67. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands München am 25.06.2024
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an die Verbandsversammlung
TOP 2 Neufassung der Zweckvereinbarung zwischen dem Regionalen Planungsverband München und dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
ANLAGE: Zweckvereinbarung RPV – PV in Neufassung 2014; Verlängerung Zweckvereinbarung RPV – PV 2020
I. VORTRAG
In der Zweckvereinbarung vom 01.04.1973 zwischen dem Regionalen Planungsverband München und dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
München wurden insbesondere Regelungen über
getroffen.
Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die Übertragung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Regionalen Planungsverbands München auf den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München gut bewährt; sie sichert insbesondere eine kontinuierliche Weiterarbeit bei Wechsel im Verbandsvorsitz des Regionalen Planungsverbands München.
Im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b UStG erfolgte im Jahr 2022 ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt München bzgl. der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen des PV. Zum Sachverhalt der Mitbenutzung der PV-Geschäftsstelle durch den RPV wurde in der verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung keine Beurteilung abgegeben.
Das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385) umfasst auch Vorschriften des KommZG. So wurde in Art. 39 ein neuer Abs. 3 eingeführt: „Unterhält der Zweckverband selbst keine Geschäftsstelle, können die Aufgaben der Geschäftsstelle nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.“ Damit bleibt der RPV umsatzsteuerfrei für die Übernahme der Aufgaben der Geschäftsstelle durch den PV.
Daher ist eine Anpassung der Verweise auf die aktualisierte Rechtsgrundlage der Vereinbarung vorzunehmen.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Verbandsversammlung beschließt die Neufassung des ersten Satzes der Zweckvereinbarung zwischen dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München und dem Regionalen Planungsverband München wie folgt:
„Aufgrund Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.d.F. vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586) und Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bayer. Landes-planungsgesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 675) i.V.m. § 17 Abs. 3 der Satzung des Regionalen Planungsverbands München vom 18.06.2013, geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.06.2018 und § 15 Abs. 2 der Satzung des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München vom 01.01.2024 …“
i.A.
Wißmann
Geschäftsführer