Sitzung 31. März 2022

Drucksache 4/22

261. Sitzung des Planungsausschusses am 31.03.2022

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 4
Änderung des Landesentwicklungsprogramms
- Stellungnahme des RPV München zum Entwurf

Anlagen:

1. Zusammenfassung des PV
2. Lesefassung des LEP mit Änderungen
3. Flächennutzung mit Maß und Ziel


I. VORTRAG

Der Freistaat Bayern / Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beteiligte den Regionalen Planungsverband München (RPV) am 20.12.2021 zum Entwurf der LEP-Änderung vom 14.12.2021.

Einen Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen gibt als Anlage 1 das Informations-Papier des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München (PV). Von den Unterlagen, die der Beteiligung zugrunde liegen, ist als Anlage 2 die Lesefassung, in der die geplanten Änderungen kenntlich gemacht wurden, beigefügt.

Die vollständigen Unterlagen sind unter www.landesentwicklung-bayern.de einsehbar.

Frist zur Abgabe der Stellungnahme ist der 01.04.2022. Die Gemeinden und Landkreise der Region München werden selbst beteiligt. Der RPV nimmt deshalb aus regionalplanerischer Sicht Stellung, er bündelt nicht die Stellungnahmen seiner Mitglieder.

Der Entwurf einer LEP-Änderung zielt vor allem auf die Themenfelder

  • für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen;
  • für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt;
  • für nachhaltige Mobilität.

Der Freistaat Bayern möchte mit der Fortschreibung des LEP auch die Flächensparoffensive weiterführen und möglichst krisenfeste Raumstrukturen schaffen, die Chancen der Digitalisierung besser nutzen und auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Regionalplanung erhöhen.

1. Zum Thema Klimaschutz sollen drei Grundsätze ins LEP aufgenommen werden (LEP-E 1.3.1). Danach soll bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf Klimaneutralität in Bayern hingewirkt werden. Die Klimafunktionen der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Bodens und weiterer Naturräume der Landschaft sollen als speichernde, regulierende und puffernde Medien erhalten und gestärkt, soweit erforderlich wieder hergestellt, werden.

In den Regionalplänen können – Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Klimaschutz festgelegt werden.

Die räumlichen Auswirkungen von Klimaänderungen sollen bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden (LEP-E 1.3.2). Klimarelevante Freiflächen (Grün- und Wasserflächen auch im Innenbereich von Siedlungsflächen zur Verbesserung der thermischen und lufthygienischen Belastungssituation) sollen neu angelegt, erhalten, entwickelt und von Versiegelung freigehalten werden.

In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Anpassung an den Klimawandel festzulegen.

Aus regionalplanerischer Sicht sind die beschriebenen Grundsätze zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel ein wichtiger Baustein zur Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Regionalplan. Damit werden im LEP-E grundsätzliche Vorgaben der Raumordnung im Landesplanungsgesetz konkretisiert (siehe Art. 6 BayLplG, Grundsätze der Raumordnung, Abs. 2 Ziffer 8 – Ökologische Funktionen des Raums). Die genannten Grundsätze sind Aussagen, die einerseits bei der Festlegung von regionalplanerischen Grundsätzen und Zielen in die Abwägung mit anderen Belangen einfließen, die aber auch andererseits unmittelbare Auswirkungen auf die kommunale Planung haben – aber auch dort in die Abwägung eingestellt werden können.

Der RPV erhält die Möglichkeit Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Klimaschutz festzulegen. Dies könnte Flächen als Kohlenstoffspeicher oder –senken betreffen. Einzelheiten stehen noch nicht fest – das LEP verweist auf die Hinweise aus den staatlichen Ressorts.

Anders als bei den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Klimaschutz müssen in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Anpassung an den Klimawandel festgelegt werden. Hierbei sind ausweislich der Begründung (Anlage 2, Seite 25) vor allem Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete sowie Luftleitbahnen gemeint, die die bioklimatische und lufthygienischen Belastungen im Siedlungsraum verringern können. Diese Ziele bzw. Funktionen solcher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind im Regionalplan München allerdings bereits sehr umfassend mit den Grünzügen abgedeckt.

Die vorgeschlagene Norm LEP-E 1.3.2, 3. Absatz Z, sollte also ergänzt werden und lauten: „In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Anpassung an den Klimawandel festzulegen, soweit diese Belange nicht schon als Funktionen der Regionalen Grünzüge ausgewiesen sind.“

2. Auch die Raumstrukturen des LEP, insbesondere die Gebietskategorien sollen geändert werden (LEP-E 2.2). Nach der Begründung zu 2.2.1 (Seite 51 der Lesefassung) sind für die Zuordnung zu einer Gebietskategorie drei Kriterien maßgeblich:

  1. Die Einwohner- / Beschäftigtendichte 2020;
  2. der Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil an der Gemeindefläche 2020 in %;
  3. die Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung von 2014 bis 2020 in %.

Die Landesdurchschnitte zur Fortschreibung lauteten (Auskunft des Staats-
ministeriums:

  • Einwohner + SV-Beschäftige am Arbeitsort je qkm der Gemeindefläche = 266,6;
  • Die prozentuale Entwicklung des Siedlungs- und Verkehrsflächenanteils an der Gemeindefläche 2020 ist 12,2 %;
  • die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beträgt +2,9 %.
  • Als allgemeiner ländlicher Raum werden Gemeinden bestimmt, die beim Kriterium 1 unter dem Landesdurchschnitt und/oder bei den Kriterien 2 und 3 unter dem Landesdurchschnitt liegen. In den Verdichtungsraum werden Gemeinden eingruppiert, die beim Kriterium 1 über dem Landesdurchschnitt und bei mindestens einem der Kriterien 2 oder 3 ebenfalls über dem Landesdurchschnitt liegen sowie gemeinsam mit angrenzenden, die oben angeführten Kriterien ebenfalls erfüllenden, Gemeinden einen Einwohnerschwellenwert von 110.000 Einwohnern überschreiten.

    Wenn Gemeinden diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber komplett von Gemeinden aus dem Verdichtungsraum umschlossen werden, werden sie ebenfalls dem Verdichtungsraum zugeordnet. Darüber hinaus werden Gemeinden auch dann dem Verdichtungsraum zugeordnet, wenn sie das Kriterium 1 annähernd erfüllen und entweder an eine Kernstadt des Verdichtungsraum angrenzen oder wesentliche Teile Siedlungs- und Verkehrsflächen direkt an Siedlungs- und Verkehrsflächen des Verdichtungsraums angrenzen.

Generell ist hinsichtlich einer solchen Zuordnung von Gemeinden in ländliche bzw. Verdichtungsräume zu kritisieren, dass ihr keine konzeptionelle Idee zur Entwicklung der Gemeinden zugrunde liegen. Die Kriterien (s. o.) schreiben mit scheinbarer mathematischer Genauigkeit und bayernweit einheitlichen Formeln den Status quo aus dem Jahr 2020 fest. Zukünftige demographische Entwicklungen, die ja aufgrund der Altersstruktur der Gemeinden mehr oder weniger zwangsläufig sind, werden nicht berücksichtigt.

3. Die Kriterien für eine Zuordnung umfassen nicht die konkrete Lage einer Gemeinde im Raum.

a) In der Region München sollen sieben Gemeinden, die bisher dem Verdichtungsraum angehörten, künftig dem allgemeinen ländlichen Raum zugeordnet werden: Hebertshausen und Vierkirchen aus dem Landkreis Dachau; Ottenhofen und Wörth aus dem Landkreis Erding; Alling, Kottgeisering und Schöngeising aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck. Alle diese Gemeinden sind einem sehr hohen Siedlungsdruck ausgesetzt und haben einen großen Bedarf an Wohnbau (das gilt für die gesamte Region München, und sicher nicht in allen Teilen Bayerns). Die Situation für Wohnungssuchende in der Region München ist schwierig. Strukturdaten wie Grundstückspreise, Lebenshaltungskosten, Ausgaben für Kinderbetreuung und Bildung, etc. unterscheiden sich kaum von umgebenden Gemeinden im „Verdichtungsraum“.

  • Die Gemeinde Hebertshausen liegt unmittelbar nördlich der Kreisstadt von Dachau an der S-Bahn-Verbindung Richtung Petershausen. Sie ist in weiten Teilen als sog. Hauptsiedlungsbereich des Regionalplans ausgewiesen, ebenso wie die beiden nördlich anschließenden Gemeinden Röhrmoos, ebenfalls mit S-Bahn-Halt und Vierkirchen, ebenfalls mit S-Bahn-Halt. Es macht aus raumplanerischer Sicht überhaupt keinen Sinn, diese Gemeinden dem ländlichen Raum zuzuordnen, wenn dort in naher Zukunft ein stärkerer und verdichteter Siedlungsbau vorgesehen und eine sehr gute Erschließung im ÖPNV mit der S-Bahn vorhanden ist. Diese drei Gemeinden müssen also weiterhin dem Verdichtungsraum zugeordnet bleiben.
     
  • Auch Ottenhofen und Wörth im Landkreis Erding liegen an S-Bahn-Stationen. Diese Gemeinden sind zwar im Regionalplan nicht als Hauptsiedlungsbereiche gekennzeichnet, liegen jedoch zwischen Markt Schwaben und der Kreisstadt Erding an der S-Bahn-Linie, die den Flughafen München mit erschließt. Mit Fertigstellung des Ausbaus des sog. Ringschlusses Erding, wonach die östliche und westliche Erschließung des Flughafens München miteinander gekoppelt werden und mit der Landeshauptstadt München verbunden, müssen diese Gemeinden ebenfalls aus konzeptioneller und planerischer Sicht dem Verdichtungsraum zugehören. Zu den Strukturdaten gilt das oben Gesagte.
     
  • Schöngeising im Landkreis Fürstenfeldbruck liegt unmittelbar südlich der Kreisstadt Fürstenfeldbruck und besitzt ebenfalls einen S-Bahn-Anschluss, liegt an der überregionalen B 471 zwischen Inning am Ammersee und Dachau. Kottgeisering liegt südwestlich davon und unmittelbar an dem Grundzentrum Türkenfeld. Bisher waren diese Gemeinden durch ihre Lage an dieser Entwicklungsachse, die sich dann westlich von Türkenfeld Richtung Landsberg und Kaufering fortsetzt und durch die Nähe zu Fürstenfeldbruck beeinflusst ist, richtigerweise im Verdichtungsraum ausgewiesen, und sollen dort auch bleiben.

Gemeinden befürchten zum Teil, dass sie durch die Zuordnung zum ländlichen Raum weniger Entwicklungsmöglichkeiten haben als bisher, was ihrer konkreten Lage und Funktion innerhalb der Region München nicht entspricht.

b) Hinsichtlich der Zuordnung der Gemeinden zum ländlichen oder Verdichtungsraum sollte also der vorliegende Entwurf nicht beschlossen werden. Vorgeschlagen wird ein Moratorium für die Gemeinden in der Region München mit dem Ziel, die Ausweisungskriterien zur Einstufung in ländliche / Verdichtungsräume an die konkrete räumliche Situation der Regionen anzupassen. Jedenfalls sollen die Gemeinden der Region München, die aus dem Verdichtungsraum in den ländlichen Raum umgruppiert werden sollen, zunächst im Verdichtungsraum bleiben.

c) Umgekehrt ist es sicher sinnvoll, weitere Gemeinden im Großraum München dem Verdichtungsraum zuzuordnen (Oberding im Landkreis Erding; Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf, Utting am Ammersee im Landkreis Landsberg sowie Inning am Ammersee). Das entspricht ihrer Lage und der Entwicklung der Region München, die sich nicht nur im Nordosten der Region verstärkt, sondern auch zunehmend durch die Fertigstellung der Autobahn A 96 in Richtung Landsberg. Hinzu kommt der absehbare Beitritt des Landkreises Landsberg am Lech in den MVV, wodurch sich die Entwicklungsgeschwindigkeit der Gemeinden im Landkreis Landsberg erhöhen wird.

4. Zur nachhaltigen und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung (LEP-E 3.1) und zum Flächensparen wird als Grundsatz das früher als Harmonisierungsgebot genannte Prinzip, dass die Entwicklung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke und für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen abgestimmt erfolgen soll, in die Teilfortschreibung aufgenommen.
Das entspricht den Festlegungen im Regionalplan München. Der RPV hat am 25.06.2019 Forderungen nach einer Flächennutzung mit Maß und Ziel beschlossen. Zentrale Elemente sind, als Maßstab für eine nachhaltige Flächennutzung tatsächlich versiegelte Flächen zu verwenden, die kommunale Planungshoheit zu erhalten und eine effiziente Flächennutzung anzustreben (siehe Anlage 3).

Die ebenfalls als Grundsatz normierte abgestimmte Siedlungs- und Mobilitätsentwicklung (3.1.2 LEP-E) fordert eine regionale und interkommunale Abstimmung der Siedlungs- und Mobilitätsentwicklung sowie die Ausweisung neuer Siedlungsflächen vorrangig an Standorten mit leistungsfähigem ÖPNV-Anschluss.

Das entspricht ebenfalls den Zielen und Grundsätzen im Regionalplan München. Zu begrüßen ist, dass diese Entwicklung nicht mehr nur an schienengebundenen ÖPNV in Verdichtungsräumen gilt – früheres Ziel 2.2.8, sondern generell und auch im ländlichen Raum. Das Kriterium eines schienengebundenen ÖPNV entfällt. Das macht Sinn, denn so können die vorhandenen und geplanten Busnetze sowie neue Strukturen wie der Schnellbusring um München berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass der Bedarf an Wohnraum für Einwohner in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten schwerlich durch Wohnungsbau allein in den Gemeinden mit Schienenhaltepunkten realisiert werden kann.

Die Aufforderungen 3.1.3, 2. Absatz, durch ein Ziel, Siedlungsfreiflächen als Trenngrün festzulegen, ist im Regionalplan für die Region München schon seit langem realisiert worden.

Das Ziel Z 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung soll verschärft werden. Vorhandene Potentiale der Innenentwicklung sind zukünftig danach nicht „möglichst“, sondern „vorrangig“ zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potentiale der Innenentwicklung nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Das neu eingefügte Wort „nachweislich“ führt, wenn man der Begründung folgt, zu einer erheblichen Verschärfung dieses Ziels Innen vor Außen. Zusätzlich zu dem bisher schon geforderten Flächenmanagement (systematisch Erfassen und Nachweis der verschiedenen Flächenpotentiale und Abgleich mit den Bedarfen) werden jetzt zudem mittel- und langfristige Strategien und Maßnahmen für die Aktivierung der ermittelten Flächenpotentiale und regelmäßige Kontaktaufnahme und Einbeziehung von Eigentümern gefordert.

Nachweislich nicht zur Verfügung stehen dann Potentiale für Innenentwicklung nach dem Entwurf, wenn die Gemeinde Strategien für die eine Aktivierung entwickelt und umgesetzt hat, diese Bemühungen jedoch erfolglos geblieben sind. Es ist unklar welche Strategien aus Sicht der Landesplanung dort gemeint sind und es ist weiterhin unklar, nach welchen Kriterien diese Bemühungen als erfolglos gewertet werden sollen. Der bisherige Satz in der Begründung lautetet: „Potentiale der Innenentwicklung stehen nicht zur Verfügung, wenn wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen eine gemeindlich geplante bauliche Nutzung faktisch nicht der Innenentwicklung zugeführt werden kann.“

Gemäß Regionalplan München B II Z 4.1 sind bei der Siedlungsentwicklung die Möglichkeiten der Innenentwicklung, d. h. Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen vorrangig zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Entwicklung ist nur zulässig, wenn auf diese Potentiale nicht zurückgegriffen werden kann.

Der Vorschlag des geänderten LEP-Ziels 3.2 sollte nicht in das LEP übernommen werden. Vielmehr sollte es bei der bisherigen Formulierung und der bisherigen Begründung bleiben. Es macht aus regionalplanerischer Sicht keinen Sinn, über die im Regionalplan München hinausgehende Regelung von Gemeinden einen erheblichen bürokratischen Aufwand zu fordern und ggf. jahrelange Rechtsstreitigkeiten mit den Eigentümern über Bauzwänge und Enteignungen zu führen. Die Formulierung im Regionalplan München ist auch deshalb sinnvoll, weil die Flächennutzungspläne ja bereits vom Staat nach einem aufwendigen planerischen Verfahren fachlich und rechtlich überprüft worden sind. Diesen Flächen im Flächennutzungsplan das Merkmal der Innenentwicklung abzusprechen, konterkariert Anstrengungen der Gemeinden, eine vernünftige Ortsentwicklung zu betreiben.

5. Die drei Ausnahmen vom Anbindegebot im LEP 3.3 sollen entfallen: Gewerbe- oder Industriegebiet an einer Autobahnanschlussstelle, vergleichbaren Straßen oder an einem Gleisanschluss; ein Gewerbe- oder Industriegebiet in interkommunaler Planung, das nicht angebunden ist; eine überörtliche raumbedeutsame Freizeitanlage. Die beiden ersten Ausnahmen hat der RPV bereits am 18.10.2016 (Drucksache 7/16) kritisch gesehen. Die Verbandsvorsitzenden der Regionalen Planungsverbände waren sich in einer Besprechung am 04.10.2016 einig, dazu nicht nur eine rein ablehnende Stellungnahme abzugeben, sondern darauf zu pochen, dass die Regionalen Planungsverbände Planungen aufgrund der beiden Ausnahmen zustimmen müssen. Das wurde im LEP jedoch nicht vorgesehen.

Gegen die Streichung der drei Ausnahmen bestehen demnach keine regionalplanerischen Bedenken.
Gemäß § 3 a Übergangsregelung zum Anbindegebot der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern ist vorgesehen, dass für Bauleitplanungen, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 14.12.2021 (= Ministerratsbeschluss) gefasst wurde oder deren Beteiligungsverfahren schon abgeschlossen war (gem. § 4 Abs. 1 BauGB), die drei genannten Ausnahmen vom Anbindegebot bis zum 31.12.2028 fortgelten.

6. Die Ergänzung der Verkehrsinfrastruktur durch neue Mobilitätsformen gemäß Ziffer 4.1.1 Abs. 2 LEP durch einen entsprechenden neuen Grundsatz wird begrüßt. Diese neuen Mobilitätsformen sollen stark belastete Infrastrukturen entlasten sowie tragfähige Alternativen zu den bestehenden Verkehrsträgern darstellen: z. B. Standseilbahnen, elektrisch betriebene senkrecht startende Fluggeräte. Sie sollen den ÖPNV ergänzen und stärken.

Der Regionale Planungsverband München weist darauf hin, dass für solche neuen Mobilitätsformen auch eine angepasste und verträgliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt bzw. ausgebaut werden muss - damit neue Mobilitätsformen auch tatsächlich erprobt und umgesetzt werden können.

7. Für die Belange der Kommunen in der Region München wichtig ist der Grundsatz G 7.2.2, wonach Tiefengrundwasser besonders geschont und für die Trinkwasserversorgung nur im zwingend notwendigen Umfang genutzt werden soll. Darüber hinaus soll es nur für solche Zwecke genutzt werden, die für seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Auch wenn diese Norm nur als Grundsatz formuliert ist und damit einer Abwägung zugänglich ist, besteht doch die Gefahr, dass die Trinkwassergewinnung für etliche Gemeinden in der Region München deutlich erschwert und teurer wird. Die damit angestrebte starke Beschränkung der Entnahmen von Tiefengrundwasser ist in Bereichen der Region München, die keinen guten Zugang zu Oberflächengrundwasser haben, sehr problematisch. Es ist auch schwer zu verstehen, weshalb die privatwirtschaftlichen Nutzungen von Tiefengrundwasser wie z. B. Heilwasser, Mineralwasser, Thermalwasser einschließlich der Nutzung von Tiefengeothermie – und nicht zu vergessen zur Bierproduktion – einen höheren Stellenwert als die öffentlich-rechtliche Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser haben soll. Eine solche ungleiche Behandlung entspricht nicht den Interessen einer öffentlichen und kommunalen Wasserversorgung. Die Verschärfung dieses Grundsatzes soll nicht im LEP beschlossen werden.

8. Handlungsaufträge und Möglichkeiten in den Regionalplänen

Die Übersicht in Anlage 1 (Seite 11/12) gibt die unterschiedlichen neuen Gestaltungsmöglichkeiten für die Regionalplanung wieder:

  • Zu Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Klimaschutz (kann) und Anpassung an den Klimawandel (muss), siehe Seite 2 dieser Drucksache;
  • eine abgestimmte Siedlungs- und Freiflächenentwicklung durch Festlegung von Trenngrün hat der RPV bereits erledigt;
  • Trassensicherung für den schienengebundenen ÖPNV und den überörtlichen Radverkehr (kann) sind grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch wäre sicherzustellen, dass es sich nicht um Trassen im engeren Sinn, sondern eher um Korridore handelt. Bei allen Planungen, die z. B. bundesgesetzlich mit Planfeststellungsbeschluss realisiert werden müssten, können natürlich auch abweichende Linienführungen sinnvoll sein. Hinzu kommt, dass im vorgeschlagenen Grundsatz G 4.3.1 (auch in der Begründung) keine Ausführungen dazu gemacht werden, wie solche Trassen gesichert werden sollen. Angesichts des Vorrangs von Planfeststellungsverfahren jedenfalls bei der Realisierung solcher Trassen (Haushaltsrecht der Parlamente) und der eingeschränkten Planungskapazität auf der Ebene der Regionalplanung läge es nahe, diese Trassen bzw. Korridore durch Grundsätze des Regionalplans abzusichern. Dies steht dann wiederum in Konflikt mit einer tatsächlichen Sicherung, wofür Ziele der Raumordnung erforderlich wären.
    Der Freistaat Bayern sollte bei dieser Trassensicherung für Schienenwegnetze und Radverkehr umsetzungsfähige Angaben dazu machen, wie Regionale Planungsverbände diese Trassen / Korridore planerisch sichern sollen.
     
  • Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (kann) sind grundsätzlich auf besonders geeignete Flächen bezogen, die hohe Erträge abwerfen. Es sollen nach der Begründung besonders geeignete Flächen hinsichtlich Bodengüte, Topographie, Wasserverhältnisse, Flächenstruktur oder Erreichbarkeit in den Regionalplänen gesichert werden. Entsprechende Unterlagen werden den Regionalen Planungsverbänden die zuständigen Ressorts zur Verfügung stellen.
    Aus Sicht der Regionalplanung wird es vor allem darauf ankommen, diese Vorschläge sinnvoll mit den sonstigen Entwicklungs- und Ordnungsfunktionen des Regionalplans abzustimmen.
     
  • Bisher gibt es keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für Windenergie in der Region München, weil unter der Geltung von 10H praktisch zu wenig Flächen für eine konsistente Planung in der Region München übrig bleiben. Deshalb wurde bisher auf eine Ausweisung solcher Flächen verzichtet. Der LEP-Entwurf stellt klar, dass sich solche Steuerungskonzepte auf Referenzwindenergieanlagen beziehen mit dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung (derzeit 250 m hohe Anlagen und dass technische und rechtliche Möglichkeiten des Repowering regelmäßig überprüft werden müssen.
    Sollte sich an der 10H-Regelung etwas ändern (wie es in der Diskussion zwischen Freistaat Bayern und dem Bund möglicherweise vereinbart wird), befasst sich der RPV erneut mit dem Thema.
     
  • Zu den beiden Möglichkeiten, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (kann) für den Hochwasserschutz sowie zur Sicherung von Standorten für Stauanlagen, gibt es wohl kaum konkrete Projekte, die in den Regionalplan aufgenommen werden müssten.


II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

2. Der RPV München gibt als Stellungnahme zu einem Entwurf für die Änderung des Landesentwicklungsprogramms die Drucksache 4/22 in der Fassung der Planungsausschusssitzung am 08.03.2022 ab.

 

i.A. Breu
Geschäftsführer

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