Sitzung 06. Juli 2010

Drucksache Nr. 12/10

213. Sitzung des Planungsausschusses, 06.07.2010

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 3 
Wiederaufgreifen Verbindlicherklärung der Ziele RP 14 B V Z 5.2 und Z 5.3, 2. Halbsatz (Ziele des regionalen Verkehrskonzepts zum Luftverkehr)

Anlagen:

Regionalplanauszug
Auszug LEP

  

I. VORTRAG

1. Der Planungsausschuss hat das Thema am 02.03.2010 ohne Befassung in der Sache vertagt. Zuletzt wurde in der Sache im Planungsausschuss über den Sachstand am 09.12.2008 informiert (Drucksache Nr. 25/08).

Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands München hatte in ihrer Sitzung am 09.12.2003 das regionale Verkehrskonzept (Kapitel B V Verkehr- und Nachrichtenwesen) als 16. Änderung des Regionalplans München beschlossen. Der damalige Verbandsvorsitzende, OB Christian Ude, hat die entsprechende Verbindlicherklärung am 10.02.2004, ausgelaufen am 18.02.2004, bei der Regierung von Oberbayern beantragt. Über diesen Antrag wurde trotz mehrerer Schreiben des Vorsitzenden des Regionalen Planungsverbands im Jahr 2004, LR Manfred Pointner, bis zum 07.07.2005 nicht entschieden. Hintergrund dafür war, dass der Freistaat Bayern im Hinblick auf die beiden Ziele von einem Normverstoß des Regionalplans gegen das LEP ausging (Antwort des damaligen Staatssekretärs Hans Spitzner vom 27.01.2005 im Landtag).

2. Die Ziele des Regionalplans lauten:

Z 5.2: Vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugplätze sowie Sonderflughäfen und –landeplätze sollen nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden.
 
Z 5.3: Der Sonderlandeplatz Jesenwang soll für die Allgemeine Luftfahrt mit Motorflugzeugen eines Abfluggewichts nur unter 3000 kg und der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nur für Industrie- und Werkflugverkehr offen stehen.

Der Anfrage der Regierung von Oberbayern vom 07.07.2005, ob der Regionale Planungsverband damit einverstanden wäre, die beiden o. a. Ziele bei der Verbindlicherklärung zunächst zurückzustellen, hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 12.07.2005 (vgl. Drucksache Nr. 17/05) zugestimmt. Dabei ist zu betonen, dass der Regionale Planungsverband einer Zurückstellung zunächst zugestimmt hat. Mit Bescheid vom 21.07.2005 hat die Regierung von Oberbayern daraufhin die 16. Änderung des Regionalplans unter Zurückstellung der Verbindlicherklärung bezüglich der Ziele B V Z 5.2 und 5.3, 2. Halbsatz für verbindlich erklärt.

3. Inzwischen hat der Freistaat Bayern das LEP geändert und nunmehr ebenfalls eine entsprechende Festlegung zum Luftverkehr getroffen (s. Anlage). Sie lautet:

Ziel B V 1.6.5 „Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen soll in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen gesichert werden. Die Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, soll nicht zugelassen werden.

In Ziel B V 1.6.8 wird folgender Satz angefügt: „In der Region München (14) soll zusätzlich zu der bestehenden zivilen Luftverkehrsinfrastruktur kein neuer Verkehrslandeplatz zugelassen werden."

4. Die im Dezember 2003 beschlossenen Ziele des Regionalplans München B V Z 5.2 und Z 5.3, 2. Halbsatz, verstoßen nicht gegen das LEP. Deshalb soll die zeitweise Zurückstellung der Verbindlichkeitserklärung wieder entfallen (vgl. Beschluss des Planungsausschusses vom 17.07.2007 – Protokoll S. 4). Mit der Rücknahme der Zustimmung des Regionalen Planungsverbands München, die beiden Ziele bei der Verbindlicherklärung zunächst zurückzustellen, ist kein erneuter Beschluss in der Sache über den Inhalt der Ziele verbunden, sondern lediglich über das Verfahren der Verbindlicherklärung.

Durch die Neufassung des LEP haben sich Zweifel des Freistaats Bayern an der Zulässigkeit der vom Regionalen Planungsverband München beschlossenen Normen erübrigt. Darüber hinaus sind aber die beschlossenen Ziele auch angesichts der LEP-Fortschreibung nicht überflüssig, sondern entfalten eigene Rechtswirksamkeit, etwa für den Fall, dass diese LEP-Ziele wieder aufgehoben würden.

Inhaltlich umfasst die Beschränkung des Flugverkehrs im Regionalplan B V Z 5.3 auf Industrie- und Werkflugverkehr in Oberpfaffenhofen auch Forschungsflüge der dort ansässigen Firmen. Die Formulierung des Regionalplans „Industrie- und Werkflugverkehr" ist inhaltsgleich mit der LEP-Formulierung „reiner Werks- und Forschungsflughafen". Insbesondere bedeutet das Wort Industrieflugverkehr keine Ausweitung des Flugverkehrs in Oberpfaffenhofen für Geschäftsfliegerverkehr von Firmen, die nicht in Oberpfaffenhofen selbst ansässig sind. Vielmehr bezieht es sich auf in Oberpfaffenhofen ansässige Industriebetriebe der Luftfahrt.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Regionale Planungsverband München nimmt die Zustimmung dazu, die beiden Ziele B V 5.2 und B V 5.3, 2. Halbsatz des Regionalplans bei der Verbindlicherklärung des Kapitels Verkehr und Nachrichtenwesen zunächst zurückzustellen, zurück.

  3. Die Beschränkung des Flugverkehrs im Regionalplan B V Z 5.3 auf Industrie- und Werkflugverkehr in Oberpfaffenhofen ist inhaltsgleich mit der Formulierung des Landesentwicklungsprogramms, wonach der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen gesichert werden soll. Forschungsflüge der in Oberpfaffenhofen ansässigen Firmen sind durch die Formulierung im Regionalplan umfasst. Der Ausdruck Industrieflugverkehr bezieht sich ausschließlich auf in Oberpfaffenhofen ansässige Betriebe der Flugindustrie und erweitert die Flugmöglichkeiten für dort nicht ansässige Betriebe nicht, insbesondere nicht für Geschäftsreiseflugverkehr.

  4. Der Vorsitzende wird beauftragt, gegenüber der Regierung von Oberbayern auf die baldige Verbindlicherklärung der Ziele B V Z 5.2 und 5.3, 2. Halbsatz, zu drängen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


Zur Tagesordnung

Ergebnisse