanerische Themen geht.

Vorgeschlagen wird deshalb, dass der Geschäftsführer die Verbandsmitglieder von den neuen Regeln im Landesplanungsgesetz informiert und darauf hinweist, dass eine Beteiligung des Regionalen Planungsverbands München jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Aufgabenbereich des Regionalen Planungsverbands, also die Ziele und Grundsätze des Regionalplans, durch die Planung berührt werden können. Das ist vor allem bei sich überörtlich auswirkenden Planungen die Regel. Sofern die entsprechenden Belange bei einer Flächennutzungsplanaufstellung oder Flächennutzungsplanänderung bereits geprüft und abgewogen wurden, ist eine Beteiligung an einem daraus entwickelten Bebauungsplan nicht mehr nötig. Über die Frage, ob der Aufgabenbereich des Regionalen Planungsverbands durch die Planung berührt werden kann, entscheiden die Gemeinden selbst.

Der Geschäftsführer soll die Mitglieder des Regionalen Planungsverbands auch darauf hinweise, dass eine Beteiligung des Regionalen Planungsverbands aufgrund seiner örtlichen und sachlichen Nähe zu den Kommunen des Verbandsgebiets auch in anderen Fällen in Frage kommen und sinnvoll sein kann.

Auch soll mit der Regierung von Oberbayern ein Informationsaustausch vereinbart werden, der sicherstellt, dass der Regionale Planungsverband München tatsächlich an allen Planungen von überörtlicher Bedeutung und solchen, die die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung berühren können, beteiligt wird.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Geschäftsführer wird beauftragt, die Mitglieder des Regionalen Planungsverbands München wie unter I. über die Rechtslage zu informieren und mit der Regierung von Oberbayern einen entsprechenden Informationsaustausch zu vereinbaren.

  3. Wie bisher sollen Stellungnahmen des Regionalen Planungsverbands zu den Bauleitplanverfahren vom Geschäftsführer abgegeben werden, falls nicht die planende Gemeinde oder ein Mitglied des Planungsausschusses Behandlung im Planungsausschuss verlangt.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


Zur Tagesordnung

Ergebnisse