Sitzung 20. September 2022

Drucksache 16/22

263. Sitzung des Planungsausschusses am 20.09.2022

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 4 Information zur Umsatzsteuersituation des Regionalen Planungsverbands München

Anlage:
Zweckvereinbarung PV – RPV München vom 01.04.1973, zuletzt geändert (verlängert) mit Wirkung ab 01.07.2020

I. VORTRAG

1. Es ist fraglich, ob die Kostenerstattung für Aufgaben, die der Planungverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) für den Regionalen Planungsverband München (RPV) übernimmt, ab 2023 umsatzsteuerpflichtig wird.

Die Zusammenarbeit zwischen PV und RPV gründet auf einer Zweckvereinbarung nach dem KommZG. Danach stellt der PV für die Erledigung konkret beschriebener Aufgaben dem RPV seine Geschäftsstelle zur Verfügung (§ 1 Satz 1, § 2 der Zweckvereinbarung). Die Führung der Geschäfte wird der Geschäftsstelle des PV übertragen.

Gemäß § 1 Satz 2 der Zweckvereinbarung ergibt sich die Rechtsstellung des Geschäftsführers des RPV aus § 17 Abs. 2 der RPV-Satzung. Danach nimmt er die Aufgaben auch des Geschäftsführers des RPV wahr. Er erledigt nach den Weisungen unter der Aufsicht des Verbandsvorsitzenden des RPV die ihm übertragenen Angelegenheiten. Durch Beschluss des Planungsausschusses können dem Geschäftsführer weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

Beide Organisationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Zweckvereinbarung nach dem KommZG unterfällt dem öffentlichen Recht.

Der PV klärt derzeit u. a. diese Frage mit den Finanzbehörden. Es wurde ein entsprechender Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt. Diese Auskunft liegt noch nicht vor.

2. Sollte wider Erwarten ab 2023 auf die Kostenerstattung durch den RPV Umsatzsteuer vom PV aufgeschlagen und abgeführt werden müssen, werden voraussichtlich diese Kosten vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) im Rahmen der Regelzuweisung bzw. über eine Sonderzuweisung übernommen. Denn die Umsatzsteuer fällt unstrittig im Zusammenhang mit staatlichen Aufgaben an. Das hat der Vertreter des StMWi, Herr Veit, auf der Sitzung des Arbeitskreises der Geschäftsführer der Regionalen Planungsverbände am 07.07.2022 erläutert.

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

2. Der Geschäftsführer wird beauftragt, den Planungsausschuss über das Ergebnis der verbindlichen Auskunft zeitnah zu informieren. Ggf. soll der Entwurf des Haushaltsplans für 2023 entsprechende Haushaltsstellen für die Umsatzsteuer vorsehen.

i.A. Breu
Geschäftsführer

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