Sitzung, 13. Juni 2023

Drucksache 2/23

266. Sitzung des Planungsausschusses am 13.06.2023

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 1 Planfeststellungsverfahren:
Errichtung einer 110-kV-Kabelleitung (LH-06-J296/1 und LH-06-J296/2) vom Umspannwerk Kleinschwabhausen zum Umspannwerk Oberbachern;
Stellungnahme des RPV München

Anlagen:
1. Übersichtsplan TK 25
2. Gutachterliche Äußerung des Regionsbeauftragten vom 09.05.2023

I. VORTRAG

1. Verfahren

Der Regionale Planungsverband München (RPV) ist mit Nachricht vom 28.04.2023 von der Regierung von Oberbayern zum Planfeststellungsverfahren für die 110-kV-Kabelleitungen Kleinschwabhausen – Oberbachern 1 und 2 beteiligt worden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Verbandssatzung ist der Planungssauschuss für die Beschlussfassung über Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren zuständig, an denen der Planungsverband beteiligt wird, soweit nicht der Vorsitzende zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Nach Entscheidung der Regierung von Oberbayern war die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich.

Die betroffenen Gemeinden werden separat von der Regierung von Oberbayern zum Planfeststellungsverfahren beteiligt und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Vorhaben

Der Neubau der 110-kV-Kabelleitungen erfolgt zwischen den Umspannwerken Kleinschwabhausen und Oberbachern als Erdleitung. Die Trasse verläuft durch die Gebiete des Marktes Indersdorf sowie der Gemeinden Schwabhausen und Bergkirchen (alle Landkreis Dachau) und hat eine Länge von 18,5 km. Die Breite des Kabelgrabens beträgt 3 bis 5 m, die Baufeldbreite einschließlich Lagerflächen für Boden und Baustelleneinrichtung und Baustraße bis zu 31 m. Die Unterquerung z. B. von Straßen und Gewässern erfolgt landschaftsschonend im geschlossenen Verfahren (z. B. Horizontal-Pressbohr- oder Spühlbohr-Verfahren). Die Umsetzung der Baumaßnahme ist zwischen dem Winter 2023/24 und dem Sommer 2025 abschnittsweise mit entsprechender Wiederherstellung des Bodens vorgesehen.

Der Leitungsverlauf kann dem Plan der Bayernwerk Netz GmbH in der Anlage entnommen werden.

Nach Angaben des Projektträgers ist der Neubau der Leitung erforderlich um die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes zu einem bedarfsgerechten Ausbau der Verteilnetze nachzukommen. Die Bayernwerk Netz AG plant die Leitungen zur Gewährleistung der Netzstabilität und zur Abführung bzw. Integration der in der Region erzeugten erneuerbaren Energien.

Geprüfte Alternativen waren ein Verzicht auf den Neubau der Leitung oder ein Bau als Freileitung. Aufgrund im Energiewirtschaftsgesetz vorgegebenen Kriterien war in diesem Fall einer Erdverkabelung der Vorzug zu geben. Die alternative Errichtung als Freileitung hätte u. a. keine deutliche kürzere Strecke bedeutet. Wälder hätten mit Masthöhen von bis zu 90 m überspannt werden müssen.

3. Regionalplanerische Beurteilung

Gegen den Neubau der Stromleitungen als Erdkabeltrasse werden keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken erhoben.

a) Für die Region München mit ihrem hohen Bedarf an Energie, insbesondere elektrischer Energie ist ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Stromnetz unabdingbar. Wie aus dem Regionalplan München B IV G 7.1, 7.2 und 7.3 hervorgeht ist ein weiterer Ausbau der regenerativen Energieerzeugung erforderlich. Dazu ist ein Ausbau insbesondere der Verteilnetze nötig.

b) Die Entscheidung, die Leitungen erdverkabelt zu bauen wird aus Gründen des Landschaftsbildschutzes grundsätzlich begrüßt.

c) Die geplante Erdkabeltrasse quert nördlich von Hirtlbach, südöstlich von Eichhofen sowie westlich von Schwabhausen Zuläufe der Glonn, entlang derer das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 05.3 „Nördliche Seitentäler der Glonn“ festgelegt ist. Gemäß Grundsatz B I 1.2.2.05.3 des Regionalplans München gilt es hier insbesondere auf die Sicherung und Entwicklung der Feuchtbiotope in Verbindung mit Retentionsmaßnahmen sowie auf die Wiederherstellung der gebietstypischen biologischen Vielfalt hinzuwirken.

Die geplante Erdkabeltrasse schneidet zudem drei Bereiche – konkret betrifft dies den Eichhofener Bach südöstlich von Eichhofen, die Glonn nördlich von Arnbach sowie den Rothbach westlich von Schwabhausen –  die gemäß der Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ im Regionalplan München als Biotopverbundachse festgelegt sind. Nach Ziel B I 1.3.3 des Regionalplans München ist der regionale Biotopverbund durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht zu unterbrechen, außer durch Planungen und Maßnahmen im Einzelfall, sofern sie nicht zu einer Isolierung bzw. Abriegelung wichtiger Kernlebensräume führen und der Artenaustausch ermöglicht bleibt. Die vorgenannten Belange sind bei der Planung und Durchführung der Maßnahme in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde sicherzustellen. 

d) Gemäß Grundsatz B IV 6.1 des Regionalplans München sollen Kulturlandschaft und Flächen für eine vielfältige und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Produktion von Nahrungsmitteln und des nachwachsenden Rohstoffes Holz, erhalten werden. Dementsprechend gilt es bei Konkretisierung der Planung den Umfang des Bodeneingriffs möglichst gering zu halten. Dies gilt sowohl für die Bemessung des Trassenaushubs als auch für eine möglichst flächensparsame Ausgestaltung etwaiger Zuwegungen.

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

2. Der Regionale Planungsverband München erhebt keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken gegen den Neubau der 110-KV-Kabellleitungen als Erdkabeltrasse zwischen den Umspannwerken Kleinschwabhausen und Oberbachern.

3. Das beantragte Projekt steht jedoch nur dann mit regionalplanerischen Erfordernissen im Einklang, sofern sichergestellt wird, dass die Belange der zu querenden Biotopverbundachsen und des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Nr. 05.3 des Regionalplans München in fachbehördlicher Abstimmung beachtet werden (vgl. Ziel B I 1.3.3 und Grundsatz B I 1.2.2.05.3 des Regionalplans München).

4. Darüber hinaus ist zum Zweck des Bodenschutzes bei der Planung auf eine möglichst sparsame Flächeninanspruchnahme bei der Durchführung der Erdkabelverlegung zu achten (vgl. Grundsatz B IV 6.1 des Regionalplans München).


i.A.
Wißmann
Geschäftsführer

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