Sitzung 08. Mai 2007

Drucksache Nr. 9/07

199. Sitzung des Planungsausschusses, 08.05.2007

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 4 
Regionalplan München Ausweisung von Vorranggebieten Hochwasser
- Erteilung Gutachterauftrag

   

I. VORTRAG

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München hat zur Fortschreibung des Kapitels B I 2.4 Vorranggebiete Hochwasser eine Kommission einberufen. (vgl. Protokoll der 181. Sitzung des Planungausschusses am 30.09.2003). Mitglieder der Kommission sind:

Landkreis Dachau - 1. Bgm. Nustede (Karlsfeld),
Landkreis Ebersberg - 1. Bgm. Heiler (Grafing),
Landkreis Erding - stv. Landrat Gotz,
Landkreis Freising - Landrat Pointner
Landkreis Fürstenfeldbruck - 1. Bgm. Waibel (Olching),
Landkreis München - Landrat Janik, 1. Bgm. Detig/Pullach,
Landkreis Starnberg - 1. Bgm. Hager (Krailling),
LH München - Dr. Dengler.
 
Bürgermeister Waibel ist ausgeschieden.

Das seit 01.09.2006 geltende LEP 2006 verpflichtet in B I 3.3.1.2 die Regionalen Planungsverbände, Vorranggebiete für den Hochwasserschutz auszuweisen. Das Ziel des LEP lautet: „Gebiete außerhalb wasserrechtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete sowie geeignete (re)aktivierbare Flächen, die für den vorbeugenden Hochwasserschutz benötigt werden, sollen als Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss und –rückhalt (Vorranggebiete für Hochwasserschutz) in den Regionalplänen gesichert werden"

1. Die Mitglieder der Kommission waren auf ihrer Sitzung am 22.02.2007 einhellig der Auffassung, dass die von der Regierung und den Wasserwirtschaftsämtern vorgelegten Unterlagen einerseits in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Region München stehen (Umgriff der dort vorgelegten Gebiete für den Hochwasserschutz), sowie dass die Pflicht zur Festlegung von ausschließlich Vorranggebieten im Regionalplan möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Gebiete sind im Randbereich aufgrund des Regionalplan-Maßstabs 1:100.000 nicht hinreichend konkretisierbar; es fehlt jegliche Entschädigung für in ihrem Eigentum betroffene Bürger, wie es in den Fachgesetzen (Wasserrecht) vorgesehen ist.

Die Mitglieder der Kommission sind der Auffassung, dass diese Frage sowie die Handlungsmöglichkeiten des Regionalen Planungsverbands München in einem unabhängigen Rechtsgutachten geklärt werden soll. Das weitere Vorgehen soll Thema auf der Planungsauschusssitzung am 08.05.2007 sein.

2. Für das weitere Vorgehen sind mehrere Fragen zu klären:

  • Die Möglichkeiten des Regionalen Planungsverbands München, selbst ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben (in Hinblick auf die Regionalplanung als staatliche Aufgabe);
       
  • Möglichkeiten zur Kostentragung incl. eventueller Konzequenzen;
     
    • inhaltliche Fragen für das Rechtsgutachten, vor allem:
      Deckungsgleichheit und Unterschiede der tatbestandlichen Voraussetzungen von Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und einer Vorrangfläche als Rechtsverordnung im Regionalplan, jeweils mit den daraus resultierenden Rechtswirkungen?
       
    • Festlegung einer Vorrangfläche als Ziel im Regionalplan als Verstoß gegen höheres Recht, z. B. Verfassungsrecht Art. 14 Grundgesetz; Bundesrecht § 31 b Wasserhaushaltsgesetz, § 34 Baugesetzbuch; Landesrecht Art. 72 Bayer. Bauordnung?
       
    • Liegt insbesondere ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, wenn in Anbetracht der das Eigentum einschränkenden Regelungen in § 31 b Wasserhaushaltsgesetz keine Entschädigungspflichten festgelegt sind?
       
    • Ist die Ausweisung von Vorranggebieten für den Hochwasserschutz rechtlich möglich, wenn die jeweiligen Belange auch anderweitig fachrechtlich 31 b Wasserhaushaltsgesetz hinreichend gesichert sind?
       
    • Können regionalplanerisch ausgewiesene Vorranggebiete außerhalb der nach dem Wasserrecht festgesetzten Überschwemmungsgebiete mit ebenso einschränkenden Rechtsfolgen für die Eigentümer festgelegt werden?

3. Geklärt werden soll ggf. auch, welche Gutachter für diese Materie in Frage kommen.

 

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Vorsitzende wird beauftragt,

- Möglichkeiten des Regionalen Planungsverbands München, ein Rechtsgutachten selbst in Auftrag zu geben, zu prüfen;
- Finanzierungsmöglichkeiten und ihre möglichen Konsequenzen darzustellen;
- einen Fragenkatalog für ein mögliches Rechtsgutachten zu präzisieren;
- geeignete Gutachter zu benennen;
 
und dem Planungsausschuss zu berichten.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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